Beteiligung von Inkognitopflegeeltern nach §161 FamFG – Beschwerde erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Die Inkognitopflegeeltern legten sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Beteiligung im Herausgabeverfahren gegen die leibliche Mutter ein. Das OLG Hamm gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss des Amtsgerichts. Es bejahte eine Beteiligungsbefugnis nach §161 Abs.1 FamFG auch ohne namentliche Offenlegung gegenüber der Gegenseite und betonte Schutz des Inkognitos und Kindeswohls.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Inkognitopflegeeltern gegen die Zurückweisung ihrer Beteiligung wurde stattgegeben; Pflegeeltern werden beteiligt.
Abstrakte Rechtssätze
Inkognitopflegeeltern sind nach §161 Abs.1 FamFG zu beteiligen, wenn ihnen durch einen Antrag der Sorgeberechtigten das in ihrer Obhut befindliche Kind entzogen werden soll und das Kind bereits seine Bezugswelt bei ihnen gefunden hat.
Die Angabe von Familienname und ladungsfähiger Anschrift ist nicht in jedem Fall zwingende Voraussetzung für eine Beteiligung; das Gericht hat das Recht, das Inkognito durch geeignete Maßnahmen zu wahren.
Das Interesse der Pflegeeltern an Akteneinsicht und persönlicher Ladung kann im Verfahren beachtliche Bedeutung haben und begründet eine Beteiligungsbefugnis gegenüber dem Gericht.
Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach §7 Abs.5 FamFG sind Kosten der Hauptsache und nach der dort getroffenen Kostenentscheidung zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 118 F 2693/17
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Inkognitopflegeeltern wird der am 29.08.2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund abgeändert.
Die Inkognitopflegeeltern werden an dem Verfahren beteiligt.
Gründe
I.
Die leibliche Mutter der am ##.##.2016 geborenen Amelie-Malea hat ihre Tochter nach der Geburt zur Adoption freigegeben.
Das Kind befindet sich seit dem Tag nach der Geburt bei den Inkognitopflegeeltern.
Nachdem sich aus Sicht der Kindesmutter Probleme bei der Durchführung des Adoptionsverfahrens ergeben haben, verlangt sie nunmehr mit Antrag vom 05.07.2017 die Herausgabe ihres Kindes.
Die Inkognitopflegeeltern haben am 20.07.2017 beantragt, an dem Verfahren gem. § 161 Abs. 1 FamFG beteiligt zu werden.
Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.08.2017 zurückgewiesen, weil namentlich nicht benannte Personen nicht an einem Gerichtsverfahren beteiligt werden könnten.
Gegen diesen am 05.09.2017 zugestellten Beschluss richtete sich die am 07.09.2017 eingelegte sofortige Beschwerde der Pflegeeltern, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die gem. § 7 Abs. 5 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 567ff ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Inkognitopflegeeltern sind gem. § 161 Abs. 1 FamFG an dem vor dem Familiengericht anhängigen Verfahren zu beteiligen, weil ihnen nach dem von der Kindesmutter gestellten Antrag das in ihrer Obhut befindliche Kind entzogen werden soll, obwohl dieses Kind schon längere Zeit – nämlich seit seiner Geburt vor 19 Monaten – bei ihnen lebt und dementsprechend seine Bezugswelt bei ihnen gefunden hat.
Soweit das Amtsgericht für die Begründung einer Beteiligtenstellung zwingend die Angabe des Familiennamens und der ladungsfähigen Anschrift der zu beteiligenden Person für erforderlich hält, trifft das in dieser Allgemeinheit nicht zu.
Dem Amtsgericht ist zwar insofern beizupflichten, dass es Verfahrenskonstellationen geben mag, in denen das Inkognito eines Beteiligten schwerlich aufrecht erhalten werden kann. Das dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn ein Vollstreckungs-titel gegen diese Person durchgesetzt werden soll.
Ein solcher Verfahrensstand liegt hier aber nicht vor. Vielmehr dürfte zunächst zu klären sein, ob die Kindesmutter überhaupt an ihrem Herausgabeverlangen festhält. Nach den Angaben der Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 11.10.2017 soll das nicht der Fall sein.
In der bisherigen Verfahrenslage wäre die vom Amtsgericht verlangte namentliche Benennung der Pflegeeltern und die Preisgabe ihrer ladungsfähigen Anschrift untunlich. Denn selbst wenn diese Informationen zunächst nur gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt würden, wäre nicht auszuschließen, dass im weiteren Geschäftsgang die persönlichen Daten versehentlich bekanntgegeben werden und die Kindesmutter diese Informationen in einer Weise nutzt, die für das Wohl ihrer Tochter – gerade im Hinblick auf die beabsichtigte Freigabe zur Adoption – nicht förderlich ist.
Umgekehrt besteht aus Sicht der Pflegeeltern wegen der bislang unklaren Verfahrenslage durchaus ein berechtigtes Interesse, sich über den Stand des Verfahrens durch die Gewährung von Akteneinsicht zu informieren und zu etwaigen Gerichtsterminen persönlich geladen zu werden. Beides kann entgegen der Einschätzung des Amtsgerichts über die Verfahrensbevollmächtigte der Pflegeeltern geschehen; außerdem bräuchten die Pflegeeltern in einem Gerichtstermin nicht zwingend mit dem Familiennamen angesprochen werden.
III.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
IV.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 7 Abs. 5 FamFG sind vielmehr Kosten der Hauptsache und gemäß der dort ergehenden Kostenentscheidung zu tragen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss 13 WF 66/17 vom 13. März 2017 – juris-Tz. 5).