Sofortige Beschwerde gegen PKH-Verweigerung wegen Sicherungsverwahrung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Land wegen angeblich rechtswidriger Sicherungsverwahrung (07.10.2000–04.10.2010). Das Landgericht verweigerte PKH mangels Erfolgsaussichten; die sofortige Beschwerde wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen. Das Gericht stützte sich auf die EGMR-Rechtsprechung, wonach bei Anordnung im Strafurteil und Einhaltung der damals zulässigen Höchstdauer kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK vorliegt. Empfehlungen des Europarats begründen keine Konventionswidrigkeit oder Anspruch auf Schadensersatz.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Sicherungshaft (Sicherungsverwahrung), die bereits im Strafurteil angeordnet wurde und die zum Zeitpunkt der Verurteilung geltende Höchstdauer nicht überschreitet, verletzt Art. 5 Abs. 1 EMRK nicht und begründet keinen Entschädigungsanspruch.
Empfehlungen des Hohen Kommissars bzw. des Europarats begründen allein keine Konventionswidrigkeit zurückliegender Vollstreckungen und führen nicht automatisch zu staatlicher Schadensersatzhaftung.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt werden, wenn die einschlägige Rechtsprechung (insb. des EGMR) einen Verstoß ausschließt.
Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot oder das Gebot zur rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze liegt nicht vor, wenn die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der zum Verurteilungszeitpunkt geltenden Rechtslage angeordnet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25 O 342/11
Leitsatz
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung für eine vollstreckte Sicherungsverwahrung, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschiebene Höchstdauer nicht überschritten ist, weil die Sicherungsverwahrung in einem solchen Fall nicht gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstößt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 19. März 2012 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das Land mit dem Vorwurf, die gegen ihn in der Zeit vom 07. Oktober 2000 bis zum 04. Oktober 2010 vollzogene Sicherungsverwahrung sei unter Verstoß gegen die EMRK und das Grundgesetz erfolgt, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nehmen will.
Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung unter I. im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit näherer Begründung – insoweit wird auf die Ausführungen zu II. im angefochtenen Beschluss verwiesen - mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verweigert.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er rügt, ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK ergebe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits aufgrund der Empfehlung des Hohen Commissaire des Council of
Europe vom 11. Juli 2007, die nach Art. 4 Abs. 3 EUV für jedes Mitgliedsland rechtsverbindlich sei. Danach dürften Vermögensdelikte nicht mit Sicherungsverwahrung belegt werden. Zudem liege auch ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor. Die Sicherungsverwahrung sei gem. Art. 5 Abs. 1 EMRK unzulässig gewesen. Auch habe das Landgericht übersehen, dass eine Pflicht zur rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze bestehe. Der Antragsteller sei in seinen Grundrechten verletzt. Seinen Schaden habe er hinreichend dargelegt.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die gem. § 127 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne von
§ 114 ZPO. Der Senat nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ausdrücklich Bezug auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss, die er vollinhaltlich teilt. Lediglich ergänzend ist anzumerken:
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR nicht die grundsätzliche Rechtswidrigkeit der Sicherungsverwahrung in Deutschland im Allgemeinen oder – bezogen auf die gegenüber dem Antragsteller in der Zeit vom 07. Oktober 2000 bis zum 04. Oktober 2010 vollzogene Sicherungsverwahrung – im Besonderen. Wie das Landgericht mit zutreffender und vom Antragsteller nicht in Abrede gestellten Erwägungen ausgeführt hat, ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit denjenigen Fällen vergleichbar, die den vom Antragsteller im Klageentwurf in Bezug genommen Entscheidungen des EGMR zu Grunde lagen. Vielmehr hat der EGMR unter anderem mit Urteil vom 21. Oktober 2010 zum Aktenzeichen 24478/03 ausdrücklich betont, dass die Sicherungsverwahrung nicht gegen Art 5 Abs. 1 EMRK verstößt, wenn sie bereits im Strafurteil angeordnet worden ist und die zur Zeit der Verurteilung vorgeschriebene Höchstdauer nicht überschritten ist (Rdnr. 46 und 47, zitiert nach juris). Genau diese Sachverhaltskonstellation liegt hier vor, worauf das antragsgegnerische Land in der Stellungnahme vom 12. Mai 2011 bereits zutreffend hingewiesen hat.
Unerheblich ist, welche Empfehlungen der Hohe Commissaire des Council of Europe am 11. Juli 2007 an die Bundesregierung zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung ausgesprochen hat. Diese Empfehlungen haben jedenfalls nicht zur Konventionswidrigkeit der bis zum Inkrafttreten der Neuregelung vollzogenen Sicherungsverwahrung geführt, weil der EGMR noch am 21. Oktober 2010 in dem bereits angesprochenen Urteil einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK in Fallkonstellationen der vorliegenden Art verneint hat. Soweit der Antragsteller aus den Empfehlungen des Hohen Commissaire des Council of Europe vom 11. Juli 2007 herleiten möchte, dass die Bundesregierung verspätet reagiert und eine Reform der Rechtsgrundlagen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht rechtzeitig auf den Weg gebracht hat, würde das jedenfalls einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Land nicht rechtfertigen können, für den der Antragsteller hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Dass weder ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot noch gegen das Gebot zur rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze vorliegt, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, denen nichts hinzuzufügen ist.
Angesichts dieser aus Sicht des Senats eindeutigen Rechtslage lässt sich ein Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht mit der Erwägung begründen, in der Hauptsache seien schwierige Rechtsfragen zu beantworten, die bislang nicht oder nicht hinreichend geklärt seien.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.