Sofortige Beschwerde gegen Ablehnungsgesuch wegen angeblicher Befangenheit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen den Richter wegen Ablehnung einer Terminsverlegung und vorläufiger Hinweise. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet: Die Verweigerung der Terminsverlegung und vorläufige prozessleitende Äußerungen begründen keine Befangenheit. Rechtliches Gehör sei gewahrt; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung begründet nur ausnahmsweise Besorgnis der Befangenheit, wenn erhebliche Gründe vorliegen, deren Zurückweisung für die betroffene Partei unzumutbar ist und dadurch das rechtliche Gehör verletzt wird oder eine sachwidrige Benachteiligung evident wird.
Die Ansetzung eines frühen Güte- und ersten Verhandlungstermins dient der Prozessleitung und der gütlichen Streitbeilegung und begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung, sofern der Partei im Anschluss die Möglichkeit zur Replik durch weiteren Termin oder Schriftsatzfrist eingeräumt werden kann.
Vorläufige Meinungsäußerungen des Richters im Rahmen der Prozessleitung stellen keinen Ablehnungsgrund wegen Befangenheit dar, soweit sie nicht als abschließende Festlegung erkennbar sind.
Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 44 Abs. 3 ZPO dient der Schaffung einer Tatsachenbasis für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch und erfordert keine umfassende inhaltliche Rechtfertigung der getroffenen Entscheidungen.
Für die Kostenentscheidung im Ablehnungssachverhalt entspricht der Streitwert des Ablehnungsgesuchs dem Wert der Hauptsache.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17 O 282/09
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.02.2010 gegen den Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 26.01.2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 1.648.483,20 € auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht mit zutreffenden Erwägungen das gegen den Richter am Landgericht X gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 8.1.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.
1.
Entgegen der Auffassung der Beklagten begründet die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages durch Beschluss vom 7.1.2010 aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht Zweifel an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des entscheidenden Richters (vgl. zum Prüfungsmaßstab etwa BGH NJW 1980, 2539; NJW 2004, 164).
Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, kann die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung ausnahmsweise nur dann ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters begründen, wenn erhebliche Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (vgl. z.B. BGH NJW 2006, 2492; OLG Köln MDR 2010, 283).
Die Ablehnung der Terminsverlegung durch den Richter am Landgericht X verwirklicht einen der vorgenannten Ausnahmetatbestände nicht.
Ausweislich der richterlichen Verfügung vom 3.12.2009 hat der Einzelrichter den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.01.2010 als Gütetermin und frühen ersten Termin (vgl. § 275 ZPO) angesetzt und das persönliche Erscheinen der Parteien zum Termin angeordnet.
Unter diesen Umständen war es nachvollziehbar und damit jedenfalls nicht willkürlich und nicht einseitig benachteiligend für die Beklagte, wenn der Richter den Termin nicht deshalb verlegte, weil die Beklagte vor dem Termin nicht ausreichend Gelegenheit hatte, auf die Schriftsätze der Klägerin und der Streithelferin zu erwidern. Die Aufrechterhaltung des Termins diente dazu, die mündliche Verhandlung zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits durchzuführen (vgl. § 278 Abs. 2, 3 ZPO), den Sachverhalt unter Einbeziehung der Parteien aufzuklären (§ 141 Abs. 1 ZPO) und die Sach- und Rechtslage zu erörtern. Hierfür war ein abschließendes schriftsätzliches Vorbringen der Parteien vor dem Termin nicht erforderlich.
Durch diese Verfahrensweise hat der Richter den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
Soweit die Beklagte in dem angesetzten Termin nicht in Lage gewesen wäre, auf das Vorbringen der Klägerin und der Streithelferin ausreichend zu erwidern, hätte das Gericht der Beklagten im Anschluss an den frühen ersten Termin hierzu Gelegenheit – etwa im Zuge der Vorbereitung eines weiteren Termins zur mündlichen Verhandlung oder durch Einräumen einer Schriftsatzfrist gem. § 283 ZPO – geben müssen. Der abgelehnte Richter hat in den Gründen des Beschlusses vom 7.1.2010 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der Aufrechterhaltung des Termins der Beklagten nicht die Möglichkeit genommen ist, auf das Vorbringen der Gegenseite zu replizieren, indem er ausführt, dass die Beklagte auf das Vorbringen nicht bis zum Termin "duplizieren" (gemeint ist offensichtlich "replizieren") könne, dies aber nicht daran hindere, einen Gütetermin und eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der eine Erörterung der Sach- und Rechtslage in Betracht komme.
2.
Soweit die Beklagte überdies beanstandet, der erkennende Richter habe nach dem Inhalt des Beschlusses die Erörterung der Sach- und Rechtslage nur in Aussicht gestellt, ist nicht ersichtlich, warum aus dieser – jedenfalls nicht zwingenden – Interpretation des Beschlussinhalts die Besorgnis entstehen kann, der Richter sei zu Lasten der Beklagten voreingenommen; denn hierdurch hat das Gericht jedenfalls nicht zum Ausdruck gebracht, dass es nicht gewillt sei, der Beklagten im notwendigen Umfang rechtliches Gehör zu gewähren.
3.
Aus der Sicht einer verständigen Partei anstelle der Beklagten können entgegen der Auffassung der Beklagten Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters nicht dadurch entstehen, dass das Gericht nicht vor dem Termin über ihre Hilfsanträge vom 7.1.2010 entschieden hat. Denn das dortige Begehren bezog sich auf die gegnerischen Schriftsätze und die Gewährung einer ausreichenden Schriftsatzfrist, weshalb es ohne weiteres nachvollziehbar war, über diese das Verfahren betreffenden Anträge erst im nahen Termin zur mündlichen Verhandlung zu befinden.
4.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der rechtliche Hinweis des abgelehnten Richters in dem Beschluss vom 7.1.2010 bei verständiger Würdigung die Besorgnis der Voreingenommenheit nicht zu begründen vermag, weil es sich um eine vorläufige Meinungsäußerung des Richters im Rahmen der Prozessleitung handelte, die als solche keinen Ablehnungsgrund darstellt (vgl. etwa BVerfG NJW 1998, 370; Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. A., Rnr. 26 zu § 42 ZPO). Das Gericht hat mit seinem Hinweis die unstreitige Tatsache aufgenommen, dass die Beklagte durch Schreiben vom 29.4.2009 den mit der Klägerin geschlossenen Mietvertrag "spätestens" zum 31.12.2009 gekündigt hat und auf Grundlage dieser Willenserklärung nach Art. 4 Abs. 1 des gekündigten Mietvertrages (in Übereinstimmung mit § 546 Abs. 1 BGB) eine Räumung und Herausgabe des Mietobjekts nach Beendigung des Mietvertrages (also nach der in der Kündigung geäußerten Rechtsauffassung zum 1.1.2010) zu erfolgen hat.
Aus dem Hinweis kann bei objektiver Würdigung nicht die Besorgnis entstehen, der Richter habe sich abschließend zum Nachteil der Beklagten dahin festgelegt, dass er die Kündigung als unwirksam ansieht; vielmehr kann der Hinweis zwanglos in dem Sinne verstanden werden, dass vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage, zumal die Beklagte in dem Kündigungsschreiben die Bereitschaft zu Verhandlungen über einen neuen Mietvertrag zu geänderten Bedingungen anbot, die Aufrechterhaltung des Güte- und Verhandlungstermins im beiderseitigen Parteiinteresse zweckdienlich sein kann, um die Chance einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits in einem recht frühen Verfahrensstadium zu wahren und – sofern eine vergleichsweise Regelung nicht in Betracht kommt – durch eine Aufklärung des Sachverhalts und eine Erörterung der Sach- und Rechtslage die Grundlage für die weitere, eine zügige Verfahrenserledigung gewährleistende Prozessleitung zu schaffen.
5.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Landgericht X begründet.
Der Richter ist gem. § 44 Abs. 3 ZPO gehalten, sich zu dem Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Die dienstliche Stellungnahme dient dabei nur der Schaffung einer Tatsachenbasis für die Entscheidung über den Ablehnungsantrag. Ausführungen zu der Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsgesuchs sind nicht erforderlich und in der Regel unangebracht (vgl. etwa OLG München OLGR München 2009, 875). Der Richter ist nicht verpflichtet, sich in seiner dienstlichen Stellungnahme für die von ihm getroffenen Entscheidungen zu rechtfertigen, weil die inhaltliche Überprüfung der richterlichen Entscheidungen dem Rechtmittelgericht zugewiesen ist (Saarländisches Oberlandesgericht OLGR Saarbrücken 2003, 362).
Die Beklagte hat als Ablehnungsgrund die gerichtliche Entscheidung vom 7.1.2010 und deren Begründung angeführt. Der abgelehnte Richter konnte sich deshalb – wie geschehen - darauf beschränken, in einer kurz gehaltenen dienstlichen Äußerung die Richtigkeit der von der Beklagten angeführten objektiven tatsächlichen Umstände zu bestätigen.
6.
Die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich schließlich nicht aus einer Gesamtschau der geltend gemachten Ablehnungsgründe.
Wie vorangehend dargelegt, sind die von der Beklagten angeführten Tatsachen für sich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des erkennenden Richters zu begründen, wobei sie auch nicht im Randbereich indiziell im Sinne des Begehrens der Beklagten wirken. Aus diesem Grunde können sie auch nicht in ihrer Gesamtheit eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Falle der Richterablehnung dem Wert der Hauptsache.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist entgegen dem Antrag der Beklagten nicht zuzulassen.
Die Rechtssache hat weder eine grundsätzlichen Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO), weil der Beschluss des Senats nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage eines lückenlosen Normengefüges und einer gefestigten Rechtsprechung ergangen ist.