Berufung abgewiesen: Verwirkung von Architektenhonorar nach langjähriger Untätigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ehemals für die Beklagte als Architekt tätig, verlangte Zahlung aus einem 1992 abgeschlossenen Auftrag und reichte Rechnungen erstmals 2005/2008 ein; die Beklagte hielt Verwirkung und Verjährung entgegen. Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und weist die Berufung zurück. Es sieht Verwirkung aufgrund eines außergewöhnlich langen Zeitablaufs (rd. 13 Jahre), des angekündigten und dann ausbleibenden Abrechnungsverhaltens des Klägers sowie des tatsächlichen Einrichtens der Beklagten (u. a. Vernichtung projektbezogener Unterlagen) gegeben.
Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Klage wegen Verwirkung der Architektenhonorarforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verwirkung setzt voraus, dass der Schuldner aufgrund der Untätigkeit des Gläubigers über einen längeren Zeitraum vernünftigerweise darauf vertrauen durfte und sich darauf eingerichtet hat, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht wird; die verspätete Geltendmachung verstößt dann gegen Treu und Glauben.
Ein außergewöhnlich langer Zeitablauf zwischen Leistung und Rechnungsstellung kann das Zeitmoment der Verwirkung begründen und ist bei der Gesamtwürdigung besonders gewichtiger Umstand.
Das Umstandsmoment liegt insbesondere vor, wenn der Gläubiger eine abschließende Abrechnung ankündigt, danach längere Zeit untätig bleibt und damit objektiv den Schluss rechtfertigt, dass keine weiteren Forderungen mehr erhoben werden.
Das Einrichten des Schuldners im Vertrauen auf das Unterlassen der Forderungsrückforderung umfasst nicht nur Vermögensdispositionen; auch sonstiges Tun oder Unterlassen, das die Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners nachhaltig beeinträchtigt (z. B. Vernichtung projektbezogener Unterlagen), kann verwirkungsrelevant sein.
Neue Tatsachenbehauptungen in der Berufungsinstanz sind unberücksichtigungsfähig, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen und der Sachvortrag in erster Instanz bereits behandelt oder dem Verständnis nach hätte vorgetragen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 252/08
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.03.2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
I.
Der Kläger war früher als Architekt für die Beklagte auf der Grundlage eines Rahmenvertrages bei einer Vielzahl von Tankstellenbauten tätig. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über das Architektenhonorar für ein im Jahr 1992 abgeschlossenes Bauvorhaben in N. Der erstmals am 18.04.2005 für dieses Vorhaben erstellten und am 14.04.2008 korrigierten Rechnung hat die Beklagte neben Einzelbeanstandungen diverser Abrechnungsdetails Verjährung und Verwirkung entgegengehalten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in 1. Instanz wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit dem das Landgericht die Klage unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung abgewiesen hat.
Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger dies als fehlerhaft mit folgender Begründung:
In tatsächlicher Hinsicht sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die für andere Bauvorhaben noch ausstehenden Honorare erst im Anschluss an das Schreiben vom 12. Januar 1996 abgerechnet worden seien. Tatsächlich seien mit Ausnahme der Rechnung für das Folgeprojekt N (WHG - Maßnahme) alle anderen Rechnungen bereits im Dezember 1995 erstellt worden, so dass diese Rechnungen nicht als die " abschließende Erfüllung " der Ankündigung vom 12.01.1996 verstanden werden könnten.
Auf die Abrechnung auch des streitgegenständlichen Auftrages habe er deshalb verzichtet, weil die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26.02.1996 deutlich gemacht habe, dass mit weiteren Zahlungen bis zum Abschluss des seinerzeit beim BGH anhängigen Rechtsstreits zum "Schadensfall B" nicht zu rechnen gewesen sei.
Als Verzicht auf weitergehende Forderungen habe die Beklagte dies auch deshalb nicht verstehen dürfen, weil anlässlich einer Besprechung vom 29.05.1998 ausdrücklich auf noch abzurechnende weitere Objekte hingewiesen worden sei.
Der Prozess hinsichtlich des weiteren Projekts M habe entgegen der Annahme des Landgerichts nicht schon 1999, sondern nach der 1999 erfolgten Abrechnung erst 2002 begonnen, weil er sich erst zu diesem Zeitpunkt finanziell in der Lage gesehen habe, wenigstens ein Verfahren exemplarisch durchzuführen. Ein ungegliederter Zeitablauf von 13 Jahren bis zur Erstellung der streitgegenständlichen Abrechnung liege daher nicht vor.
Angesichts seiner umfangreichen Leistungen für das Projekt N sei auch ein Vertrauen darauf, dass eine Abrechnung nicht mehr erfolgen werde, nicht gerechtfertigt.
Nicht ersichtlich sei auch, dass die Beklagte tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung der Forderung vertraut und sich auf diese Situation eingerichtet habe. Die insoweit zu fordernden finanziellen Dispositionen gebe es nicht.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils- die Beklagte zur Zahlung von 123.253,35 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2005 an den Kläger zu verurteilen,
hilfsweise
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils- zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Rechnungen für andere Bauvorhaben seien erst nach dem Schreiben vom 12.01.1996 bei ihr eingegangen. Da der Kläger ihrem entsprechenden Vorbringen in 1. Instanz nicht entgegengetreten sei, handele sich bei dem jetzigen Bestreiten um nicht zuzulassendes neues Vorbringen. Letzteres gelte auch für das in 1. Instanz nicht vorgetragene Gespräch vom 29.05.1998. Ein Hinweis auf noch ausstehende weitere Abrechnungen sei anlässlich dieses Gesprächs nicht erteilt worden.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt und die Anlagen der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig; in der Sache bleibt ihr der Erfolg versagt.
1.
Für das Schuldverhältnis der Parteien gilt das BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB). Die HOAI gilt in der Fassung vom 01.04.1988 (§ 103 Abs. 5 HOAI). Die Verjährungsregeln gelten gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 BGB in der aktuellen Fassung.
2.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Anspruch auf Architektenhonorar verwirkt hat.
Ein Anspruch ist dann verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH NJW-RR 1992, 1240; BauR 2003, 379; NJW-RR 2007, 257). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a)
Der gesamte Zeitablauf zwischen Beendigung des Projekts und Rechnungserteilung ist mit circa 13 Jahren erheblich und übersteigt die Regelverjährungsfrist um ein Vielfaches. Eine Rechnungserteilung erst nach einem so langen Zeitraum ist ganz außergewöhnlich. Das Zeitmoment ist deshalb zu bejahen.
b)
Zu Recht hat das Landgericht auch das Umstandsmoment bejaht. Warum vor dem Hintergrund des Schreibens vom 12.01.1996 das Verhalten der Beklagten objektiv den Schluss rechtfertigte, dass mit weiteren Forderungen nicht mehr gerechnet werden musste, hat die Kammer sorgfältig und überzeugend begründet.
aa)
Nachdem der Kläger es in diesem Schreiben als nicht akzeptable Nachlässigkeit einer Mitarbeiterin dargestellt hatte, dass Rechnungen für länger zurückliegende Bauvorhaben noch nicht geschrieben worden waren und gleichzeitig die zeitnahe abschließende Abrechnung dieser Vorhaben angekündigt hatte, dann im engen zeitlichen Zusammenhang mit seinem Schreiben auch diverse weitere Bauvorhaben abrechnete und anschließend 9 Jahre untätig blieb, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass es damit sein Bewenden haben sollte. Darauf, ob die Rechnungen für vier andere Bauvorhaben bereits im Dezember 1995 oder erst nach dem Schreiben vom 12.01.1996 bei der Beklagten eingingen und zeitnah nach diesem Schreiben nur noch ein Bauvorhaben abgerechnet wurde, kommt es dabei nicht entscheidend an.
bb)
Wegen Fehlens der sich aus § 531 Abs. 2 ZPO ergebenden Zulassungsvoraussetzungen nicht zu berücksichtigen ist die erstmals in 2. Instanz aufgestellte Behauptung, anlässlich einer Besprechung vom 29.5.1998 sei darauf hingewiesen worden, dass noch weitere Abrechnungen ausstehen. Die verwirkungsrechtliche Problematik ist in 1. Instanz bereits ausgiebig erörtert und vom Kläger ersichtlich auch verstanden worden, so dass auch ohne weitere gerichtliche Hinweise bei sorgfältiger Prozessführung dieser Sachvortrag in 1. Instanz hätte erfolgen müssen.
cc)
Dahingestellt bleiben können die Gründe, warum der Kläger trotz der angekündigten alsbaldigen Abrechnung hinsichtlich des Projekts N bis 2005 von einer Rechnungserteilung absah. Maßgebend ist allein, wie sein Verhalten aus objektiver Sicht gewertet werden durfte. Gründe für die Untätigkeit, die weder nach außen hin deutlich geworden noch offensichtlich sind, sind insoweit ohne Belang.
dd)
Die Beklagte hat sich auch tatsächlich darauf eingerichtet, dass mit Forderungen des Klägers nicht mehr zu rechnen ist. Sie hat nämlich sämtliche eigenen Unterlagen zu diesem Bauvorhaben nach Ablauf handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen vernichtet. Dies hat das Landgericht nach Beweisaufnahme mit Bindungswirkung auch für die 2. Instanz festgestellt (§ 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO).
Darin ist ein verwirkungsrelevantes "Einrichten" zu sehen. Die Auffassung des Klägers, ein solches "Einrichten" liege ausschließlich bei bewussten Vermögensdispositionen im Vertrauen auf nicht mehr zu erwartende Forderungen vor, teilt der Senat nicht. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung sind nicht nur Vermögensverfügungen im engeren Sinne zu berücksichtigen. Auch ein sonstiges Tun oder Unterlassen, das im Ergebnis mit einer Verschlechterung der eigenen Position verbunden ist, wie beispielsweise das Verjährenlassen von auf Ausgleich der Architektenkosten gerichteten Forderungen gegen den eigenen Auftraggeber durch schlichte Untätigkeit oder im vorliegenden Fall die Vernichtung der projektbezogenen Unterlagen mit der Folge, dass die Möglichkeiten zur Überprüfung der Berechtigung der Forderung aufgehoben oder zumindest stark eingeschränkt sind, ist von Bedeutung. Dem ist auch nicht nur durch Darlegungs- und Beweiserleichterungen im Rahmen des Rechtsstreits Rechnung zu tragen. Theoretisch denkbar ist, dass es irgendwelche Mängelrügen, Verrechnungsabreden oder andere ohne die entsprechenden Unterlagen heute überhaupt nicht mehr nachvollziehbare sachliche Einwendungen gegen die Klageforderung gab, die es verständlich machen, warum über einen so außergewöhnlich langen Zeitraum hinweg keine Rechnung geschrieben wurde. Bloße Darlegungserleichterungen nützen einem Schuldner, der mangels entsprechender Recherchemöglichkeiten zu solchen Umständen überhaupt nichts mehr vortragen kann, nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.