Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·9 WF 40/07·17.05.2007

Beschwerde stattgegeben: Ratenfreie PKH im Vaterschaftsanfechtungsverfahren bewilligt

ZivilrechtFamilienrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich gegen die Versagung ratenfreier Prozesskostenhilfe im Vaterschaftsanfechtungsverfahren. Das OLG Hamm erklärte die sofortige Beschwerde für statthaft und änderte den angefochtenen Beschluss. Dem Beklagten wurde ab 15.05.2007 ratenfreie PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt, da seine Verteidigung nicht mutwillig war und die Erfolgsaussicht nicht zu verneinen ist.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Versagung ratenfreier PKH im Vaterschaftsanfechtungsverfahren stattgegeben; PKH mit Beiordnung eines Rechtsanwalts ab 15.05.2007 bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe ist nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft.

2

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren kann Prozesskostenhilfe auch dann gewährt werden, wenn der Beklagte dem Klageantrag nicht entgegentritt oder ihn unterstützt; seine Teilnahme ist nicht per se mutwillig.

3

Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO ist bei Anfechtungsklagen (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) anders zu bewerten als bei Feststellungsklagen und kann daher die Bewilligung von PKH nicht zwingend ausschließen.

4

Bei Bewilligung oder Änderung von PKH kann das Gericht von einer abweichenden Kostenentscheidung nach § 127 Abs. 4 ZPO absehen; eine gesonderte Kostenfestsetzung ist hier nicht veranlasst.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO§ 114 S. 1 ZPO§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wetter, 5 F 88/07

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetter vom 23.03.2007 abgeändert. Dem Beklagten wird mit Wirkung ab dem 15.05.2007 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt.

Gründe

2

I.

3

Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

4

II.

5

Sie ist auch begründet, jedenfalls mit Wirkung ab dem 15.05.2007, weil an diesem Tag die Erklärung des Beklagten gemäß § 117 Abs. 2 ZPO bei Gericht eingegangen ist.

6

Die Rechtsverteidigung des Beklagten ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Dem beklagten Vater ist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren auch dann PKH zu bewilligen, wenn er dem Klageantrag nicht entgegentritt oder diesen sogar unter-stützt. Denn letztlich ist es in dieser Konstellation Zufall, wer die Klage (früher) er-hebt. Der beklagte Vater kann sich dem Anfechtungsverfahren nicht entziehen, selbst wenn er es wollte. Dann kann seine Beteiligung am Verfahren - wie auch immer sie ausfällt - nicht mutwillig sein (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1194; OLG Köln, FamRZ 2003, 1018; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 114 Rn. 53).

7

Seiner Rechtsverteidigung fehlt aus den gleichen Gründen auch nicht die hinreichen-de Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 S. 1 ZPO. Denn auf eine Erfolgsaussicht im eigentlichen Sinne kann es hier nicht ankommen. Insofern unterscheidet sich die Anfechtungsklage gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO von der Feststellungsklage gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, für die die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht um-stritten ist (vgl. OLG Naumburg, FamRZ 2006, 960). Darum geht es hier aber nicht.

8

III.

9

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Hamm, 18.05.2007

11

Oberlandesgericht, 9. Senat für Familiensachen

12

Der Einzelrichter