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Oberlandesgericht Hamm·I-11 U 202/09·04.05.2010

Amtshaftung bei fehlgeleitetem Fax: O.K.-Sendebericht begründet kein Vertrauen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger nahmen das Land aus Amtshaftung in Anspruch, weil ein per Fax übersandter Widerrufsschriftsatz wegen Nutzung einer falschen Nummer nicht beim Landgericht, sondern bei der Staatsanwaltschaft einging. Streitpunkt war, ob der „O.K.“-Vermerk des Sendeberichts eine unrichtige, vertrauensbegründende Auskunft darstellt und ob eine Pflicht zur eilbedürftigen Weiterleitung bestand. Das OLG Hamm wies die Klage ab: Zwar könne der O.K.-Vermerk eine (hier falsche) Auskunft über den Verbindungsaufbau sein, die Kläger durften darauf aber wegen unzureichender Ausgangskontrolle nicht vertrauen. Auch aus der Weiterleitung am nächsten Tag folge keine Amtspflichtverletzung der Staatsanwaltschaft.

Ausgang: Berufung des beklagten Landes erfolgreich; Klage aus Amtshaftung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der „O.K.“-Vermerk eines Fax-Sendeberichts stellt eine Auskunft über den Verbindungsaufbau zwischen Sende- und Empfangsgerät dar, belegt jedoch nicht den erfolgreichen Zugang des Schriftstücks beim richtigen Empfänger.

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Ob eine behördliche Auskunft unrichtig ist, bestimmt sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt, den sie aus Sicht des Empfängers nach den Umständen erwecken kann.

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Auf eine behördliche Auskunft darf nur vertrauen, wer keinen begründeten Anlass zu Zweifeln hat; bei fristwahrenden Faxsendungen erfordert dies eine organisatorisch ausreichende Ausgangskontrolle, insbesondere die selbständige Prüfung der Empfängernummer anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses.

4

Eine Organisation, die die Faxausgangskontrolle auf das Vorliegen eines „O.K.“-Vermerks oder nur auf den Abgleich zwischen Schriftsatz und Sendebericht beschränkt, ist unzureichend, wenn die Empfängernummer zuvor fehlerhaft erfasst sein kann.

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Geht ein Schriftsatz bei einer unzuständigen Stelle ohne erkennbaren Hinweis auf besondere Eilbedürftigkeit ein, begründet die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang regelmäßig keine Amtspflichtverletzung; eine Pflicht zur fristwahrenden Sofortweiterleitung oder zur Warnung innerhalb der Frist besteht dann nicht.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG§ 839 BGB§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 840 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 8 O 436/08

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 2. April 2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

2

(§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

3

I.

4

Auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

5

Im Berufungsverfahren haben sich folgende Ergänzungen ergeben:

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Das beklagte Land rügt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung, dass dem Sendebericht nicht der seitens des Landgerichts beigemessene Erklärungsinhalt entnommen werden könne, dieser im Übrigen keine Auskunft eines Amtswalters, sondern nur einen Ausdruck eines fremden technischen Gerätes und der "O.K."-Vermerk lediglich eine Bestätigung über die Herstellung einer Verbindung darstellten. Die Kläger hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Fax das Landgericht Münster erreicht habe, da im Sendebericht ausdrücklich die Telefonnummer angegeben gewesen sei und die Kläger nicht durch die Amtspflicht geschützt seien, zumal ansonsten eine Ersatzpflicht gegenüber der durch die Amtspflicht geschützten Partei entfiele, aber gleichwohl dem Zweitschädiger, den Klägern, ein Anspruch zustünde.

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Das beklagte Land beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen und

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hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen und

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hilfsweise die Revision zuzulassen.

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Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil mit ihren den erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholenden Ausführungen. Der Kläger zu 2) hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat vorgetragen, dass er den Widerrufsschriftsatz diktiert und im Rahmen des Diktats die Telefonnummer des Landgerichts Münster als Faxnummer des Landgerichts Münster angegeben habe. Die Kanzleikraft habe dann den Wiederrufsschriftsatz an den im Schriftsatz angegebenen Anschluss gefaxt. Er, der Kläger zu 2), habe dann im Anschluss den Sendebericht zur Kenntnis genommen, geprüft, ob dieser Bericht einen "O.K."-Vermerk aufgewiesen habe, und dann den Sendebericht abgezeichnet. Eine Überprüfung der im Widerrufsschriftsatz angegebenen Faxnummer sei weder vor noch nach der Übermittlung des Schriftsatzes per Fax erfolgt.

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II.

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Die zulässige Berufung des beklagten Landes ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Die Klage ist unbegründet, da den Klägern kein Anspruch nach der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zusteht.

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1.

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Ein Amtshaftungsanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG steht den Klägern nicht zu.

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a)

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Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass in dem Sendesignal eine falsche Auskunft zu sehen ist.

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aa)

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Der "OK-Vermerk" auf dem Sendebericht des Faxgerätes der Kläger belegt die Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem Empfangsgerät und stellt damit eine Auskunft dar. Für die geglückte Übermittlung der Daten und das Ausbleiben von Störungen besitzt er zwar keinen Aussagewert, denn die Datenübertragung kann nicht nur an - in die Sphäre des Adressaten fallenden - Defekten des Empfangsgerätes, sondern auch an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein, ohne dass dies im Sendebericht ausgewiesen wird (vgl. OLG Brandenburg, BB 2008, 901; vgl. auch BGH, NJW 1995, 665). Allerdings ist dem Sendesignal zumindest der Aussagegehalt beizumessen, dass überhaupt eine Verbindung hergestellt worden ist.

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bb)

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Die Auskunft war falsch.

24

Bei der Beurteilung der Frage, ob die erteilte Auskunft unzutreffend ist, kommt es darauf an, wie die Auskunft vom Empfänger aufgefasst wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (vgl. BGH, NJW 1991, 3027; BGH, NJW 1990, 1042). Zwar ist eine Verbindung zustande gekommen, allerdings mit dem Faxanschluss der Staatsanwaltschaft. Dies war jedoch – wie sich bereits aus der Stellungnahme des Präsidenten des LG Münster (vgl. Anlage K5, Bl. 11 d.A.) ergibt – in keiner Weise erkennbar. Vor diesem Hintergrund kann dem Signal nicht der Inhalt beigemessen werden, dass das Fax an die Staatsanwaltschaft geleitet wurde.

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Da aber jedenfalls eine Nummer des LG Münster gewählt wurde, kann lediglich der Erklärungsinhalt angenommen werden, dass die Faxverbindung zu einem Faxanschluss des LG Münster, indes aber nicht zum "richtigen", nämlich dem auf dem Briefkopf angegebenen, Faxanschluss des LG Münster, hergestellt worden ist. Eine Faxverbindung mit dem LG Münster ist aber tatsächlich nicht zustande gekommen. Der Faxanschluss der Staatsanwaltschaft ist auch nicht als Anschluss des LG Münster zu werten (vgl. BVerfG, NJW 1986, 244), so dass die Auskunft als richtig zu werten gewesen wäre. Denn das LG Münster hat auf seinem Briefbogen gerade nicht den Faxanschluss der Staatsanwaltschaft angegeben und damit nicht den Anschein erweckt, die Staatsanwaltschaft sei auch zur fristwahrenden Entgegennahme der für das LG Münster bestimmten Faxschreiben zuständig. Anderenfalls hätte schon der Widerruf als fristgemäß gelten müssen.

26

b)

27

Indes bildete die erteilte Auskunft keine verlässliche Vertrauensgrundlage.

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aa)

29

Für das beklagte Land gelten die allgemeinen Grundsätze über die Erteilung von Auskünften im hoheitlichen Bereich (vgl. BGH, NJW 1993, 3204; BGH, NJW 1991, 3027; BGH, VersR 1968, 371; BSG, NJW 1972, 1389; Senat, NJOZ 2009, 4341; OLG Hamburg, VersR 1963, 862; Wurm, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 149). Danach müssen Auskünfte, die ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeiten entsprechend sachgerecht, mithin vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (BGH, NJW 1993, 3204; BGH, NJW 1991, 3027; Senat, NJOZ 2009, 4341). Zwar darf der Auskunftssuchende grundsätzlich auf Erklärungen und Auskünfte eines Beamten vertrauen. Dies gilt aber nur, solange er nicht begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit hat (vgl. Wurm, in: Staudinger, a.a.O., § 839 Rn. 154). Vorliegend durften die Kläger trotz der erteilten Auskunft nicht darauf vertrauen, dass der Schriftsatz beim Landgericht Münster eingegangen ist.

30

bb)

31

Wie der Kläger zu 2) im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt hat, hat er die Telefonnummer als Faxnummer des Landgerichts Münster in seinem Diktat angegeben. Dann sei durch eine Kanzleikraft der Widerrufsschriftsatz an die in dem Schriftsatz angegebene Nummer gefaxt worden. Später habe er dann den Sendebericht zur Kenntnis genommen und lediglich sein Augenmerk auf das Vorliegen eines "O.K."-Vermerks gerichtet. Eine Prüfung der Richtigkeit des im Schriftsatz angegebenen Faxanschlusses sei nicht mehr erfolgt. Diese beschriebene Kontrolle genügte indes nicht. Eine organisatorische Regelung, nach welcher sich die Kontrolle hinsichtlich der Empfängernummer auf den Vergleich der Faxnummern im Sendebericht und im Schriftsatz (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1095; BGH, FamRZ 2005, 1534) oder allein auf das Vorliegen eines "O.K."-Vermerks beschränkt, ist unzureichend. Notwendig war vielmehr eine Regelung, die die nochmalige selbständige Prüfung der zutreffenden Empfängernummer anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses vorsah (vgl. BGH, FamRZ 2007, 1095). Eine solche Prüfung ist nach dem eigenen Klägervorbringen aber gerade nicht erfolgt.

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cc)

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Hätten die Kläger den an sie zu stellenden Kontrollpflichten genügt und die Empfängerfaxnummer anhand eines Verzeichnisses, etwa in Form der vom Landgericht Münster verwendeten Briefköpfe, überprüft, wäre ihnen aufgefallen, dass sie das Fax an die zentrale Telefonnummer und nicht an die Faxnummer des LG Münster gesandt hätten. Da das Maß der Verlässlichkeit durch die an die Kläger zu stellenden Anforderungen zur Kontrolle einer erfolgreichen Faxübermittlung zu bestimmen ist, und sie diesen Anforderungen nicht genügten, war die erteilte Auskunft nicht geeignet, eine Verlässlichkeitsgrundlage zu bilden.

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Der Einwand der Kläger, für die Verlässlichkeit der erteilten Auskunft streite der Umstand, dass es nicht ungewöhnlich sei, Telefonnummern auch als Faxnummern zu verwenden, greift nicht durch. Zwar ging die Auskunft dahin, dass irgendeine (Fax-)Verbindung zum LG Münster hergestellt worden ist. Allerdings war auf den Briefbögen des LG Münster ausdrücklich eine hiervon abweichende Telefaxnummer angegeben. Der Schluss, auch an die Telefonnummer hätten ohne weiteres Faxe versandt werden können, liegt mithin fern, denn dann wäre die Angabe einer weiteren Faxnummer schlicht entbehrlich gewesen.

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Zudem führt der Ansatz der Kläger zu Wertungswidersprüchen. Den Klägern oblag es, sich von der Richtigkeit der Faxnummer und damit der Rechtzeitigkeit des Widerrufs zu überzeugen, so dass sie sich nicht nur auf die beschränkte Auskunft des Verbindungsaufbaus verlassen konnten (vgl. OLG Koblenz, MDR 2008, 746). Mithin bliebe ein Verstoß gegen diese Pflicht dann ohne Konsequenz, wenn seitens der Justiz eine Auskunft erteilt würde, deren inhaltliche Unrichtigkeit gerade durch die erforderliche Überprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Das Risiko einer Falschübermittlung trüge dann der Staat und nicht die Kläger, obwohl gerade ihnen die Kontrolle der Rechtzeitigkeit des Eingangs des Widerrufsschriftsatzes oblag.

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Ein solches Ergebnis wäre zudem mit der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren. Die Kläger haben sich pflichtwidrig verhalten, weil sie keine ausreichende Ausgangskontrolle vorgenommen haben. Der Schaden wäre im Grunde durch das Fehlverhalten der Kläger und des Präsidenten des LG Münster verursacht worden. Der Zweck der Subsidiaritätsklausel, die Haushalte der öffentlichen Hand zu entlasten und – vornehmlich bei einer Eigenhaftung des Beamten – dessen Entscheidungsfreudigkeit zu gewährleisten, würde indes konterkariert, wenn zwar eine Amtshaftung gegenüber dem Geschädigten, hier dem Mandanten der Kläger, deswegen entfiele, weil sich die Kläger ihm gegenüber aus dem Anwaltsvertrag schadensersatzpflichtig gemacht hätten und damit ein Anspruch des Geschädigten gegen den Staat nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen wäre, aber der Staat bzw. der Amtsträger über ein "fingiertes Gesamtschuldverhältnis" dem Zweitschädiger, also den Klägern, gegenüber dennoch gemäß §§ 840 Abs. 1, 426 BGB, zumindest anteilsmäßig, haftete (vgl. Papier, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. 2009, § 839 Rn. 306).

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2.

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Ein Amtshaftungsanspruch wegen unterlassener rechtzeitiger Weiterleitung des Widerrufsschriftsatzes an das LG Münster durch die Staatsanwaltschaft Münster gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG steht den Klägern ebenfalls nicht zu

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Ein amtspflichtwidriges Verhalten kann nicht darin gesehen werden, dass die Staatsanwaltschaft Münster den fehlgeleiteten Schriftsatz nicht derart zügig an das LG Münster weitergeleitet hat, dass die Widerrufsfrist noch eingehalten worden wäre. Zu beachten ist, dass das Fax um 13:43 Uhr übermittelt worden ist und seitens der Staatsanwaltschaft am folgenden Tag dem LG Münster zugeleitet worden ist. Dieser normale Geschäftsgang, der nicht darauf eingerichtet sein muss, fehlgeleitete Schriftstücke frühzeitig zu entdecken und gesondert zu befördern, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Schriftsatz nicht mit einem augenfälligen Hinweis auf eine besondere Eilbedürftigkeit versehen; allein der Hinweis "Vorab per Telefax" begründet eine derartige erkennbare Eilbedürftigkeit nicht. Auch wenn – wie die Kläger meinen – gerade fristwahrende Schriftsätze per Fax übermittelt werden, kann ein zwingender Schluss, dass ein per Fax eingehender Schriftsatz stets innerhalb einer am Tage der Übermittlung ablaufenden Frist übermittelt werden soll, nicht gezogen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Schriftsatz die Widerrufsfrist angegeben worden wäre. Nur dann hätte auffallen können, dass diese Frist am selben Tage ablief. Ohne derartige Zusätze war die Staatsanwaltschaft zu einer inhaltlichen Überprüfung schon mangels Vorliegen der Akte weder imstande, noch verpflichtet (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1429 für unzuständiges Gericht). Umso weniger bestand eine Pflicht, die Kläger innerhalb der Widerrufsfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Übermittlung des Widerrufs hinzuweisen (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343).

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die entsprechenden Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.