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Oberlandesgericht Hamm·I-10 W 14/12·28.03.2012

Negative Hoferklärung: Formverstoß gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO macht nicht nichtig

ZivilrechtErbrechtLandwirtschaftserbrecht (Höfeordnung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Abkömmling begehrte die Feststellung, dass ein landwirtschaftlicher Grundbesitz bei der Übertragung 1999 noch Hof i.S.d. HöfeO war, um Abfindungs-/Nachabfindungsansprüche zu stützen. Streitpunkt war, ob eine privatschriftliche negative Hoferklärung 1998 wegen fehlender öffentlicher Beglaubigung (§ 4 Abs. 2 HöfeVfO) nichtig ist. Das OLG Hamm verneinte die Nichtigkeit, qualifizierte § 4 Abs. 2 HöfeVfO als rein verfahrensrechtliche Identitätsnachweisregel und hielt die Erklärung für wirksam. Mit Löschung des Hofvermerks erlosch die Hofeigenschaft rückwirkend zum Eingang der Erklärung, sodass die Beschwerde erfolglos blieb.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Hofeigenschaftsfeststellung zurückgewiesen, da die privatschriftliche negative Hoferklärung wirksam war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Formvorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO ist als rein verfahrensrechtliches Formerfordernis zum Identitätsnachweis ausgestaltet und begründet kein materiell-rechtliches Wirksamkeitserfordernis der negativen Hoferklärung.

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Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO führt daher nicht zur Nichtigkeit der negativen Hoferklärung nach § 125 Satz 1 BGB, wenn die Erklärung inhaltlich als negative Hoferklärung auszulegen ist.

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Der Verlust der Hofeigenschaft tritt nach § 1 Abs. 5, Abs. 7 HöfeO rückwirkend mit Eingang der negativen Hoferklärung bei Gericht ein, sobald der Hofvermerk aufgrund gerichtlichen Ersuchens im Grundbuch gelöscht wird.

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Eine als „Antrag auf Löschung des Hofvermerks“ formulierte Erklärung kann zugleich die erforderliche Erklärung enthalten, dass die Besitzung kein (Ehegatten-)Hof mehr sein soll, sofern dies dem objektiven Erklärungsgehalt entnommen werden kann.

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Im Verfahren nach § 11 Abs. 1 lit. b HöfeVfO besteht ein Feststellungsinteresse, wenn die Hofeigenschaft im Übertragungszeitpunkt für mögliche Abfindungs- oder Nachabfindungsansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO maßgeblich ist.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 lit. b), 4 HöfVfO§ 4 Abs. 2 HöfeVfO§ 125 BGB§ 29 GBO§ 5 HöfeVfO§ 1 Abs. 7 HöfeO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brilon, 6 Lw 69/11

Leitsatz

Die in Gestalt eines privatschriftlichen Antrages formulierte negative Hoferklärung ist trotz Verstosses gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO wirksam und nicht gemäß § 125 BGB nichtig. Bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO handelt es sich um eine dem § 29 GBO nachgebildete Vorschrift, die lediglich dem Nachweis der Identität des Erklärenden in dem förmlichen Verfahren betreffend die Löschung oder Eintragung eines Hofvermerks dient.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Brilon vom 14.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2) trägt die Beteiligte zu 1).

Der Verfahrenswert wird für das Verfahren vor dem Amtsgericht sowie für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 270.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten sind zwei von insgesamt drei Abkömmlingen der Eheleute C (sen.) und I C.

4

Die Eltern der Beteiligten übertrugen mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.11.1998 den gemeinsamen landwirtschaftlichen Grundbesitz auf den Beteiligten zu 1). Dieser wurde aufgrund des vorgenannten Übergabevertrages am 30.03.1999 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

5

An dem Übertragungsvertrag waren neben den Eltern der Beteiligten der Beteiligte zu 2) sowie der Bruder der Beteiligten, I1 C, beteiligt. Soweit die Beteiligte zu 1) durch I1 C vollmachtlos vertreten worden ist, hat die Beteiligte zu 1) den Vertrag nicht genehmigt und unstreitig nicht unterzeichnet.

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Unter Ziffer I. des Vertrages wurde u. a. folgender Passus aufgenommen:

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„Sodann erklärten die Erschienen zu 1) [die Eltern der Beteiligten]:

8

Der vorbezeichnete Grundbesitz war Ehegattenhof im Sinne der Höfeordnung. Durch privatschriftliche Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht Brilon haben wir die Hofeigenschaft aufgehoben, die Aufhebung ist auf Anordnung des Landwirtschaftsgerichts auch im Grundbuch erfolgt.

9

Rein vorsorglich erklären wir noch einmal ausdrücklich, dass unsere vorstehend bezeichnete Besitzung weder Ehegattenhof noch Hof im Sinne der Höfeordnung sein soll.“

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Vertrages Bl. 4 – 11 d. A. Bezug genommen.

11

Ursprünglich war für die landwirtschaftliche Besitzung ein Ehegattenhofvermerk eingetragen, aufgrund dessen die Beteiligte zu 1) unter Bezugnahme auf § 5 HöfeVfO davon ausgeht, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Hofeigenschaft vorlagen. Das Finanzamt C2 hatte den Wirtschaftswert des Hofes mit der Anschrift J 5, ####1 C2 zum 01.01.1995 mit 31.442,00 DM festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 9 der beigezogenen Akte AG Brilon 6 Lw 114/07 Bezug genommen.

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Der Hofvermerk wurde auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts an das Grundbuchamt von diesem am 17.07.1998 gelöscht. Das Löschungsersuchen des Landwirtschaftsgerichts erfolgte aufgrund einer privatschriftlichen Erklärung vom 13.07.1998, eingegangen beim Landwirtschaftsgericht am gleichen Tage, die mit dem Namen der Eltern der Beteiligten unterzeichnet worden ist und nach deren Inhalt der Hofvermerk gelöscht werden sollte. Die Erklärung hatte folgenden Inhalt:

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„Wir beantragen hiermit die Löschung des Hofvermerks

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C

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I C, geb. N geb. am 23.2.1930

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Blatt ####

17

Abs.

18

C

19

H-Straße

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####1 C“

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Der Beteiligte zu 2) veräußerte im Jahre 2007 umfangreich Grundstücke für etwa 2.700.000,00 € an die Fa. F und erwarb andere Grundstücke ersatzweise hinzu. Diese Firma hatte ihren Betriebssitz angrenzend an die Hofgrundstücke.

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Der Vater der Beteiligten verstarb am 11.05.2008.

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Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die privatschriftliche Erklärung sei unwirksam, da sie nicht in der nach § 4 Abs. 2 HöfeVfO erforderlichen Form der öffentlichen Beglaubigung vorliege. Dennoch habe das Landwirtschaftsgericht das Ersuchen gestellt und das Grundbuchamt habe entgegen § 1 Abs. 7 HöfeO den Ehegattenhofvermerk gelöscht. Die Löschung sei rechtswidrig gewesen, daher sei durch den Übergabevertrag vom 18.11.1998 ein Hof im Sinne der Höfeordnung übertragen worden. Bei § 4 Abs. 2 HöfeVfO handele es sich nicht um eine dem § 29 GBO vergleichbare Vorschrift, zumal die Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abgegeben werden müsse und nicht gegenüber dem Grundbuchamt. Der beurkundende Notar hätte vorsorglich eine negative Hoferklärung an das Landwirtschaftsgericht weiterleiten können, was er jedoch bis zur Eintragung des Beteiligten zu 2) – unstreitig – nicht getan habe.

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Nachdem die Beteiligte zu 1) zunächst davon ausgegangen war, die privatschriftliche Erklärung vom 13.07.1998 stamme von ihren Eltern, hat sie nunmehr vorsorglich bestritten, dass die Erklärung von ihren Eltern stamme. Nach Einsicht in die Erklärung vom 13.07.1998 hat die Beteiligte zu 1) erklärt, dass sie denke, die Erklärung stamme von ihren Eltern.

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Die Beteiligte zu 1) hat die Auffassung vertreten, ihr stünden Ansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO zu, wenn es sich bei dem übertragenen Grundbesitz um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele.

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Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

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festzustellen, dass der beim Amtsgericht Brilon im Grundbuch von Brilon, Blatt #### verzeichnete Grundbesitz am 30. März 1999 ein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

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Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, das Formerfordernis nach § 4 Abs. 2 HöfeVfO stelle keine materiell-rechtliche Formvorschrift, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Bei dem Pendant zu dieser Vorschrift, dem § 29 GBO, sei dies ebenfalls so. Es komme letztlich nur darauf an, ob die materiell-rechtlichen Vorschriften für die Löschung vorgelegen hätten. Diese ergäben sich allein aus § 1 Abs. 4 Satz 1 der HöfeO. Danach sei lediglich die materiell-rechtliche Erklärung sowie die Löschung des Hofvermerks im Grundbuch erforderlich. Darüber hinaus liege im Vertrag vom 18.11.1998 eine Erklärung der Eigentümer vor. Der Notar Dr. D habe damit eine etwaig notwendige Heilung herbeigeführt, da eine andere Möglichkeit wegen der zwischenzeitlich erfolgten Löschung nicht mehr möglich gewesen sei. Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, die Beteiligte zu 1) verhalte sich widersprüchlich und habe deshalb kein Feststellungsinteresse. Sie verfolge wegen des Abverkaufs von Grundstücken Pflichtteilsansprüche vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

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Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Brilon hat den Antrag der Beteiligten zu 1) durch Beschluss vom 14.10.2011 zurückgewiesen. Das Landwirtschaftsgericht hat ausgeführt, es habe keinen Zweifel an der Urheberschaft der negativen Hoferklärung vom 13.07.1998. Dies ergebe sich auch aus der Inbezugnahme dieser Erklärung im Notarvertrag vom 18.11.1998. Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO führe im konkreten Fall nicht zur Nichtigkeit der Erklärung, denn die Beglaubigung stelle nur die Echtheit der Unterschrift fest. Da diese feststehe, sei die Erklärung nicht als unwirksam anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts vom 14.10.2011, Bl. 36 – 43 d. A. Bezug genommen.

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Gegen diesen Beschluss, der der Beteiligten zu 1) unter dem 31.10.2011 zugestellt worden ist, hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 08.11.2011, beim Amtsgericht Brilon eingegangen am 09.11.2011, Beschwerde eingelegt. Aufgrund der Abgabeverfügung vom 10.11.2011 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – die Sache dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt. Der Senat hat mit am 02.12.2011 bekanntgegebenem Beschluss die Abgabeverfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Brilon zurückverwiesen.

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Das Amtsgericht hat sodann mit Beschluss vom 09.01.2012 – ohne Mitwirkung der Landwirtschaftsrichter – der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Hamm erneut zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Beteiligte zu 1) vertieft ihre Auffassung, dass die Missachtung der Formvorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO zur Nichtigkeit der Erklärungen führe. Schließlich sei nicht einmal bekannt, ob die Unterschriften von den Erklärenden stammten. So seien Fälle bekannt, in denen die Ehefrau für den Ehemann oder umgekehrt unterzeichne. Alles sei möglich.

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Die Beteiligte zu 1) beantragt sinngemäß,

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den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – Brilon abzuändern und festzustellen, dass der beim Amtsgericht Brilon im Grundbuch von Brilon, Blatt #### verzeichnete Grundbesitz am 30. März 1999 ein Hof im Sinne der Höfeordnung war.

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Der Senat hat die die Akten des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Brilon mit den Aktenzeichen 6 Lw 48/98, 6 Lw 114/07, 6 LwH113/79 sowie die Grundakten Brilon Blatt #### Band 1 und 2 des AG Brilon zu Informationszwecken beigezogen.

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II.

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1. Die von der Beteiligten zu 1) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Brilon ist gemäß § 58 FamFG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG  statthaft und nach den §§ 63, 64 FamFG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG  form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beteiligte zu 1) ist auch gemäß § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG beschwerdeberechtigt, da sie aufgrund der Zurückweisung ihres Antrages beschwert ist.

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Der Senat konnte auch ohne verfahrensrechtlich ordnungsgemäßes Abhilfeverfahren, das entgegen §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 2 Abs. 2 LwVG ohne Beiziehung ehrenamtlicher Richter durchgeführt worden ist, über die Beschwerde entscheiden, da Mängel des Abhilfeverfahrens – auch grobe Verstöße – der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht entgegenstehen (vgl. hierzu Sternal in Keidel, FamFG, § 68 Rn. 34).

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2. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

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a) Entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts fehlt es der Beteiligten zu 1) nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse für das Verfahren nach § 11 Abs. 1 lit. b) HöfeVfO. Für die Frage, ob der Beteiligten zu 1) Ansprüche nach den §§ 12, 13 HöfeO zustehen, ist die Hofeigenschaft im Zeitpunkt der Übertragung des Hofes entscheidend, denn nach § 17 Abs. 2 HöfeO wird der Erbfall für den nicht bedachten Abkömmling auf den Zeitpunkt der Übertragung fingiert. Da die Übertragung der dem Hof zugehörigen Grundstücke mit der Eintragung des Beteiligten zu 2) im Grundbuch am 30.03.1999 erfolgt ist, besteht für die Beteiligte zu 1) ein entsprechendes Feststellungsinteresse bezüglich des im Antrag genannten Zeitpunktes. Dass die Beteiligte zu 1) in einem anderen Verfahren Pflichtteilsansprüche geltend macht, schließt das Feststellungsinteresse nicht aus, zumal mit der Geltendmachung kein Verzicht auf Ansprüche nach §§ 12, 13 HöfeO verbunden ist.

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b) Nachdem das Landwirtschaftsgericht auf den Antrag der Eltern der Beteiligten vom 13.07.1998 ein Löschungsersuchen an das Grundbuchamt gestellt und das Grundbuchamt den Hofvermerk unter dem 17.07.1998 gelöscht hatte, ist die Hofeigenschaft gem. § 1 Abs. 5, Abs. 7 HöfeO rückwirkend zum 13.07.1998, dem Eingang des Schreibens, erloschen, denn die in Gestalt eines Antrags formulierte negative Hoferklärung vom 13.07.1998 ist trotz Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO wirksam und nicht gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig. 

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aa) Die Rechtsfolge des § 125 Satz 1 BGB tritt dann nicht ein, wenn das Gesetz andere Rechtsfolgen an die Form anknüpft, so etwa wenn im Rahmen von § 29 GBO oder § 12 HGB lediglich verfahrensrechtlich eine öffentliche Urkunde verlangt wird, während demgegenüber materiell-rechtlich einzutragende Rechtsgeschäfte häufig keinem Formerfordernis unterliegen (vgl. hierzu Hertel in Staudinger § 125 Rn. 98). Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der Formvorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO um eine § 29 GBO vergleichbare rein verfahrensrechtliche Formvorschrift.

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Soweit in der Kommentarliteratur ohne nähere Begründung vertreten wird, dass eine nicht der Form des § 4 Abs. 2 HöfeVfO entsprechende Erklärung gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig sei (vgl. hierzu Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 1 HöfeO Rn. 102, Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo HöfeO, § 1 HöfeO Rn. 99) schließt sich der Senat dieser Ansicht nicht an. Die Rechtsprechung hat sich mit dieser Frage außerhalb von Rechtsmittelverfahren betreffend die Ablehnung, ein Ersuchen an das Grundbuchamt zu stellen (vgl. hierzu etwa OLG Köln ArgarR 1981, 12, 13), bislang – soweit ersichtlich – nicht befasst.

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Die das materielle Höferecht normierende Höfeordung sieht gerade keine bestimmte Form für die Hoferklärungen vor. Lediglich in der Höfeverfahrensordnung ist das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung geregelt. Dass es sich um eine rein verfahrensrechtliche Formvorschrift handelt, wird durch das Gesetzgebungsverfahren anlässlich der 2. Änderung der Höfeordnung nahegelegt, die am 01.07.1976 in Kraft trat.

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Die Möglichkeit der negativen Hoferklärung war bereits in § 1 Abs. 3 der Höfeordnung vom 24.04.1947 in der bis zum 30.06.1976 geltenden Fassung angelegt. Danach konnte der Eigentümer jederzeit die Löschung des Vermerks beantragen, wenn der Hof einen steuerlichen Einheitswert von weniger als 10.000 DM hatte. In diesen Fällen hatte der Hofvermerk rechtsbegründende Wirkung. Mit dem Eingang des Löschungsantrags verlor die Besitzung die Hofeigenschaft. Nach der Verfahrensordnung für Landwirtschaftssachen (LVO) war es gem. § 35 Abs. 2 LVO erforderlich, dass der Antrag auf Eintragung oder Löschung des Hofvermerks zur Niederschrift des Grundbuchrichters oder in öffentlich beglaubigter Erklärung beim Grundbuchamt gestellt wurde.

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Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Höfeordnung sollte ein fakultatives Höferecht geschaffen werden. Daher sahen § 1 Abs. 4, Abs. 5 des Entwurfs der HöfeO vor, dass eine Besitzung die Eigenschaft als Hof auch verliert, wenn der Eigentümer oder die Ehegatten erklären, dass sie kein Hof oder Ehegattenhof mehr sein soll und der Hofvermerk im Grundbuch gelöscht wird. Der Verlust der Hofeigenschaft sollte rückwirkend mit dem Eingang des Löschungsantrages bei dem Gericht eintreten.

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Nach der damals neu zu schaffenden HöfeVfO sollte auf Ersuchen des Landwirtschaftsgerichts der Hofvermerk eingetragen oder gelöscht werden (Ersuchensgrundsatz). Nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs der HöfeVfO sollte der Eintragungs- oder Löschungsantrag beim zuständigen Landwirtschaftsgericht gestellt werden und sowohl der Antrag als auch die erforderliche Erklärung bedurften der öffentlich beglaubigten Form (vgl. hierzu BT-Drucks 7/1443, Seite 4, 7, 8) Ohne nähere Begründung hat der Entwurf die Formerfordernisse der LVO sowohl für den vorgesehenen Antrag als auch für die Erklärung selbst übernommen (vgl. hierzu BT-Drucks 7/1443, Seite 30).

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Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist sowohl der Text der HöfeO als auch der HöfeVfO auf Antrag des Rechtsausschusses geändert worden. Das Erfordernis von Erklärung und Antrag wurde aufgebeben. In der Begründung des Änderungsantrages heißt es dazu:

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„Die im Entwurf vorgesehene Doppelspurigkeit von formalisierter Erklärung und ebenfalls formalisiertem Antrag gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erscheint entbehrlich. Auch ein formlos gestellter Antrag, die in der Erklärung beabsichtigte Rechtsänderung herbeizuführen, trägt den Erfordernissen der Praxis genügend Rechnung, zumal es sich nicht um einen Antrag im technischen Sinne handelt, sondern nur um eine Anregung an das Landwirtschaftsgericht, ein der Erklärung entsprechendes Ersuchen an das Grundbuchamt zu richten. Auch das formelle Grundbuchrecht erfordert nur in denjenigen Fällen einen förmlichen Antrag, in denen der Antrag eine materiell-rechtliche Erklärung ersetzt.“

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Sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der Ausgestaltung der Hoferklärung nach der LVO, nach der die Hoferklärung gegenüber dem Grundbuchrichter bzw. dem Grundbuchamt abzugeben war, ergibt sich die Anlehnung an die grundbuchrechtlichen – allein das Verfahren betreffenden – Formvorschriften. Die Erwägung der Gesetzesbegründung bezüglich des förmlichen Antrags knüpft an § 30 GBO an und verdeutlicht, dass es sich bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 HöfeVfO um eine dem § 29 GBO nachgebildete Vorschrift handelt, die lediglich dem Nachweis der Identität der Erklärenden in dem förmlichen Verfahren betreffend die Löschung oder Eintragung des Hofvermerks dient.

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Ebenso wie bei einem Verstoß gegen § 29 GBO ist auch bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO die Eintragung oder Löschung nur dann zu berichtigen, wenn materiell-rechtliche Unrichtigkeit vorliegt. Für die Grundbuchordnung folgt dies zum einen aus § 53 GBO, zum anderen aus § 894 BGB (vgl. hierzu Holzer in Hügel GBO, § 53 Rn. 15 ff., 20, 25 ff.; siehe auch BayObLG NJW-RR 1986, 380, 381 zu § 29 GBO). Die Nähe zum Grundbuchrecht sieht auch Ernst (in Höfeordnung mit Höfeverfahrensordnung § 4 HöfeVfO Rn. 9) betreffend die Frage, in welcher Form der Widerruf einer Hoferklärung abzugeben sei, indem er unter Hinweis auf § 31 GBO ebenso wie für die Hoferklärung die öffentliche Beglaubigung fordert.

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Das in § 4 Abs. 2 HöfeVfO normierte Formerfordernis ist nach Auffassung des Senats nicht vergleichbar mit etwa im Erbrecht geregelten Erklärungen, die eine öffentliche Beglaubigung erfordern, wie etwa die  Ausschlagung der Erbschaft gem. § 1945 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu Weidlich in Palandt § 1945 Rn. 3), die Anfechtung der Erbschaftsausschlagung oder –annahme gem. § 1955 BGB, die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten gem. § 2198 Abs. 1 (vgl. hierzu Weidlich in Palandt, § 2198 Rn. 2), bei denen ein Formverstoß ebenso wie bei der auf die Hoferbfolge bezogenen Ausschlagung nach § 11 HöfeO, die gegenüber dem Landwirtschaftsgericht abzugeben ist, zur Nichtigkeit führt, da dieses Formerfordernis anders als in den soeben aufgeführten Fällen in einer Verfahrensordnung geregelt ist und nur die Hoferklärung nach Prüfung durch das Landwirtschaftsgericht und dem Grundbuchamt zu einem Verfahren führt, das mit einer Eintragung oder Löschung in den Grundbuchakten beendet wird.

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Die Annahme, dass § 4 Abs. 2 HöfeVfO nicht zur Nichtigkeit der Erklärung führt, steht auch nicht im Widerspruch zu der im Gesetz nicht vorgesehenen, jedoch in der Rechtsprechung einhellig anerkannten sog. vorsorglichen negativen Hoferklärung (vgl. zu dieser OLG Köln FGPrax 2009, 205 – juris Rn. 12 f., Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 1 HöfeO Rn. 56, Wöhrmann Das Landwirtschaftserbrecht, § 1 HöfeO Rn. 118), denn nach der Rechtsprechung des OLG Köln ist auch bei Fehlen eines Hofvermerks im Falle einer negativen Hoferklärung ein Vermerk in das Grundbuch aufzunehmen (OLG Köln FGPrax 2009, 205 – juris Rn. 13 f.). Damit ist gewährleistet, dass die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 4, Abs. 5 HöfeO – Erklärung und Eintragung – vorliegen oder eine nicht der Form entsprechende Hoferklärung zurückgewiesen wird.

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bb) Auch wenn die Erklärung vom 13.07.1998 lediglich in Form eines Antrages formuliert ist, kann ihr die Erklärung der Ehegatten entnommen werden, dass der Hof

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kein Ehegattenhof mehr sein soll. Die Erklärung ist nach Überzeugung des Senats von den Eltern der Beteiligten unterzeichnet worden, denn die Eltern der Beteiligten haben in Ziffer I. der notariellen Urkunde vom 10.11.1998 erklärt, der Ehegattenhof sei Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und aufgrund privatschriftlicher Erklärung gegenüber dem Landwirtschaftsgericht sei die Hofeigenschaft aufgehoben worden. Zudem hat die Beteiligte zu 1) im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landwirtschaftsgericht am 14.10.2011 erklärt, dass sie denke, die Urkunde vom 13.07.1998 stamme von ihren Eltern. Auch wenn die Beteiligte zu 1) nicht angegeben hat, dass sie sich hinsichtlich der Herkunft der Erklärung sicher sei, kommt dem Umstand, dass die Beteiligte zu 1) anlässlich des Landwirtschaftstermins in erster Instanz gerade nicht behauptet hat, es handele sich nicht um die Unterschrift ihrer Eltern, maßgebliche Bedeutung zu, denn angesichts der Interessenlage der Beteiligten zu 1) ist der Senat davon überzeugt, dass sie bei Vorhandensein auch nur geringster Anhaltspunkte für eine Fälschung dies geltend gemacht hätte, zumal ihr als Tochter die Schrift ihrer Eltern vertraut war.

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Soweit die Beschwerde der Beteiligten zu 1) unter dem Gesichtspunkt „alles ist möglich“ die theoretische Variante anführt, der Vater der Beteiligten habe für die Mutter unterzeichnet und umgekehrt, ist dies so fernliegend, dass dem nicht nachgegangen werden muss. Die Ermittlungen des Gerichts richten sich hinsichtlich Art und Umfang nach der Lage des Einzelfalls. Der in § 26 FamFG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG niedergelegte Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, alle zur Aufklärung dienenden Beweise zu erheben, wobei das Gericht nicht allen auch nur denkbaren Möglichkeiten nachgehen muss. Die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht nur insoweit, als das Vorbringen eines Beteiligten oder der vorgefundene Sachverhalt mit Rücksicht auf die materiellen Tatbestandsvoraussetzungen bei sorgfältiger Überlegung Anlass dazu gibt. Die Ermittlungen sind so weit auszudehnen, bis der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und erst abzuschließen, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (vgl. hierzu Sternal in Keidel, FamFG § 26 Rn. 16 f.). Dies war hier der Fall, da der Senat – wie ausgeführt – aufgrund der Inbezugnahme der Erklärung vom 13.07.1998 in Ziffer I des Notarvertrages vom 10.11.1998 sowie der Erklärung der Beteiligten zu 1) davon überzeugt ist, dass die Eltern der Beteiligten zu

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1) die Erklärung unterzeichnet haben. Schließlich hat auch die Beteiligte zu 1) etwaige Auffälligkeiten im Rahmen der Einsichtnahme im Termin vor dem Landwirtschaftsgericht nicht benannt. Sie hat insbesondere nicht geäußert, der Name ihres Vaters weise die Schrift ihrer Mutter und der Name ihrer Mutter weise die Schrift ihres Vaters auf.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 LwVG, 1 Abs. 1 HöfeVfO.

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4. Der Senat hat den Gegenstandswert gem. § 34 Abs. 2 LwVG, §§ 19 lit b) i.V.m. 11 Abs. 1 lit a) HöfeVfO, 19, 30, 31 KostO sowohl für die erste Instanz als auch für das Beschwerdeverfahren festgesetzt. Grundsätzlich wird mit Rücksicht darauf, dass die Hoferbfolge mit einem Verfahren wie dem vorliegenden geklärt oder zumindest vorbereitet werden soll, der Wert der Besitzung gem. § 19 Abs. 4 KostO oder ein Bruchteil hiervon angesetzt (vgl. hierzu Faßbender in Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, Höfeordnung, § 19 HöfeVfO Rn. 4 f., Ernst in Steffen/Ernst, Höfeordnung mit Höfeverfahrensordnung § 19 HöfeVfO Rn. 9), wobei regelmäßig auf das Interesse abzustellen ist (Ernst aaO.). Da das Interesse der Beteiligten zu 1) vorliegend auf Ansprüche nach § 12 HöfeO und insbesondere vor dem Hintergrund der Veräußerung von Grundstücken auf Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO gerichtet ist, hat der Senat das Interesse mit 10 % des mit dem Grundstückverkauf erzielten Erlöses von 2.700.000,00 €, der Ausgangspunkt für die Berechnung von Nachabfindungsansprüchen ist, bemessen.

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5. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gem. §§ 70 Abs. 2 FamFG, 1 Abs. 1 HöfeVfO, 9 LwVG nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorlagen. Die Entscheidung hat lediglich einen Ausnahmefall zum Gegenstand, der über die Beteiligten hinaus weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Leitentscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Sicherung einer

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einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da hinsichtlich der Folgen eines Formverstoßes gegen § 4 Abs. 2 HöfeVfO keine divergente Entscheidung vorliegt.