Berufung abgewiesen: Kein Ersatz von Gutachterkosten für Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Ersatz der Kosten zweier Gutachten zum Verdienstausfall und Haushaltsführung nach einem Verkehrsunfall. Das OLG hält die Gutachterkosten für nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich waren. Besondere Sachverständigenkenntnisse lagen nicht vor; ein Fachanwalt konnte die Berechnung vornehmen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Bielefeld als unbegründet abgewiesen; Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten wegen Entbehrlichkeit verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten der Schadensfeststellung und Rechtsverfolgung sind grundsätzlich ersatzfähig, jedoch nur insoweit, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind.
Der Ersatz von Sachverständigenkosten setzt voraus, dass zur Feststellung des Schadens besondere Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind, die weder der Geschädigte noch dessen Rechtsanwalt besitzt.
Die Kenntnis und Umsetzung einschlägiger Rechtsprechung und Fachliteratur gehört zum Aufgabenbereich eines die Schadensregulierung wahrnehmenden Rechtsanwalts und macht einen zusätzlichen Sachverständigen regelmäßig entbehrlich.
Bei Arbeitnehmern lässt sich der Verdienstausfall regelmäßig durch den Vergleich von Vor‑ und Nachunfall‑Einkommen unter Berücksichtigung von Lohnersatzleistungen ermitteln, sodass nicht in jedem Fall ein gesondertes Gutachten erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 2 O 20/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. September 2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Denn dass Landgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Erstellung von Gutachten zum Umfang seines unfallbedingten Verdienstausfallschadens und seines unfallbedingten Haushaltsführungsschadens zu Recht verneint.
Am 25.04.2000 wurde der Kläger bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der auf den Unfall vom 25.04.2000 zurück zu führen ist.
Zum vom Schädiger zu ersetzenden Schaden zählen grundsätzlich auch Kosten der Schadensfeststellung und der Rechtsverfolgung. Zum zu ersetzenden Schaden rechnen diese Aufwendungen allerdings nur, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl. § 249 Rn 58 m. w. N.; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 12 StVG Rn 50; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap 4 Rn 112 ff). Neben den für die zur Rechtsverfolgung aufgewendeten anwaltlichen Kosten waren zusätzliche Aufwendungen des Klägers für die Gutachten zum Verdienstausfallschaden und zum Haushaltsführungsschaden nach Auffassung des Senats jedenfalls hier nicht erforderlich.
Im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung hat der Kläger zur Darstellung seines Erwerbsschadens ein 22 Seiten umfassendes "Gutachten über die Feststellung des Verdienstausfallschadens" vorgelegt. Über die Erstellung dieses Gutachtens verhält sich die Rechnung der PP D Dipl. Kfm. C X vom 27.05.2008 in Höhe von brutto 3.570,00 Euro. Diesen Betrag hat die Beklagte dem Kläger nicht zu ersetzen, weil die Aufwendungen für ein derartiges Gutachten zusätzlich zur anwaltlichen Beratung des Klägers nicht erforderlich waren. Sachverständiger Beratung bedarf es zwar unter Umständen dann, wenn zur Schadensfeststellung besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Sachgebiet notwendig sind, über die weder die geschädigte Person selbst noch ihr Rechtsanwalt verfügt. Solcher besonderer Kenntnisse und Erfahrungen bedurfte es in der vorliegenden Sache zur Ermittlung des Erwerbsschadens des Klägers jedoch nicht. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt als Fräser bei der Fa. P angestellt. Sein Erwerbsschaden ließ sich im Wesentlichen durch Vergleich des Lohneinkommens aus der Zeit vor dem Unfall mit den Einkommensverhältnissen in der Zeit nach dem Unfall unter Mitberücksichtigung von Lohnersatzleistungen ermitteln. Geeignete Methoden zur Ermittlung des Verdienstausfallschadens eines Arbeitnehmers wie des Klägers sind aus der Rechtsprechung bekannt und in der juristischen Fachliteratur, etwa dem auch im Gutachten auf Seite 22 zitierten Werk von Pardey (Berechnung von Personenschäden, 3. Auflage 2005), dargestellt. Die Kenntnis und die Umsetzung von Rechtsprechung und Fachliteratur gehören zum Aufgabengebiet eines eine geschädigte Person vertretenden Rechtsanwalts. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass ein Rechtsanwalt unter Umständen viel Zeit aufwenden muss, um erforderliche Informationen von der Mandantschaft zu erhalten. Denn dies ändert nichts an der Entbehrlichkeit einer zusätzlichen Person mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen über diejenigen eines mit einer Schadensregulierung betrauten Rechtsanwalts hinaus.
Aus im Wesentlichen gleichen Erwägungen scheitert ein Anspruch des Klägers auf Ersatz von Aufwendungen für die Erstellung eines Gutachtens zum Haushaltsführungsschaden. Zur außergerichtlichen Schadensregulierung hat der Kläger insoweit ein 12 Seiten umfassendes "Gutachten über die Feststellung der vermehrten Bedürfnisse und des Haushaltsführungsschadens" vorgelegt, für das ihm die PP D Dipl.-Kfm. C X am 27.05.2008 wiederum einen Betrag in Höhe von 3.570,00 Euro in Rechnung gestellt hat. Auch dieser Betrag fällt nicht in den von der Beklagten zu ersetzenden Schaden. Denn auch zur Ermittlung des Schadens, der dadurch eingetreten ist, dass der Kläger verletzungsbedingt in der Führung seines Einpersonenhaushalts eingeschränkt gewesen ist, bedurfte es nicht besonderer Kenntnisse und Erfahrungen, die einem mit der Schadensabwicklung vertrauten Rechtsanwalt, erst recht einem Fachanwalt für Verkehrsrecht wie dem Rechtsanwalt, dem sich der Kläger anvertraut hatte, verschlossen sind. Vielmehr ließ sich der Haushaltsführungsschaden mit Hilfe der auf Seite 12 des Gutachtens zitierten juristischen Fachliteratur, insbesondere dem Werk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl.) auch von einem Rechtsanwalt ermitteln und berechnen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 543, 708 ZPO.
Da die Entscheidung des Senats soweit ersichtlich nicht von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht der Revisionszulassung. Die Zulassung der Revision erachtet der Senat ferner nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts für erforderlich.