Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·I-13 W 44/11·21.02.2012

Zurückverweisung bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen angeblicher Prozessunfähigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wurde vom Landgericht die Prozesskostenhilfe mangels Prozessfähigkeit und ordnungsgemäßer Vertretung versagt. Das OLG Hamm hebt diese Entscheidung auf und stellt klar, dass im PKH-Verfahren Prozessvoraussetzungen zu prüfen sind, bevor PKH versagt wird. Vor einer Ablehnung müssen alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft, §118 Abs.2 ZPO-Erhebungen vorgenommen und die betroffene Person regelmäßig persönlich angehört werden; ferner ist ggf. Gelegenheit zur Bestellung eines Ersatz- oder Ergänzungsbetreuers zu geben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtene Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Prozessgericht hat im Verfahren über Prozesskostenhilfe auch die Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Prozessfähigkeit der antragstellenden Partei, zu prüfen; bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Prozessfähigkeit ist das PKH-Gesuch abzulehnen.

2

Vor einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen angeblicher mangelnder Prozessfähigkeit sind alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen und gegebenenfalls von Amts wegen Erhebungen und Beweiserhebungen nach §118 Abs.2 ZPO vorzunehmen.

3

Bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit ist die betroffene Person regelmäßig persönlich anzuhören, bevor die Prozesskostenhilfe versagt wird.

4

Vor einer auf mangelnde Prozessfähigkeit gestützten Ablehnung des PKH-Antrags ist der antragstellenden Partei ggf. Gelegenheit zu geben, auf die Bestellung eines Ersatz- oder Ergänzungsbetreuers (§§1899 Abs.4, 1909 BGB) hinzuwirken, um eine ordnungsgemäße Vertretung sicherzustellen.

Relevante Normen
§ 118 Abs. 2 ZPO§ 1899 Abs. 4 BGB§ 1909 BGB§ 127 Abs. 4 ZPO§ 572 Abs. 3 ZPO§ 275 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 178/11

Leitsatz

1.

Das Prozessgericht hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens auch die Prozessvoraussetzungen zu prüfen. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Prozessfähigkeit und ordnungsgemäßen Vertretung der antragstellenden Partei ist das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen.

2.

Vor einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Prozessfähigkeit der antragstellenden Partei müssen zunächst alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft und ggfs. von Amts wegen – ohne Bindung an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses – gem. § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen angestellt und Beweise erhoben werden. Dabei muss regelmäßig jedenfalls die betroffene Person persönlich angehört werden.

3.

Der antragstellenden Partei muss zudem vor einer auf mangelnde Prozessfähigkeit gestützten Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs ggfs. auch noch Gelegenheit gegeben werden, auf die Bestellung eines Ersatz- oder Ergänzungsbetreuers gem. §§ 1899 Abs. 4, 1909 BGB zwecks Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung hinzuwirken.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht zurückverwiesen.

Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde ist zunächst zulässig Das Landgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe allein deshalb verweigert, weil die beabsichtigte Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit und demzufolge nicht ordnungsgemäßer Vertretung der Antragstellerin unzulässig sei, mithin keine Aussicht auf Erfolg habe. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel der Antragstellerin betrifft dementsprechend den Streit um deren Prozessfähigkeit. Es ist anerkannt, dass eine Prozesspartei, deren Prozessfähigkeit in Streit steht, in diesem Streit als prozessfähig zu behandeln ist (vgl. dazu nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 52, Rdn. 6 m. w. Nachw.). Dementsprechend ist die Zulässigkeit der – auch fristgerecht eingelegten – sofortigen Beschwerde zu bejahen.

3

Das danach zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie (gem. § 572 Abs. 3 ZPO) zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Mit der vom Landgericht angeführten Begründung kann der Antragstellerin – jedenfalls derzeit – die begehrte Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden. Richtig ist zunächst, dass das Gericht im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens auch die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Prozessfähigkeit der Antragstellerin, zu prüfen hat und bei nicht ausräumbaren Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Antragstellerin das Prozesskostenhilfegesuch abzulehnen ist (vgl. dazu nur Zöller/Geimer, a.a.O., § 114, Rdn. 22 sowie OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.01.2007 – 1 W 61/06, zitiert nach juris). Die von der Antragstellerin angeführten Vorschriften der § 275 FamFG und § 276 Abs 4 FamFG sind im vorliegenden Verfahren, das keine Betreuungsache i.S. des § 271 FamFG zum Gegenstand hat, nicht einschlägig; maßgebend für den hier in Rede stehenden Schadensersatzprozess sind vielmehr die Bestimmungen der ZPO. Da § 57 ZPO und § 56 Abs. 2 ZPO hier ebenfalls nicht einschlägig sind, besteht für das Prozessgericht auch sonst keine Handhabe, die Antragstellerin trotz etwa gegebener Prozessunfähigkeit ausnahmsweise zur Prozessführung zuzulassen oder ihr einen Prozesspfleger zu bestellen (vgl. dazu allgemein OLG Frankfurt, a.a.O.). Allerdings müssen vor einer Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Prozessfähigkeit der antragstellenden Partei zunächst alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden (vgl. OLG Köln, JurBüro 1993, 744). Da es um eine Prozessvoraussetzung geht, sind dabei vor Ablehnung der Prozesskostenhilfe ggfs. von Amts wegen – ohne Bindung an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses – gem. § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen anzustellen und Beweise zu erheben; soll der antragstellenden Partei die Prozessfähigkeit abgesprochen und deshalb die Prozesskostenhilfe versagt werden, muss dabei aus Sicht des Senats regelmäßig jedenfalls die betroffene Person persönlich angehört werden (vgl. dazu OLG Oldenburg, MDR 2008, 1355).

4

Vorliegend sprechen die im Betreuungsverfahren eingeholten psychiatrischen bzw. neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 22.02.2006 (Bl. 26 ff. der beigezogenen Betreuungsakten 10 XVII F 240 Ag Paderborn) und vom 25.04.2006 (Bl. 115 ff. der vorgenannten Betreuungsakten) aus dem Jahre 2006 zwar in der Tat deutlich für eine fortdauernde Geschäftsunfähigkeit der Antragstellerin. Diese hat jedoch im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, (heute) durchaus geschäftsfähig und in der Lage zu sein, eigene Entscheidungen zu treffen. Bei dieser Sachlage, insbesondere im Hinblick auf das Alter der bislang vorliegenden Gutachten, hätte das Landgericht – entsprechend den vorgenannten Grundsätzen – vor einer auf eine mangelnde Prozessfähigkeit der Antragstellerin gestützten Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs die Antragsstellerin zunächst persönlich anhören und sodann u.U., je nach Ergebnis der Anhörung, weitere Erhebungen unter Einschaltung sachkundiger Personen anstellen müssen. Zudem müsste ggfs. der Antragstellerin vor einer auf mangelnde Prozessfähigkeit gestützten Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs auch noch Gelegenheit gegeben werden, auf die Bestellung eines Ersatz- oder Ergänzungsbetreuers gem. §§ 1899 Abs. 4, 1909 BGB (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1899, Rdn. 8 f.) zwecks Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung im vorliegenden Verfahren hinzuwirken (vgl. dazu allgemein Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 56, Rdn. 11).

5

Nach alledem konnte der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe nicht in der geschehenen Weise versagt werden. Es erschien unter den gegebenen Umständen angemessen, die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gem. § 572 Abs. 3 ZPO zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

6

Das Landgericht wird nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden haben. Dabei wird es im vorgenannten Sinne zu verfahren und ggfs. – im Falle der Bejahung der Prozessvoraussetzungen – auch die Erfolgsaussicht im Übrigen sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Prozesskostenhilfebewilligung zu prüfen haben.