PKH-Bewilligung zur Verteidigung gegen Kindesunterhaltsklage bis 55/60 DM
KI-Zusammenfassung
Die Tochter begehrt vor dem Familiengericht Unterhalt; das Amtsgericht bewilligte ihr PKH, verweigerte dem Vater PKH zur Verteidigung. Das OLG Hamm änderte den Beschluss und bewilligte dem Antragsgegner PKH für die erste Instanz insoweit, als er sich gegen Zahlungen über 55 DM (bis 31.12.1988) bzw. 60 DM (ab 01.01.1989) wehrt. Entscheidungsgrundlagen sind Anerkennung ausländischer Urteile, Anwendbarkeit deutschen Unterhaltsrechts und Kaufkraftanpassung bei im Ausland lebenden Kindern.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben; PKH für erste Instanz zur Verteidigung gegen Unterhaltsklage bis 55 DM (bis 31.12.1988) bzw. 60 DM (ab 01.01.1989) bewilligt, die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung setzt voraus, dass die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; liegt diese vor, ist eine zuvor ausgesprochene Versagung zu korrigieren.
Ein im Ausland ergangenes Unterhaltsurteil entfaltet im Inland nur dann Wirkung, wenn die darin zugleich festgestellte Ehescheidung von der zuständigen deutschen Landesjustizverwaltung anerkannt ist; ohne solche Anerkennung fehlt dem Urteil inländische Bindungswirkung.
Das auf ein Unterhaltsverhältnis anzuwendende materielle Recht richtet sich nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB; bei Vorliegen deutscher Staatsangehörigkeit kann deutsches Unterhaltsrecht (§§ 1601 ff. BGB) maßgeblich sein.
Bei der Bemessung von Kindesunterhalt für im Ausland lebende Kinder ist die Lebensstellung des Kindes maßgeblich; dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Aufenthaltslandes zu berücksichtigen und Kaufkraftparitäten zur Anpassung der Unterhaltsbeträge heranzuziehen.
Ein Unterhaltspflichtiger kann sich nicht darauf berufen, den sog. kleinen Selbstbehalt zu wahren, wenn ihm die Aufnahme zumutbarer Erwerbstätigkeit oder anderweitiger Einnahmequellen zugemutet werden kann, um Kindesunterhalt zumindest in geringem Umfang sicherzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 44 F 127/88
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 03.11.1988 wird der Prozeßkostenhilfebeschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - XXX vom 07.10.1988 abgeändert, soweit dem Antragsgegner die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe versagt worden ist.
Dem Antragsgegner wird für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt XXX in XXX Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt wehrt, der bis zum 31.12.1988 über einen Monatsbetrag von 55,- DM und ab dem 01.01.1989 über monatlich 60,- DM hinausgeht.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die am 02.11.1981 geborene Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine Klage vor dem Amtsgericht - Familiengericht - XXX gegen ihren Vater, den Antragsgegner, auf Zahlung von Unterhalt. Die Antragstellerin lebt mit ihrer Mutter in XXX der Antragsgegner lebt in der XXX. Die Ehe der Mutter der Antragstellerin mit dem Antragsgegner ist durch Urteil des Bezirksgerichts in XXX vom 16.03.1987 - rechtskräftig seit dem 27.08.1987 - geschieden worden. In dem Scheidungsurteil ist der Antragsgegner u.a. weiter verurteilt worden, für den Unterhalt des Kindes XXX der jetzigen Antragstellerin - monatlich 9.000 Zloty (z 1) zu zahlen.
Das Amtsgericht hat der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 160,— DM monatlich bewilligt. Insoweit hat es dem Antragsgegner die für die Verteidigung gegen die Unterhaltsklage nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert. Gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und in der Sache teilweise erfolgreich. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand bietet die Rechtsverteidigung des Antragsgegners in dem im Tenor aufgeführten Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Allerdings geht der Antragsgegner fehl in der Annahme, das Urteil des Bezirksgerichts XXX vom 16.03.1987 stehe der Geltendmachung des Kindesunterhalts vor den Gerichten der XXX entgegen. Denn das XXX Unterhaltsurteil ist vor XXX Gerichten derzeit unbeachtlich. Über seine Anerkennung kann als Vorfrage im beabsichtigten Unterhaltsrechtsstreit nur dann befunden werden, wenn die in dem Urteil des Bezirksgerichts XXX gleichzeitig erkannte Ehescheidung des Antragsgegners gemäß Artikel 7 § 1 FamRÄndG vom 11.08.1961 (BGBl. 1221 ) in der Fassung vom 14.06.1976 (BGBl. 1421) von der zuständigen Landesjustizverwaltung anerkannt ist (vgl. BGH NJW 1975, 1072). Da die Ehescheidung selber unstreitig bisher nicht anerkannt worden ist, kann auch die im Zusammenhang mit ihr erfolgte Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt (deren Anerkennung sich entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht nach Artikel 7 § 1 FamRÄndG richtet) keine Wirkung entfalten. Dahinstehen kann deshalb auch, ob das XXX Urteil im Falle seiner Anerkennung infolge seiner dann auch in der XXX zu beachtenden Rechtskraft nach dem Grundsatz "ne bis in idem" zu einem inhaltsgleichen deutschen Urteil führen muß, dem keine materiell-rechtliche Prüfung mehr zugrunde liegt (vgl. die Darstellung bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 15. Aufl. 1987, RdNr. 22 vor § 322).
Das Amtsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners auch zu Recht von der Anwendbarkeit XXX Rechts ausgegangen. Der Antragsgegner ist XXX und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Seine Tochter hat gemäß §§ 3 Nr. 1, 4 Abs. Nr. 1 RuStAG ebenfalls die XXX Staatsangehörigkeit erworben. Daß sie diese hiernach (zum Beispiel durch Verzicht nach §§ 17 Nr. 3, 26 RuStAG verloren) hat, trägt der Antragsgegner selbst nicht vor. Gemäß Artikel 18 Abs. 5 EGBGB richtet sich daher das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und seiner am 22.11.1981 geborenen Tochter XXX nach §§ 1601 ff. BGB.
Gemäß § 1610 Abs. 1 BGB bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen. Die Tochter des Antragsgegners leitet als Minderjährige ihre Lebensstellung von dem allein barunterhaltspflichtigen Antragsgegner ab. Ungeachtet der dem Kind grundsätzlich zustehenden Teilhabe an der Lebensstellung seines Vaters in XXX (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1987, 195) ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs jedoch zu berücksichtigen, daß XXX in XXX lebt und ihre Bedarfssituation somit auch von den dort herrschenden wirtschaftlichen Verhältnissen geprägt wird.
Das Amtsgericht hat den Kindesunterhaltsbedarf mit 160,- DM monatlich bemessen. Dabei hat es nicht zu erkennen gegeben, auf welcher Grundlage es zu dieser Bedarfsfestlegung gelangt ist. Nach Auffassung des Senats wird dem Recht des Kindes auf Teilhabe an der Lebensstellung seines in XXX lebenden Vaters und den unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnisses seines Aufenthaltslandes am ehesten dadurch Rechnung getragen, daß dem Kind an Kaufkraft dasjenige zugemessen wird, was es an gesetzlichem Unterhalt verlangen kann, lebte es in der XXX (vgl. BGH FamRZ 1987, 682; 1. Familiensenat OLG Hamm, FamRZ 1987, 1302; OLG Braunschweig FamRZ 1988, 427). Dagegen erscheint es zu pauschaliert, den Kindesunterhalt mit 2/3 der in der sog. "XXX Tabelle" aufgeführten Unterhaltsbeträge zu bemessen (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Eine solche Vorgehensweise trägt den wirtschaftlichen Gegebenheiten in XXX nur unzureichend Rechnung, während andererseits der von Bytomski (FamRZ 1987, 511 ff.) vorgeschlagene Ansatz des doppelten XXX Mindestkindesunterhalts der Lebensstellung des in XXX wohnenden Unterhaltspflichtigen nicht hinreichend Rechnung trägt.
Der Antragsgegner hat ein Einkommen von unter 800,- DM monatlich. Der Bedarf seiner siebenjährigen Tochter beträgt danach derzeit monatlich 276,- DM und ab dem 01.01.1989 304,- DM pro Monat (vgl. die Sätze der Kindesunterhaltstabelle zu Ziff. 18 der Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate des Oberlandesgerichts XXX Stand 01.01.1985 und 01.01.1989, FamRZ 1984, 963 ff., FamRZ 1988, 1137). Ausweislich des vom statistischen Bundesamt herausgegebenen Vergleichs der Verbrauchergeldparitäten für allgemeine Zwecke (vgl. statistisches Jahrbuch für die XXX 1988, S. 721) entsprechen 10.000 zl der Kaufkraft von 185,91 DM einschließlich der Kosten für Wohnraumbeschaffung. Die vorgenannten Mindesttabellensätze kommen daher einer Kaufkraft von 14.845,89 zl (10.000 x 276 : 185,91) bzw. 16.352 (10.000 x 304 : 185,91) gleich. Diese Beträge sind nach dem amtlichen Wechselkurs in DM umzurechnen. Nach der vom Senat eingeholten telefonischen der XXX in XXX vom 19.12.1988 betrug der amtliche, polnische Ankaufkurs in der Woche vom 07.11 - bis zum 13.11.1988 1,- DM : 271,91 zl. Das ergibt Kindesunterhaltsbeträge von 54,59 DM (14.845,89 DM : 271,91 DM) = gerundet 55,- DM und 60,14 DM (16.352 : 271,91) = gerundet 60,- DM.
Der Antragsgegner ist in Höhe dieser Beträge, die nur geringfügig über demjenigen liegen, was er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht (Bl. 11 bis 13 GA) ohnehin freiwillig aufbringen will, leistungsfähig. Er ist gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Kinde gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig, da ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht vorhanden ist. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, mit seinem Einkommen aus BAFÖG von jetzt 770,- DM monatlich noch unter dem sog. kleinen Selbstbehalt von 910,- DM zu liegen, da von ihm verlangt werden kann, den Kindesunterhalt durch Einkünfte aus Erwerbstätigkeit aufzubringen. Der Antragsgegner hat in XXX im Jahre 1977 das Abitur mit dem Fachtitel "Techniker für bildende Künste im Spezialisierungsbereich Kunstschmied" erlangt. Anschließend studierte er an der XXX Kunsterziehung. Dieses Studium brach der Antragsgegner am 30.03.1980 ab. Danach war er in verschiedenen Anstellungen erwerbstätig, bis er am 01.01.1984 in die XXX übersiedelte. Bei dieser Biographie des Antragsgegners ist es zumindest zweifelhaft, ob es unterhaltsrechtlich beachtlich ist, daß der Antragsgegner in der XXX keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern Graphik im Studiengang visuelle Kommunikation studiert, auch wenn nicht zu verkennen ist, daß seine Erwerbschancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt mit dem Erwerb eines Studienabschlusses steigen. Denn zu berücksichtigen ist, daß der Antragsgegner sein Studium erst im Wintersemester 1986/1987 aufgenommen hat, ohne darzutun, was er in den 2 1/2 Jahren zwischen seiner Aussiedlung und dem Studienbeginn getan hat. Mangels entgegenstehender Darlegung des Antragsgegners muß davon ausgegangen werden, daß es ihm bis zur Aufnahme des Studiums zumindest möglich war durch Hilfsarbeiten und ähnliche Erwerbstätigkeiten Rücklagen zu bilden, aus denen der äußerst geringfügige Unterhalt seines in XXX lebenden Kindes auch während der Dauer seines Studiums sichergestellt werden konnte. Daß entsprechende Arbeitsstellen nicht zu bekommen waren, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.