Keine Verpflichtung Dritter zur Blutentnahme für DNA-Abstammungsfeststellung
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten zu 2 und 3 legten Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts vor, Blutproben zur DNA-Analyse abzugeben. Das OLG Hamm hob den Beschluss auf: Dritte sind nicht ohne Weiteres zur Mitwirkung verpflichtet, da die Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB beachtet und Eingriffe nach § 372a ZPO nur bei strenger Erforderlichkeitsprüfung zulässig sind. Vorher sind vorrangig Verwandte des Verstorbenen zu heranziehen und ggf. Exhumierung zu prüfen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beteiligten gegen die Anordnung zur Blutentnahme stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung einer biologischen Vaterschaft darf vor einer rechtskräftigen Aufhebung der gesetzlichen Vaterschaft nicht berücksichtigt werden; § 1600d Abs. 4 BGB entfaltet eine Sperrwirkung.
Zwangsmaßnahmen nach § 372a ZPO sind Eingriffe in das Art. 2 GG geschützte Recht auf körperliche Unversehrtheit und bedürfen einer strengen, auf Erforderlichkeit gerichteten Prüfung.
An einem Verfahren auf positive oder negative Abstammungsfeststellung sind vorrangig die in § 55b FGG genannten Personen beteiligt; führen sonstige Ermittlungen nicht zu einem Ergebnis, ist ein Blutmerkmalegutachten erforderlich.
Vor der Verpflichtung nicht am Verfahren beteiligter Dritter zur Blutprobe ist zunächst die Heranziehung von Verwandten des Verstorbenen sowie gegebenenfalls die Exhumierung des Verstorbenen in Betracht zu ziehen; Exhumierung ist nicht allein wegen besseren Erhaltungszustands ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 17 F 119/02
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. Dr. E und der Beteiligten zu 3. L wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 9. Juli 2004 aufgehoben.
Gründe
Die gemäß §§ 372a, 387 ZPO zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind nicht verpflichtet, an der Feststellung der biologischen Vaterschaft ihres Vaters im Verhältnis zur Antragstellerin durch Abgabe von Blutproben für DNA-Analysen mitzuwirken, damit auf diesem Wege - mittelbar - festgestellt werden kann, daß die Antragstellerin nicht die Tochter des verstorbenen P ist. Der Senat weicht insoweit von der im Beschluß vom 14. Nobember 2003 vertretenen Aufassung ab.
Die Vorgehensweise des Amtsgerichts kann schon deshalb nicht zutreffend sein, weil sie dem Grundsatz der Nichtberücksichtigung einer biologischen Vaterschaft vor rechtskräftiger Aufhebung der gesetzlichen Vaterschaft widerspricht, also die in § 1600d IV BGB normierte Sperrwirkung (vgl.Palandt/
Diederichsen, § 1600d Rz.17 f) unterläuft. Das muß auch dann gelten, wenn die Feststellung der biologischen Vaterschaft eines anderen Mannes als Beweismittel gegen den gesetzlichen
Vaters eingesetzt werden soll.
Im übrigen läßt sich die Inanspruchnahme der Beteiligten zu 2. und 3. auch nicht aus § 372a ZPO rechtfertigen. Die Vorschrift erlaubt Eingriffe in das durch Art.2 GG geschützte Grundrecht auf körperliche Integrität. Das nötigt zu einer strengen Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen (Zöller/Greger, § 372a Rz.1). Dazu gehört die Erforderlichkeit der Blutentnahmen gerade von den Beteilten zu 2. und 3. für die Abstammungsfeststellung, nicht die bloße Zweckmäßigkeit. Kraft Gesetzes sind an einem Verfahren auf positive oder negative Abstammungsfeststellung nur die in § 55b FGG aufgeführten Personen beteiligt (Keidel/ Engelhardt, § 55b Rz.9). Wenn die begehrte Feststellung sich nicht aus dem Ergebnis anderweitiger Ermittlungen, z.B. durch Zeugenaussagen, ergibt, ist ein Blutmerkmalegutachten erforderlich, für das ggf. der Verstorbene zu exhumieren ist. Das scheidet nicht schon deshalb aus, weil noch lebende Kinder des als biologischer Vater in Betracht kommenden Mannes zur Verfügung stehen. In Betracht käme allenfalls die vorherige Heranziehung von Verwandten des verstorbenen gesetzlichen Vaters. Er hat einen Sohn und zwei ebenfalls noch lebende Geschwister. Demgemäß hat das Amtsgericht zunächst zutreffend die Erstellung eines Abstammungsgutachtens durch Beurteilung der Blutmerkmale der Antragstellerin und ihrer Verwandten angeordnet. Wenn der Sohn nicht auffindbar ist und wenn ein Blutmerkmalevergleich mit den Geschwistern des Verstorbenen keine hinreichenden Ergebnisse erbringen sollte, ist vor der Inanspruchnahme am Verfahren nicht beteiligter Dritter zunächst die Exhumierung anzuordnen. Da der verstorbene E1 sich ebenso wenig wie seine Kinder zur mittelbaren Klärung der Abstammung der Antragstellerin von ihrem gesetzlichen Vater zur Verfügung zu stellen brauchte, kommt selbstverständlich auch nicht seine Exhumierung allein wegen des besseren Erhaltungszustandes der sterblichen Überreste in Betracht.