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Oberlandesgericht Hamm·I-10 U 42/09·09.11.2009

Landpacht: Wertersatz für nicht zurückgegebenes Inventar bei eiserner Verpachtung

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Nach Beendigung eines Landpachtvertrags verlangte der Verpächter Wertersatz für nicht zurückgegebenes totes und lebendes Inventar sowie Vorräte und Feldbestellung. Das OLG bejahte dem Grunde nach Ansprüche aus dem Pachtverhältnis, weil eine „eiserne Verpachtung“ vorlag und eine Schenkung des Zubehörs nicht feststellbar war. Auf die im Vertrag vorgesehenen, aber später erstellten und nicht unterschriebenen Listen konnte der Kläger zur Anspruchshöhe nicht zurückgreifen; sie haben nur Indizwirkung. Zur Klärung von Umfang und Wert wurde die Sache zur Betragsentscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Berufung erfolgreich; Klage dem Grunde nach gerechtfertigt und zur Betragsklärung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer „eisernen Verpachtung“ umfasst der Landpachtvertrag grundsätzlich auch lebendes und totes Inventar sowie betriebliches Zubehör, wenn dies nach Vertragsinhalt und Übergabe zur nahtlosen Betriebsfortführung geschuldet ist.

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Nach Beendigung des Pachtverhältnisses besteht eine Rückgabepflicht hinsichtlich der übernommenen Pachtgegenstände; soweit eine Rückgabe nicht möglich ist, kann Wertersatz nach allgemeinen Leistungsstörungsregeln verlangt werden.

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Eine behauptete Schenkung von Hofzubehör als Grund für den Wegfall der Rückgabepflicht ist nur beachtlich, wenn eine wirksame Schenkung (ggf. einschließlich Übereignungswillen) feststellbar ist; eine bloße in Aussicht gestellte spätere Hofübertragung genügt dafür nicht.

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Vertragliche Inventar- und Vorratslisten, die erst nach Vertragsschluss erstellt, nicht von beiden Parteien unterschrieben und nicht einvernehmlich fest mit dem Vertrag verbunden wurden, begründen keine vertragliche Bindung der Wertansätze.

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Sind vertraglich vorgesehene Beweiserleichterungen (z.B. durch gemeinsame Listen) nicht wirksam umgesetzt, trägt der Anspruchsteller die volle Darlegungs- und Beweislast zu Umfang und Wert der überlassenen und nicht zurückgegebenen Gegenstände; eine einseitige Liste hat lediglich Indizwirkung.

Relevante Normen
§ 7§ 6 Abs. 1§ 8§ 585a BGB§ 304 ZPO§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 18 Lw 22/08

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Januar 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Minden aufgehoben.

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Der Kläger ist der Schwiegervater des Beklagten. Er macht nach der Beendigung eines Pachtverhältnisses Zahlungsansprüche wegen nicht erfolgter Rückgabe des zu Pachtbeginn übergebenen toten und lebenden Inventars sowie der Vorräte und Feldbestellung geltend.

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Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des im Grundbuch von Z1 Blatt 002 und 037, Q, Eichenbrink 11, eingetragenen Hofes "W”. Es handelt sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung mit einer Größe von ca. 42 ha. Mit dem am 19.12.1963 vor dem Notar Hermann C2 in Q geschlossenen Ehe- und Erbvertrag vom 19.12.1963 (Urkundenrolle Nummer 786/1963 s. Bl. 119 - 120 d.A.) haben die Eheleute W den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Die Verwaltung des Gesamtguts hat der Ehemann.

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Mit Vertrag vom 27.9.1991 verpachteten der Kläger und seine Ehefrau den Hof an ihren Schwiegersohn, den Beklagten, zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unter Einschluß von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, Inventar und Aufwuchs mit Ausnahme des Wohngebäudes und einer Gartenlandfläche. Auf dem Hof wurden zu Beginn des Pachtverhältnisses Schweinemast und auf den Ackerflächen Getreideanbau betrieben. In dem Vertrag vom 27.9.1991 wurde eine Pachtzeit vom 1.10.1991 bis zum 30.9.2007 vereinbart. Der Pachtpreis sollte jährlich 50.000,00 DM betragen. Es war jedoch beabsichtigt, dass der Hof schon vor Ablauf der Pachtzeit übertragen werden sollte, so dass sich eine Abwicklung des Pachtvertrages nach Pachtende erübrigen würde.

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In dem Pachtvertrag heißt es:

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"§ 6 (Inventar)

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Der Verpächter übergibt dem Pächter seine in einer Liste, die diesem Vertrag beigeheftet und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben ist, aufgeführten Inventarstücke. Der Wert dieser Inventarstücke wird von beiden Vertragsteilen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam festgestellt. Der Wert bemißt sich nach dem Gebrauchswert der Inventarstücke für die fortgeführte landwirtschaftliche Nutzung des Pachtgegenstandes. Der Pächter ist verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses wertmäßig soviel an Inventarstücken dem Verpächter zurückzugeben wie er bei Beginn des Pachtverhältnisses empfangen hat. ...

  1. Der Verpächter übergibt dem Pächter seine in einer Liste, die diesem Vertrag beigeheftet und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben ist, aufgeführten Inventarstücke. Der Wert dieser Inventarstücke wird von beiden Vertragsteilen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam festgestellt. Der Wert bemißt sich nach dem Gebrauchswert der Inventarstücke für die fortgeführte landwirtschaftliche Nutzung des Pachtgegenstandes. Der Pächter ist verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses wertmäßig soviel an Inventarstücken dem Verpächter zurückzugeben wie er bei Beginn des Pachtverhältnisses empfangen hat. ...
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§ 7 (Vorräte und Feldbestellung)

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Die Vertragsteile errichten eine Liste über die bei Pachtbeginn vom Verpächter dem Pächter übergebenen Vorräte und den Umfang der vom Pächter übernommenen Feldbestellung. Für diese Liste gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß. Der Pächter ist verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses nach Wert und Umfang die Vorräte und die Feldbestellung zurückzugeben, die er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat.

  1. Die Vertragsteile errichten eine Liste über die bei Pachtbeginn vom Verpächter dem Pächter übergebenen Vorräte und den Umfang der vom Pächter übernommenen Feldbestellung. Für diese Liste gilt § 6 Abs. 1 sinngemäß.
  2. Der Pächter ist verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses nach Wert und Umfang die Vorräte und die Feldbestellung zurückzugeben, die er bei Beginn des Pachtverhältnisses übernommen hat.
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§ 8 (Überlassung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen)

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Unbeschadet der Regelung des § 7 hat der Pächter von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn der Pacht solche Erzeugnisse nicht übernommen hat. ....”

  1. Unbeschadet der Regelung des § 7 hat der Pächter von den bei Beendigung des Pachtverhältnisses vorhandenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen so viel zurückzulassen, wie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nötig ist, auch wenn er bei Beginn der Pacht solche Erzeugnisse nicht übernommen hat. ....”
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pachtvertrag vom 27.9.1991 (Bl. 6 - 10 R d.A.) Bezug genommen.

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Bei Unterzeichnung des Vertrages am 27.9.1991 in den Räumen des Kreisstelle N2-Lübbecke der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen durch die Parteien - die Ehefrau des Klägers hat erst zu einem späteren Zeitpunkt unterschrieben - lagen nur der Pachtvertrag selbst, ein Schiedsgerichtsvertrag (s. Bl. 11 d. A.) und ein nicht ausgefülltes Formular "Verzeichnis der zum Vertragsbeginn eisern übergebenen Wirtschaftsgüter zum Schätzwert” (s. Bl. 15,16) vor und sind von den Parteien unterschrieben worden. Ob auch schon eine Liste zu den übergebenen Inventarstücken, angefertigt von dem Zeugen N, vorgelegen hat, ist streitig. Jedenfalls ist mittlerweile unstreitig, dass die von dem Kläger mit der Klage überreichte Liste "Anlage zum Pachtvertrag W” (s. Bl. 14), auf die er seine Klageforderung stützt, erst mehrere Wochen nach Unterzeichnung des Vertrages erstellt und dem Beklagten übergeben worden ist. Diese Liste ist von keiner der Parteien unterschrieben worden. Ein Zusatzvertrag, der Vereinbarungen über das Wohnhaus und die zu tragenden Nebenkosten sowie einen im Jahr 1990 erworbenen Mähdrescher enthält (Bl. 54 d.A.), ist am Abend des 27.9.1991 von den Parteien unterzeichnet worden

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Nach Abschluss des Pachtvertrages verschlechterte sich das Verhältnis der Parteien zunehmend. Im Juni 1998 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung in der Scheune, die der Kläger zum Anlass einer fristlosen Kündigung des Pachtvertrages nahm. Seine Kündigungsklage wurde mit Schiedsspruch vom 10.6.1999 von dem angerufenen Schiedsgericht bei der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe zurückgewiesen (s. Bl. 47 - 53). Es gab außerdem Streitigkeiten über den Zustand der Pachtsache und die Verantwortlichkeit für bestehende Schäden. Der Beklagte kürzte wegen Mängeln der Pachtsache die Pachtzahlungen. Die Minderungen waren Gegenstand des vor dem Amtsgericht N2 anhängigen Vorverfahrens (Aktenzeichen 18 Lw 32/00 AG N2). Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 10 U 4/07 OLG Hamm) haben die Parteien am 7.8.2007 einen Vergleich geschlossen und sich über den von dem Beklagten noch zu zahlenden Pachtzins sowie darüber geeinigt, dass das Pachtverhältnis zum 30.9.2007 beendet ist. Das Pachtobjekt ist inzwischen zurückgegeben worden. Der Tierbestand war bereits während der Pachtzeit von dem Beklagten abgeschafft worden, so dass lebendes Inventar bei Pachtende nicht mehr vorhanden war.

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Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger nunmehr Zahlungsansprüche wegen unterbliebener Rückgabe der Pachtsache hinsichtlich des toten und lebenden Inventars sowie der übergebenen Vorräte und der Feldbestellung geltend. Er stützt sich dabei im Wesentlichen auf die Regelungen in den §§ 6 und 7 des Pachtvertrages vom 27.9.1991 und die dazu mit der Klage überreichten Anlagen zum Pachtvertrag (Bl. 13 - 16 d. A.).

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Der Kläger hat vorgetragen, dass entsprechend der Anlage zum Pachtvertrag totes Inventar im Wert von 250.000,00 DM (= 127.828,97 €) verpachtet und übergeben worden sei. Zurückgegeben habe der Beklagte lediglich Inventar im Wert von 117.000,00 DM (= 59.821,15 €), so dass er die Differenz von 133.000,00 DM (= 68.001,82 €) erstatten müsse. Lebendes Inventar (85 Sauen und 862 Schweine) sei im Wert von insgesamt 163.180,00 DM (= 83.432,60 €) übergeben worden. Außerdem habe der Beklagte am 1.10.1991 1.000,00 Dz Weizen im Wert von 40.000,00 DM, 700 Dz Gerste im Wert von 25.900,00 DM und 10 ha mit Maisdrusch (1.200 Dz) im Wert von 39.600,00 DM, insgesamt 105.500,00 DM (= 53.941,29 €) übernommen. Zurückgegeben habe er nur die "nackten” Äcker.

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Insgesamt ergebe sich damit eine Forderung in Höhe von 205.375,71 €.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 205.375,71 € nebst 5 % Zinsen seit dem 1.11.2007 zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hat sich darauf berufen, dass ihm der Kläger wegen der ohnehin beabsichtigten Hofübertragung das Inventar geschenkt habe. Eine Verpachtung sei insoweit nicht erfolgt. Die überreichten Anlagen zum Pachtvertrag seien nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen, sondern erst später von dem Kläger aus steuerrechtlichen Gründen und zur Beantragung seiner Landwirtschaftsrente hinzugefügt worden. Die aufgeführten Werte seien einseitig von dem Kläger festgelegt worden und entsprächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Einzelne Gegenstände, für die der Kläger jetzt Wertersatz verlange, seien nicht oder nicht so vorhanden gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des streitigen Vortrages der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat im Termin am 27.1.2009 den Zeugen y näheren Umständen der Vertragsverhandlungen anläßlich des Abschlusses des Pachtvertrages vom 27.9.1991 vernommen. Auf das Sitzungsprotokoll vom 27.1.2009 (Bl. 134 - 137 wird verwiesen.

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Das Landwirtschaftsgericht hat durch das am 27.1.2009 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 6 des Pachtvertrages für das lebende und tote Inventar habe. Der Kläger habe seine Darstellungen mehrfach geändert. Er sei aber auch nach der letzten Version beweisfällig geblieben dafür, dass es eine von beiden Parteien gemeinsam erstellte und unterschriebene Liste gibt und auch dafür, dass der Beklagte an der vorgelegten Inventarliste mitgewirkt und die Aufstellung als für sich verbindlich anerkannt habe. Eine widerspruchslose Entgegennahme der Liste nach Abschluss des Vertrages sei noch keine gemeinsame Feststellung. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Unterschriften unter dem Pachtvertrag und den Listen bestehe nicht. Der dazu vernomme Zeuge y habe keine konkrete Erinnerung gehabt. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung sei nicht schlüssig vorgetragen. Der Kläger verlange lediglich Wertersatz nach § 6 des Vertrages. Wertersatz für Vorräte und Feldbestellung könne der Kläger ebenfalls nicht geltend machen. § 7 des Pachtvertrages verweise auf die Regelungen in § 6. Auch hier fehle es an einer von beiden Seiten unterschriebenen Aufstellung. Eine solche gebe es auch nach dem Vortrag des Klägers nicht. Die vorgelegten Kontoauszüge reichten nicht aus, zumal sie von dem Beklagten nicht als verbindlich anerkannt worden seien. Schließlich habe der Kläger auch die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 8 des Vertrages nicht schlüssig vorgetragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Er stützt seinen Anspruch auf den Pachtvertrag nebst Anlagen und trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens vor, dass sich sein Vortrag zur Anspruchsberechtigung und deren Berechnung nicht geändert habe. Lediglich die Darlegung, wie die Anlagen zu dem Vertrag gemeinsam erarbeitet worden seien, habe angepasst werden müssen, weil sich der Kläger nach der langen Zeit nicht mehr so genau habe erinnern können. Der Pachtvertrag sei bei der Unterzeichnung mit dem Zeugen I durchgesprochen worden. Auf Veranlassung des Zeugen seien die Anlagen dann nochmals nachträglich geändert worden. Der Zeuge habe eine Abänderung wegen der Verzinsung des Inventars empfohlen. Er, der Kläger, sei auch nicht beweisfällig für eine gemeinsame Feststellung des Inventars geblieben. Die zweite Unterschrift unter der Musteranlage decke die gemeinsame Aufstellung. Diese und die daraus resultierende Berechnung des Pachtpreises, die sich nicht geändert habe, seien die wirtschaftliche Grundlage des Pachtvertrages gewesen. In § 6 des Vertrages sei auch nur von einer Liste des Verpächters die Rede. Der Zeuge y habe die Anlagen und die Aufstellung im Auftrag beider Parteien erstellt, er sei der Steuerberater beider Parteien gewesen. Insoweit sei die Beweiswürdigung des Landwirtschaftsgerichts auch nicht zutreffend. Im übrigen müsse die Aussage des Zeugen im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 2.3.1999 (s. Bl. 12 d.A.) verstanden werden. Dieses habe er zu einem Zeitpunkt, zu dem er sich noch besser habe erinnern können, verfasst. Die Auffassung des Landwirtschaftsgerichts, dass im Fall einer einvernehmlichen Festsetzung der Werte die Aufstellung von beiden Parteien unterzeichnet worden wäre, überzeuge nicht. § 585 a BGB gelte nur für den Pachtvertrag. Es reiche aus, wenn dieser von beiden unterschrieben sei und die Anlagen dann fest verbunden seien. Letzteres sei der hier der Fall gewesen, lediglich durch die häufigen Vorlagen des Vertrages in den verschiedenen Verfahren seien die einzelnen Seiten mehrfach auseinandergenommen und wieder zusammengeheftet worden. Die Parteien hätten sich dahin geeinigt, dass die Unterschrift unter den Pachtvertrag und die Musteranlage ausreichen sollten. Die gemeinsame Feststellung der Werte des Inventars sei auch durch den Zeugen y bestätigt worden.

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Der Kläger beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts N2 - 18 Lw 22/08 - vom 27.01.2009 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 205.375,71 € nebst 5 % Zinsen seit dem 1.11.2007 zu zahlen,

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hilfsweise,

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das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landwirtschaftsgericht erster Instanz zurückzuverweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er beantragt ebenfalls hilfsweise,

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den Rechtsstreit zur Klärung der Fragen zum Grund des Anspruchs an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt, dass das lebende und tote Inventar nicht mitverpachtet, sondern geschenkt worden sei. Der Kläger habe wiederholt erklärt, dass er, der Beklagte, das gesamte lebende und tote Inventar, die Vorräte, die Feldbestellung und die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die bei Übergabe vorhanden gewesen seien, unentgeltlich - also schenkweise - im Vorgriff auf die spätere Übertragung des Hofeigentums erhalten solle. Das habe der Kläger auch bei seiner mündlichen Anhörung im Termin vor dem Amtsgericht N2 am 5.8.2008 bestätigt.

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In Konsequenz dieser Absprache und der eigenen (klägerischen) Erwartung) hätten die Parteien eine Inventarliste weder formell noch materiell in das Vertragswerk einbezogen. Es sei lediglich eine tatsächliche Übergabe erfolgt, um die versprochene Schenkung sofort zu vollziehen. Die Ausgestaltung des Pachtzinses und der Anlagen hätten nur den Zweck gehabt, dem Kläger steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile für die eigene Person zu eröffnen. Der Pachtpreis von 50.000,00 DM sei überzogen und sei auch weder durch eine eiserne Verpachtung noch durch andere Tatbestände gerechtfertigt gewesen. Der Zeuge I sei nicht der Berater beider Parteien gewesen, zumal er den Kläger in dem späteren Verfahren vor dem Schiedsgericht vertreten habe. Der Beklagte bestreitet, dass der Zeuge die Anlagen nochmals zurückgeschickt habe mit der Empfehlung einer Überarbeitung. Auch der Zeuge y sei nur für den Kläger tätig gewesen. Die mehrfachen Änderungen der Liste hätten allein den Interessen des Klägers gedient.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Akten 18 Lw 32/00 AG N2 = 10 U 4/07 OLG Hamm und 18 Lw 67/06 AG N2 lagen zur Information des Senats vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Der Senat hat im Termin am 6.10.2009 die Parteien persönlich angehört. Das Ergebnis der Anhörung ist in einem Berichterstattervermerk niedergelegt, auf den verwiesen wird.

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II.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Entscheidung des Senats über den Grund des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs. Wegen der Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs war die Sache an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückzuverweisen.

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1.

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Der Senat hat gemäß § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen. Die Parteien streiten über den Grund und die Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs. Der Streit über den Grund ist entscheidungsreif. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Dem Kläger steht gegen den Beklagten jedenfalls ein Anspruch auf Wertersatz wegen der nicht vollständig zurückgegebenen Pachtsache in irgendeiner Höhe zu. Der genaue Betrag ist streitig und muss noch festgestellt werden. Wegen der dafür erforderlichen weiteren Klärung des Sachverhalts einschließlich einer möglicherweise notwendigen aufwändigen Beweisaufnahme ist die Sache auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zurückzuverweisen.

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2.

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Der Kläger ist berechtigt, die Klageforderung allein und im eigenen Namen geltend zu machen. Er hat zwar mit seiner Ehefrau in dem Ehe- und Erbvertrag vom 19.12.1963 den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart. Die Verwaltung des Gesamtgutes hat jedoch der Ehemann allein. Das ist zwischen den Parteien auch nicht mehr streitig.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch gemäß §§ 596, 597 S. 2, 585, 582 a, 281 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB auf Wertersatz für Inventar, Vorräte und Feldfrüchte, soweit diese nach Beendigung des Pachtverhälntisses vom Beklagten nicht zurückgegeben worden sind.

50

a)

51

Der zwischen den Parteien am 27.9.1991 für die Zeit vom 1.10.1991 bis 30.9.2007 geschlossene Pachtvertrag bezog sich nicht nur auf die Gebäude und Ackerflächen der Hofstelle "W”. Es handelte sich vielmehr um eine sog. "eiserne Verpachtung”, bei der auch das lebende und tote Inventar des Hofes von der Verpachtung mit umfasst war. Das ergibt sich aus dem Text des schriftlichen Pachtvertrages sowie aus dem von den Parteien unstreitig im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages unterschriebenen, allerdings nicht weiter ausgefüllten "Verzeichnis der zu Vertragsbeginn eisern übergebenen Wirtschaftsgüter zum Schätzwert” (s. Bl. 15,16 d.A.). Für eine Einbeziehung des Inventars in den Vertrag spricht auch die Kalkulation des Pachtpreises, der sich erkennbar nicht lediglich auf die Flächen bezog und der vor Unterzeichnung des Vertrages im Hinblick auf das Verhältnis des Preises für die Flächen zu dem für das Inventar mehrfach überarbeitet worden ist. Zu Beginn des Pachtverhältnisses hat der Beklagte nicht nur die Ackerflächen und Ställe pp zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt bekommen, sondern ihm sind unstreitig zumindest landwirtschaftliche Maschinen und Vieh (Schweine) übergeben worden. Der Betrieb konnte nahtlos weitergeführt werden, was tatsächlich auch geschehen ist. Im Senatstermin am 6.10.2009 hat der Beklagte dazu erklärt, dass er nicht mehr genau sagen könne, was er übernommen habe. Es könnten ca. 80 Zuchtsauen und etwa 500 Schweine gewesen sein. Wieviel Getreide er übernommen habe, wisse er nicht mehr, die Äcker seien Ende September abgeerntet gewesen. Die Liste mit den Gerätschaften stimme so nicht.

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Soweit in diesem Zusammenhang streitig ist, welchem Umfang und Wert das überlassene Inventar sowie die Feldfrüchte und landwirtschaftlichen Erzeugnisse hatten, ist dies noch zu klären. Die grundsätzliche Rückgabepflicht der übernommenen Pachtgegenstände nach Beendigung des Pachtverhältnisses bzw. die Verpflichtung zum Ersatz ihres Wertes wird dadurch jedoch nicht berührt. Eine Rückgabe ist nach dem Vortrag des Klägers nur hinsichtlich der in der Klageschrift aufgelisteten landwirtschaftlichen Maschinen und Gerätschaften erfolgt (s. Bl. 4 d. A.), wobei streitig ist, ob diese dem übergebenen Inventar zuzurechnen sind. Darüberhinaus ist unstreitig nichts zurückgegeben worden.

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b)

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Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er zur Rückgabe nicht verpflichtet sei, weil ihm das lebende und tote Inventar sowie die Vorräte, die Feldfrüchte und sonstigen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgüter von dem Kläger geschenkt worden seien und deshalb nicht Gegenstand des Pachtvertrages geworden seien. Eine wirksame Schenkung kann schon aufgrund seines eigenen Vorbringens nicht festgestellt werden. Eine Vernehmung der von ihm in der Klageerwiderung vom 20.8.2005 benannten Zeugen (s. Bl. 34 d.A.) kommt nicht in Betracht.

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Ein Schenkungsversprechen des Klägers soll sich nach dem Vortrag des Beklagten daraus ergeben haben, dass der Kläger wiederholt erklärt habe, dass der gesamte Hof auf den Beklagten mit seiner Ehefrau und nachfolgend auf dessen Sohn, d.h. den Enkel des Klägers, übertragen werden sollte. Die Familie des Beklagten könne sicher sein, den Hof mit allen Inventargegenständen innerhalb der nächsten drei Jahre zu erhalten. Bereits zum Vertragsschluss solle der Beklagte das gesamte lebende und tote Inventar, die Vorräte, die Feldbestellung und die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aktuell vorhanden seien, unentgeltlich - also schenkweise - erhalten, um bereits jetzt eine wirtschaftliche Grundlage zu haben und dem Sohn Martin später einen intakten Hof übergeben zu können. Das reicht jedoch so nicht aus. Es kann zwar davon ausgegangen werden, dass beabsichtigt war, den Hof vor Ablauf der Pachtzeit zu übertragen und dass der Pachtvertrag lediglich vorgeschaltet werden sollte, um die Voraussetzungen für die Auszahlung der landwirtschaftlichen Altersrente für den Kläger und seine Ehefrau zu schaffen. Eine in Aussicht gestellte Schenkung zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit der Hofübertragung genügt als Schenkungsversprechen nicht.

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Eine Schenkung des lebenden und toten Inventars vorab allein an den Beklagten ist nicht nachvollziehbar. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages stand die genaue Ausgestaltung der Hofübergabe noch nicht fest. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten war offen, ob der Hof auf seine Ehefrau als älteste Tochter des Klägers oder auf seine Ehefrau und ihn gemeinsam als Ehepaar übertragen werden sollte. Auch eine Berücksichtigung des Sohnes Martin stand noch im Raum. Der Kläger selbst hat im Termin am 5.8.2008 vor dem Landwirtschaftsgericht (s. Protokoll Bl. 90 - 94 d.A.) erklärt, dass der Hof übertragen werden sollte auf die Tochter und den Ehemann. Eine Übertragung allein auf den Beklagten kam offensichtlich bei keiner der bedachten Möglichkeiten in Betracht. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger dann im Wege einer Schenkung zugunsten des Beklagten über das gesamte Inventar, die Vorräte, die Feldbestellung und die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, folglich das Hofzubehör im Sinne des § 3 HöfeO, verfügen sollte. Das Hofzubehör, das auch für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofes notwendig ist, geht bei der Hofübertragung geschlossen mit dem Hof in das Eigentum des Hofübernehmers über. Eine Schenkung dieses Inventars vorab an den Beklagten, der nicht zwingend überhaupt und wenn, dann nicht als alleiniger Hofnachfolger in Betracht kam, bedeutet eine Entblößung des Hofes, die im Hinblick auf die beabsichtigte Hofübertragung so nicht gewollt war. Gegen eine isolierte Schenkung des Zubehörs spricht auch, dass sich der der Hofübertragung vorgeschaltete Pachtvertrag einschließlich der Kalkulation des Pachtpreises auf den Hof als Ganzes und als Einheit bezog. Selbst wenn die von dem Kläger mit der Klage vorgelegten Listen über das lebende und tote Inventar erst nach Abschluss des Pachtvertrages erstellt worden sind, um den Vertrag im Hinblick auf die beantragte Altersrente zu vervollständigen, und diese Listen nicht zutreffend sein sollten, so ändert das nichts daran, dass der Hof einschließlich Zubehör, so wie war und wie er dem Beklagten übergeben worden ist, Gegenstand des Pachtvertrages ist.

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Es kommt deshalb auch nicht darauf an und kann offen bleiben, ob die Schenkung - so wie der Beklagte meint - vollzogen und damit der zunächst vorliegende Formmangel des Schenkungsversprechens geheilt wäre dadurch, dass der Kläger das Inventar und sonstige Zubehör dem Beklagten übergeben hat (§ 518 Abs. 1 u. 2 BGB). Dies könnte aber ohnehin zweifelhaft sein, weil nichts dafür ersichtlich ist und auch nicht vorgetragen wird, dass die Übergabe an den Beklagten über den Besitz zur Nutzung und Fruchtziehung im Rahmen des Pachtvertrages hinaus auch eine Übereignung des Inventars und der sonstigen Gegenstände darstellen sollte.

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c)

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Nachdem es zu der Hofübergabe nicht gekommen ist und der Pachtvertrag nach Ablauf der Pachtzeit abgewickelt werden muss, hat deshalb grundsätzlich die Rückgabe zu erfolgen. Soweit der Beklagte dazu nicht in der Lage ist, hat er dem Kläger Wertersatz zu leisten.

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Eine Fristsetzung war entbehrlich (§ 281 Abs. 1 BGB), nachdem der Beklagte durch seinen Prozessvertreter in dem Schreiben vom 24.10.2007 (Bl. 60 d. A.) in Beantwortung des Schreibens der Klägervertreter vom 12.10.2007 (Bl. 57 - 59 d. A.) hatte mitteilen lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche dem Grund und der Höhe nach als unbegründet zurückgewiesen würden, da dem Kläger aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen keine Zahlungs- und/oder Schadensersatzansprüche zustünden.

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d)

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Der Kläger kann sich zur Begründung der Höhe seiner Ansprüche nicht auf §§ 6 und 7 des Pachtvertrages vom 27.9.1991 berufen. Die dort vereinbarten Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Liste zu den übergebenen lebenden und toten Inventarstücken, die der Kläger mit der Klage eingereicht hat (s. Bl. 14 d.A.) ist - mittlerweile unstreitig - erst mehrere Wochen nach Unterzeichnung des Pachtvertrages erstellt und dem Beklagten übergeben worden. Sie ist von keiner der Parteien unterschrieben worden. Eine einvernehmliche feste Verbindung mit dem Pachtvertrag ist nicht erfolgt. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, Bezug genommen.

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Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bewertungen gemeinsam festgestellt worden sind und damit für den Beklagten verbindlich sind. Die Aussage des Zeugen N im Termin vor dem Landwirtschaftsgericht am 27.1.2009 (Bl. 135 - 136 d.A.) ist dazu nicht ergiebig. Sowohl daraus als auch aus dem in der Berufungsbegründung zitierten Auszug eines Schreibens des Zeugen I ergibt sich, dass die Bewertung des Inventars sehr flexibel gehandhabt worden ist und in erster Linie ergebnisorientiert an die Pacht für die Ackerflächen angepasst worden ist, um insgesamt den Pachtpreis von 50.000,00 DM jährlich darstellen zu können. Anders ist jedenfalls nicht zu verstehen, dass für das Inventar offensichtlich eine feste Summe ermittelt worden ist, die dann entsprechend verteilt worden ist. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Beweiswürdigung des Landwirtschaftsgerichts hinsichtlich der Aussage des Zeugen N beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass schon die Aussage des Zeugen für die erforderlichen Feststellungen nicht ausreicht, so dass es auf eine Würdigung nicht mehr ankommt. Es wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, dass die Bekundungen des Zeugen unvollständig protokolliert worden sein sollen. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man die Aussage im Kontext mit dem Schreiben des Zeugen N vom 2.3.1999 (Bl. 12 d. A.) sieht. Das genannte Schreiben, das wohl auf eine Anfrage und Aufforderung des Klägers zu Beginn der langjährigen Streitigkeiten der Parteien verfasst worden ist, scheint eher eine Gefälligkeitsbescheinigung zu sein, zumal der dort geschilderte Ablauf nach dem jetzt unstreitigen Sachverhalt so auch nicht zutreffend ist.

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Der Umstand, dass der Kläger sich auf die Inventarliste nicht stützen kann und dass seine weitergehenden Ansprüche bezüglich der Vorräte und der Feldbestellung nicht entsprechend § 7 des Pachtvertrages dokumentiert sind, bedeutet jedoch nicht, dass ihm überhaupt keine Ansprüche zustehen. Die Vereinbarungen in dem Pachtvertrag beinhalten lediglich Regelungen zur Beweiserleichterung hinsichtlich des übergegebenen Inventars sowie der Vorräte und Feldbestellung. Wenn die dafür von den Vertragsparteien aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann gelten die allgemeinen Grundsätze. Das bedeutet, dass Beweiserleichterungen dem Kläger nicht zugute kommen können. Er trägt vielmehr die volle Darlegungs- und Beweislast für den Umfang und Wert des dem Beklagten mit der Übergabe der Pachtsache zur Verfügung gestellten Inventars und sonstigen Hofzubehörs, soweit er Wertersatz wegen unterbliebener Rückgabe verlangt. In diesem Zusammenhang kann der Liste (Bl. 14 d.A.) nur eine Bedeutung als Indiz beigemessen werden. Sie besagt nichts zum Alter, Anschaffungspreis und Zustand der landwirtschaftlichen Geräte - soweit deren Übergabe festgestellt werden kann - und auch nichts zum Wert des dem Kläger überlassenen lebenden Inventars (Schweine).

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III.

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1.

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Dem Kläger ist Gelegenheit zur Ergänzung seines Vortrages und auch zum Beweisantritt zu geben. Das Landwirtschaftsgericht hat bisher - aus seiner Sicht folgerichtig - zur Höhe des Klageanspruchs noch nicht verhandelt. Da hier noch umfangreiche Feststellungen und möglicherweise eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich sind, hat der Senat - über den Grund des Anspruchs hinaus - davon abgesehen selbst zu entscheiden. Auf den Hilfsantrag des Klägers war die Sache deshalb gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landwirtschaftsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

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2.

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Die Kostenentscheidung einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landwirtschaftsgericht vorbehalten.

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3.

71

Die Revision wird nicht zugelassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Auch gebieten weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).