Beschwerde gegen Ablehnung der Titelumschreibung wegen Volljährigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Umschreibung eines Titels auf sich als Rechtsnachfolger nach §§ 95, 96 SGB VIII. Das OLG weist die Beschwerde zurück, weil der Unterhaltsschuldner die Zwangsvollstreckung mit der Volljährigkeit des Kindes (18.5.2001) zu Recht abwehren kann. Für Leistungen nach Eintritt der Volljährigkeit ist ein neuer Titel erforderlich; § 798a ZPO ist nicht analog anwendbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO analog.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen Ablehnung der Titelumschreibung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Umschreibung eines Titels auf einen Rechtsnachfolger nach §§ 95, 96 SGB VIII setzt voraus, dass der titulierte Anspruch in seiner bisherigen Form weiterhin durchsetzbar ist; ist die Anspruchslage durch Eintritt der Volljährigkeit verändert, kann die Umschreibung abgelehnt werden.
Bei titulierten Unterhaltsansprüchen über bezifferte Beträge ist die Vorschrift des § 798a ZPO aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts und Zwecks nicht analog anzuwenden.
Der Unterhaltsschuldner kann sich in der Zwangsvollstreckung darauf berufen, dass der Unterhaltsberechtigte zwischenzeitlich volljährig geworden ist; für nach der Volljährigkeit fällige Leistungen ist ein neuer Titel erforderlich.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann nach § 97 Abs. 1 ZPO entsprechend angewandt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Höxter, 3 F 69/00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren nach einem Beschwerdewert von 1.203,41 EUR
Gründe
Die gemäß §§ 724, 567 I ZPO, 11 I RPflG zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil das Amtsgericht die Titelumschreibung auf den Antragsteller als Rechtsnachfolger gemäß §§ 95,96 SGB VIII zu Recht abgelehnt hat. Der Beklagte kann der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 12.12.2000 bezüglich der Unterhaltsverpflichtung für den Sohn XXX entgegenhalten, daß XXX am 18.5.2001 volljährig geworden ist. Der Antragsteller muß sich also für die Leistungen nach Eintritt der Volljährigkeit einen neuen Titel verschaffen. Der Ausnahmefall des § 798a ZPO liegt seinem unmißverständlichen Wortlaut nach nicht vor, wie auch der Antragsteller einräumt, weil es sich nicht um einen nach § 1612a BGB auf die - betragsunabhängige -Leistung des, Regelunterhalts gefaßten Anspruch handelt. Im Urteil vom 12.12.2000 ist XXX ab Januar 2001 ein Anspruch von 204,00 DM als Mangelbetrag vom Tabellensatz für die Altersgruppe 12 - 17 von 510,00 DM zuerkannt worden. Also kann der Beklagte als Unterhaltsschuldner sich zur Abwehr der Zwangsvollstreckung auf die Volljährigkeit des Sohnes berufen. Wie das OLG Brandenburg (FamRZ. 2004,1888) in Übereinstimmung mit den Kommentaren festgestellt hat, kann die mit dem KindUG eingeführte Vorschrift des § 798a ZPO angesichts ihrer Zweckbestimmung nicht auf titulierte Ansprüche über bezifferte Beträge analog angewandt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO analog.