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Oberlandesgericht Hamm·I-13 U 61/11·28.08.2011

Berufung: Betreiberhaftung wegen versenkbarem Poller – Kläger teilweise erfolgreich

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte Schadensersatz nach Beschädigung seines Pkw durch einen versenkbaren Poller an der Zufahrt der Beklagten. Zentrale Frage war, ob die Betriebsgefahr des fahrenden Pkw zur Kürzung nach § 254 BGB führt. Das OLG bejaht die Haftung der Beklagten weitgehend und erkennt vorgerichtliche Anwaltskosten sowie Verzugszinsen an; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Kläger erhält Schadensersatz nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten; weitergehende Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist die einfache, nicht durch Fehlverhalten des Fahrers gesteigerte Betriebsgefahr eines Fahrzeugs nur dann zu berücksichtigen, wenn sie eine erhebliche Mitursächlichkeit am eingetretenen Schaden hat.

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Liegt die wesentliche Gefährdung in der Bauart, Anlage oder dem Verhalten des Anlagenbetreibers und war diese Gefahr für den Betreiber vorhersehbar, kann dies zur Alleinverantwortlichkeit des Schädigers führen.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als erstattungsfähiger Schadensbestandteil anzuerkennen, wenn die anwaltliche Tätigkeit der Schadensregulierung dient und zur Abwendung nachteiliger Folgen (z. B. Rückstufung bei Kaskoversicherung) erforderlich ist.

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Anwaltsgebühren können auch ohne Vorliegen einer selbständigen Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ersetzt werden, wenn sich die Tätigkeiten gegenüber dem Schädiger und gegenüber dem eigenen Versicherer voneinander unterscheiden und jeweils erforderlich sind.

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Verzugszinsen stehen dem Geschädigten ab Verzugseintritt zu; die Höhe richtet sich grundsätzlich nach dem gesetzlichen Verzugszinssatz (regelmäßig 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Rechtsgeschäftsansprüchen).

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 529 ZPO§ 286, 291 ZPO§ 92, 543, 708 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 3 O 342/10

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.02.2011 verkündete Urteil der 3. Zivil­kammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.719,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwalts­kosten in Höhe von insgesamt 1.003,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

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1.

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Erfolg hat die Berufung zunächst einmal insoweit, als sich der Kläger dagegen wen­det, dass das Landgericht im Rahmen der Abwägung der Schadensverursachungs­beiträge gem. § 254 BGB eine Anspruchskürzung um 20 % berücksichtigt hat, weil die vom Pkw des Klägers ausgegangene Betriebsgefahr bei der Entstehung des Schadens an dem Pkw mitgewirkt hat. Richtig ist zwar, dass der Umfang des Schadens unter anderem dadurch beeinflusst worden ist, dass sich der Pkw in Bewegung befand, als der als Straßensperre dienende versenkbare Poller an der Zufahrt zum Park der Beklagten während der Aufwärtsbewegung gegen die Unter­seite des Pkw des Klägers stieß.

5

Die Bedeutung der einfachen, durch keinerlei Fehlverhalten des Fahrers gesteigerten Betriebsgefahr des Pkw für die Schadensentstehung erachtet der Senat jedoch als so gering, dass sie im Rahmen der Abwägung vollständig hinter dem von Seiten der Beklagten zu verantwortenden Schadensverursachungsanteil zurücktreten muss. Denn der Schadenshergang ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Land­gerichts, die gem. § 529 ZPO auch der Entscheidung im Berufungsverfahren zugrunde zu legen sind, maßgeblich durch Umstände geprägt, die den Eintritt eines Schadens besonders nahe legten und der Beklagten auch hätten bekannt sein müs­sen. Es war nämlich technisch möglich und hat sich nach der unwiderlegten Darstel­lung des Klägers auch so zugetragen, dass sich der Poller unmittelbar vor bzw.  unter dem Pkw anhob, und zwar zu einem Zeitpunkt, als sich die Stelle, an der der Poller in der Fahrbahn versenkt war, bereits außerhalb des Sichtfeldes des Pkw-Fah­rers befand. Darüber hinaus strahlte das Lichtsignal noch nicht Rotlicht sondern noch Grünlicht ab, als sich der Kläger als Fahrer seines Pkw entschloss, die Sperr­anlage zu passieren. Auf die aus diesen technischen Abläufen  resultierende besondere Gefahr hatte die Beklagte nicht einmal durch eine entsprechende Beschilderung aufmerksam gemacht. Insgesamt bleibt unter den gegebenen Umständen unklar, wie sich ein Pkw-Fahrer in der Situation des Klägers  vor der aus der Sperranlage her­vorgegangenen speziellen Gefahr wirksam hätte schützen können. Jedenfalls aber ist es sachgerecht, im Ergebnis von einer Alleinverantwortlichkeit der Beklagten aus­zugehen.

6

2.

7

Zu dem Schaden, den die Beklagte dem Grunde nach somit in vollem Umfang zu tragen hat, gehören unter anderem die Rechtsverfolgungskosten, die dadurch ent­standen sind, dass der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt mit seiner Kasko­versicherung  korrespondiert, den Schaden gemeldet und darum gebeten hat, die Regulierung des Versicherungsfalles im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Beklagten zunächst zurückzustellen. Der Senat folgt der Rechtsprechung, die in der­artigen Rechtsanwaltskosten einen  erstattungsfähigen Schaden sieht (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1112; 2006, 1065; OLG Hamm MDR 1983, 315). Die Konsultation eines Rechtsanwalts erachtet der Senat unter den gegebenen Umständen auch als erforderlich, zumal es galt, einen eventuellen Rückstufungsschaden zu vermeiden. Schließlich scheitert die Erstattungsfähigkeit dieser Schadensposition nicht am Feh­len einer selbständigen Angelegenheit im Sinne des Gebührenrechts. Vielmehr han­delt es sich um verschiedene Angelegenheiten, wenn sich wie in der vorliegenden Sache der mit der Schadensregulierung beauftragte Rechtsanwalt zum einen an den Schädiger und zum anderen vorsorglich auch an den eigenen Kaskoversicherer des Mandanten wendet (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 15 RVG Rn 47 „Versicherung“; AG Herne AGS 2009, 211).

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3.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 291 ZPO. Die prozessualen Nebenfolgen ergeben sich aus §§ 92, 543, 708 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisions­zulassung liegen nicht vor.