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Oberlandesgericht Hamm·I-11 U 112/08·17.11.2009

Urteilsergänzung: Kostentragung des Streithelfers – Land trägt 95 % in I. Instanz

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Ergänzung des Urteils richtete sich gegen das Unterlassen einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers. Das OLG ergänzte den Kostenausspruch: Das beklagte Land trägt in I. Instanz 95 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers; sonst trägt dieser seine Kosten selbst. Die Ergänzung war fristgerecht zulässig; die Entscheidung fußt auf §§ 92, 101 Abs.1 ZPO und gilt auch für im Ergänzungsverfahren bis zu einem Gegenstandswert von 900 € angefallene Kosten.

Ausgang: Antrag auf Urteilsergänzung hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise stattgegeben; Beklagtes Land trägt 95 % der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in I. Instanz

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Ergänzung des Urteils hinsichtlich des Kostenausspruchs ist zulässig, wenn eine Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist und der Antrag fristgerecht gestellt wird.

2

Bei der Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten eines Streithelfers sind die Vorschriften der ZPO, insbesondere §§ 92, 101 Abs. 1 ZPO, maßgeblich.

3

Der Kostenausspruch kann bestimmen, in welchem Umfang eine Partei die außergerichtlichen Kosten eines Streithelfers zu tragen hat; anteilige Zuweisungen sind zulässig.

4

Eine Kostenentscheidung kann auch die in einem Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten erfassen; dabei ist der Gegenstandswert zu berücksichtigen.

5

Ein Urteil kann mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) ergehen; das Gericht kann die Entscheidung unter Berücksichtigung von § 321 ZPO treffen.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 321 ZPO§ 92, 101 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 11 O 374/07

Tenor

Das am 17.06.2009 verkündete Urteil des Senats wird im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers in I. Instanz von dem beklagten Land zu 95 % zu tragen sind. Im Übrigen trägt der Streithelfer seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Diese Kostenregelung gilt auch für die im Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten bei einem Gegenstandswert von bis zu 900,-- €.

Gründe

2

Die Entscheidung, die nach Zustimmung aller Verfahrensbeteiligten gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren ergehen konnte, beruht auf § 321 ZPO.

3

Der Antrag auf Urteilsergänzung ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. Der Kostenausspruch im Urteil des Senats vom 17.06.2009 bedurfte der Ergänzung, weil der Senat versehentlich keine Entscheidung über die durch die Streithilfe entstandenen Kosten getroffen hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, S. 295). Die getroffene Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die im Ergänzungsverfahren angefallenen Kosten beruht auf §§ 92, 101 Abs. 1 ZPO.