Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach § 494a ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach § 494a ZPO ein. Streitpunkt war, ob bei prognostizierter Vermögenslosigkeit des Antragsgegners eine Kostenzuweisung zu ihren Lasten unzulässig sei. Das OLG Hamm verneint eine Ausnahme und stellt auf das vom Antragsteller übernommene Kostenrisiko ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Beschwerde wird zurückgewiesen, Rechtsbeschwerde zugelassen.
Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten der Beschwerde der Antragstellerin auferlegt; Rechtsbeschwerde zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens ist rechtlich nicht zu unterscheiden von der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens; der Antragsteller trägt damit das Risiko eines späteren Vermögensverfalls des Antragsgegners.
Eine prognostizierte Vermögenslosigkeit des Antragsgegners rechtfertigt grundsätzlich keine Ausnahme von der Kostenfolge nach § 494a ZPO zugunsten des Antragsgegners.
Das Verfahren nach § 494a ZPO dient nicht der wirtschaftlichen Würdigung der Motive des Antragstellers oder der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache; diese Fragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Kostenentscheidungen in Verfahren nach § 494a ZPO richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen der Kostenfolge, insbesondere § 97 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 5 OH 9/07
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren werden der Antragstellerin nach einem Gegenstandswert von bis zu 2.000,00 € auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1.
Die gemäß § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO hat in der Sache keinen Erfolg.
Ob in den Fällen, in denen bei zu prognostizierendem Erfolg einer wegen Vermögenslosigkeit des Antragsgegners trotz entsprechender Fristsetzung nicht erhobenen Hauptsacheklage eine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO zugunsten des Antragsgegners zu erlassen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Von einem Teil der Rechtsprechung wird dies unter Hinweis darauf verneint, es entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 494a ZPO, den Antragsteller in einen wirtschaftlich sinnlosen Prozess zu zwingen (OLG Rostock BauR 1997, 169; OLG Karlsruhe BauR 2003, 1931; KG BauR 2004, 1037).
Der erkennende Senat folgt dem nicht. Zwar ist allgemein anerkannt, dass in den Fällen, in denen sich ein Rechtsstreit durch freiwillige Erfüllung des Hauptsacheanspruches oder eine Einigung der Parteien erledigt hat, das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 494a ZPO fehlt. Die Vermögenslosigkeit des Antragsgegners ist dem jedoch nicht gleichzustellen. Die Entscheidung, ein selbstständiges Beweisverfahren gegen einen bestimmten Antragsgegner einzuleiten, ist nicht anders zu beurteilen als diejenige, sofort einen Prozess gegen ihn zu führen. In beiden Fällen hat der Antragsteller das Risiko eines Vermögensverfalls des Antragsgegners zu tragen. Sieht der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen von einer weiteren Rechtsverfolgung ab, so ergibt sich aus § 494a ZPO ein mit der Antragstellung übernommenes Kostenrisiko, das sich beim Vermögensverfall des Antragsgegners realisiert ( vgl. Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.09. 2007-19 W 24/07 - BauR 2007, 2118).
Auch ist das Verfahren nach § 494a ZPO nicht dazu bestimmt, die wirtschaftlichen Beweggründe des Antragstellers für die Nichterhebung der Hauptsacheklage und die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage zu prüfen. Zutreffend weist der 19. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 21.09. 2007 (a. a. O.) darauf hin, dass die Motive des Antragstellers vielschichtig sein können und die Erfolgsaussichten einer Klage regelmäßig nicht nur von den in einem selbständigen Beweisverfahren aufzuklärenden Tatsachen, sondern auch von weiteren Anspruchsvoraussetzungen abhängen, deren Klärung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
3.
Wegen des Abweichens von der Rechtsprechung mehrerer anderer Oberlandesgerichte lässt der Senat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs.1 Nr.2, Abs.3 ZPO zu.