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Oberlandesgericht Hamm·9 WF 185/12·02.09.2012

Sofortige Beschwerde gegen Rückzahlung von Verfahrenskosten nach Vergleichsbetrag zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhielt nach Einleitung des VKH‑Überprüfungsverfahrens einen Vergleichsbetrag von 15.000 € und zahlte hiervon u.a. eine Forderung ihres Vaters. Das Gericht entschied, dass der nachträglich erhaltene Betrag gemäß § 115 ZPO vorrangig zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen ist. Die Zahlung an Dritte entlastet nicht gegenüber der Landeskasse. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Anordnung zur Rückzahlung der Verfahrenskosten als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erhält eine leistungsberechtigte Partei nach Einleitung eines VKH‑Überprüfungsverfahrens Vermögen oder Zahlungen, sind diese vorrangig zur Deckung der anfallenden Verfahrenskosten einzusetzen.

2

Die Landeskasse kann die Rückzahlung von Verfahrenskosten anordnen, wenn der Hilfeempfänger nachträglich über Mittel verfügt hat, die zur Kostendeckung hätten verwendet werden müssen.

3

Die Verwendung nachträglich erhaltener Mittel zur Befriedigung Dritter begründet keinen Anspruch auf Befreiung von Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Landeskasse.

4

Die Tatsache, dass ein Hilfeempfänger behauptet, eine Forderung Dritter beglichen zu haben, genügt nicht zur Entlastung, wenn keine konkreten Umstände vorgetragen werden, die eine Abweichung von der Rückforderungsanordnung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 4 ZPO§ 115 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 108a F 135/08

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.       

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§127 Abs. 4 ZPO). 

Gründe

2

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist nicht zu beanstanden.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen der Senat nach Maßgabe der nachfolgenden ergänzenden Bemerkungen folgt.Die Antragstellerin hat den Vergleichsbetrag i.H. von 15.000,- € nach eigener Darstellung zunächst Mitte März 2012, mithin nach Einleitung des vorliegenden Überprüfungsverfahrens durch das Schreiben der Rechtspflegerin an die Antragstellerin vom 28.02.2012, erhalten. Dieses Geldvermögen hatte sie gem. § 115 ZPO vorrangig für die Kosten des vorliegenden Verfahrens wie des Verfahrens 108b F 85/10 einzusetzen. Denn die Landeskasse hat ihr letztlich die Durchführung des letztgenannten Hauptverfahrens, in dem sie den Vergleichsbetrag erzielt hat, überhaupt erst ermöglicht; eine bemittelte Beteiligte hätte dies Verfahren, soweit keine Kostenerstattungsansprüche bestehen, ebenfalls selbst finanzieren müssen. Wenn die Antragstellerin – zudem trotz des bereits eingeleiteten VKH-Überprüfungsverfahrens – gleichwohl zum Nachteil der Landeskasse eine ihrer Darstellung nach gegebene Forderung ihres Vaters bedient hat, vermag sie dies nicht zu entlasten und steht dies der Anordnung der Rückzahlung der Verfahrenskosten nicht entgegen.Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.