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Oberlandesgericht Hamm·I-11 W 128/12·11.12.2012

Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe bei Sicherungsverwahrung abgewiesen

StrafrechtStrafvollzugsrechtStaatshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Entschädigung wegen angeblich rechtswidriger Sicherungsverwahrung ohne Anordnung nach § 67c Abs. 1 StGB. Zentral ist, ob eine rund sechsmonatige Verzögerung eine Entschädigung begründet. Das OLG hält die Verzögerung für durch den Versuch, einen externen Therapieplatz zu erhalten, gerechtfertigt und sieht keinen Verstoß gegen Art. 5 EMRK. Daher fehlt den Erfolgsaussichten der Klage die Grundlage; die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine erst rund sechs Monate nach Beginn der Sicherungsverwahrung erfolgte Anordnung nach § 67c Abs. 1 StGB begründet keinen Entschädigungsanspruch, wenn die Verzögerung dem berechtigten Bestreben, einen externen Therapieplatz zur Vermeidung der Sicherungsverwahrung zu erlangen, geschuldet ist.

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Ansprüche auf Entschädigung nach Art. 5 Abs. 5 EMRK und den §§ 839, 253 BGB setzen eine feststellbare Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK voraus; fehlt eine solche Verletzung, sind Entschädigungsansprüche ausgeschlossen.

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Die Behauptung eines rechtmäßigen Alternativverhaltens steht einer Feststellung einer Art. 5-Abs.1-Verletzung nicht entgegen; Behörden müssen bei Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen die gesetzlichen Verfahrensformen beachten.

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Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat, etwa weil eine Amtspflichtwidrigkeit nicht dargetan werden kann.

Relevante Normen
§ Art. 5 EMRK, § 67 c StGB§ 67c Abs. 1 StGB§ 127 Abs. 2 ZPO§ Art. 5 Abs. 1 EMRK§ Art. 5 Abs. 5 EMRK in Verbindung mit Art. 34 GG§ 839 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 O 172/12

Leitsatz

Eine erst rund 6 Monate nach Beginn der Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung erfolgte Anordnung nach § 67 c Abs. 1 StGB begründet keinen Entschädigungsanspruch, wenn die verzögerte Bearbeitung dem nachvollziehbaren und auch dem Interesse des Antragstellers dienenden Bestreben nach Erhalt eines die Sicherungsverwahrung vermeidenden externen Therapieplatzes geschuldet war. Ein solcher Fall unterscheidet sich signifikant von dem Sachverhalt, der dem Urteil des EGMR vom 24. November 2011 - 48038/06 - zu Grunde lag.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er das Land wegen der gegen ihn ohne eine Anordnung nach § 67c Abs. 1 StGB in der Zeit vom 24. Februar 2010 bis zum 02. September 2010 vollzogenen Sicherungsverwahrung auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch nehmen will.

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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, der vorliegende Sachverhalt sei mit der Fallgestaltung in dem vom Antragsteller angeführten Urteil des EGMR vom 24. November 2011 – 48038/06– nicht vergleichbar. Das Verfahren zur Überprüfung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung sei hier frühzeitig in Gang gebracht worden und der Verfahrensablauf zeige, dass keine durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft zu verantwortende Verzögerung vorgelegen habe. Der Grund für die erst ca. 6 Monate nach Beginn der Sicherungsverwahrung erfolgte gerichtliche Anordnung liege in den besonderen Umständen des vorliegenden Falles begründet, insbesondere darin, dass sich der Antragsteller in einer Art „Übergangsstadium“ befunden habe und zunächst versucht worden sei, durch Verlagerung auf eine externe Therapie die Anordnung der Sicherungsverwahrung entbehrlich zu machen.

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Ergänzend sei darauf zu verweisen, dass auch kein Kausalzusammenhang zwischen einer hypothetischen Amtspflichtverletzung und der Andauer der Sicherungsverwahrung bestehe, weil auch eine frühere Entscheidung nicht anders ausgefallen wäre und damit keine Veränderung bewirkt hätte.

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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der von dem in der Beschwerdeschrift vom 07. September 2012 erklärten Vorbehalt einer mit gesondertem Schriftsatz nachzureichenden Begründung keinen Gebrauch gemacht hat, worauf das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 22. Oktober 2012 ausdrücklich hingewiesen hat.

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II.

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Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den angefochtenen Beschluss selbständig tragenden und inhaltlich zutreffenden Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Amtspflichtwidrigkeit verneint hat, Bezug. Zu Recht hat das Landgericht entscheidend darauf abgestellt, dass aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles die eingetretene Verzögerung von etwas mehr als 6 Monaten nicht auf einer unangemessenen Bearbeitung und Förderung des Verfahrens zurückzuführen ist, sie vielmehr dem nachvollziehbaren und auch dem Interesse des Antragstellers dienenden Bestreben nach Erhalt eines die Sicherungsverwahrung vermeidenden externen Therapieplatzes geschuldet war und sich damit signifikant von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem Urteil des EGMR vom

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24. November 2011 – 48038/06– zu Grunde lag.

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Danach liegen die Voraussetzungen für eine willkürliche und gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßende Freiheitsentziehung nicht vor, so dass Entschädigungsansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK und §§ 839, 253 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ausscheiden. Auf die im angefochtenen Beschluss als ergänzender Hinweis formulierte Frage der Kausalität kommt es damit nicht an. Sie kann allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts mit den dortigen Erwägungen nicht verneint werden, weil eine gegen Art. 5 Abs. 1 EMRK verstoßende Freiheitsentziehung dem Einwand eines rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht zugänglich ist, die eingreifende Behörde vielmehr bei Eingriffen in verfassungsmäßig geschützte Rechtspositionen stets die gesetzlich vorgeschriebenen Handlungsformen wahren muss                                 (vgl. Staudinger/Wurm (2007) § 839 Rn 232).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür gem. § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.