Beschwerde zurückgewiesen: Streitwert der Auskunftsklage bei Unterhaltsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin hatte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo eingelegt. Das Oberlandesgericht Hamm weist die Beschwerde zurück und verweist auf die Verfügung vom 15.7.2003. Es stellt klar, dass der Streitwert einer Auskunftsklage sich nach dem Angriffsinteresse bemisst, hier Unterhalt in Höhe von 1.500 € monatlich. Der Aufwand der Auskunftserteilung beeinflusst nur den Wert eines Rechtsmittels des Auskunftspflichtigen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lemgo als unbegründet abgewiesen; Streitwert nach Angriffsinteresse (Unterhalt 1.500 €) bemessen
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Auskunftsklage bemisst sich nach dem Angriffsinteresse des Klägers.
Die konkrete Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger ist maßgeblich für die Ermittlung des Streitwerts.
Der Aufwand zur Erteilung einer Auskunft wirkt sich nicht auf den Streitwert der Auskunftsklage selbst aus, sondern kann den Wert eines von dem Auskunftspflichtigen eingelegten Rechtsmittels bestimmen.
Eine Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen, wenn die angeführten Gründe durch die vorangegangene Verfügung bereits zutreffend behandelt sind.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 8 F 292/03
Tenor
Wird die Beschwerde der Klägerin vom 8.7.2003 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 30.6.2003 aus den zutreffenden Gründen der Verfügung vom 15.7.2003 zurückgewiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß nach allgemeiner Meinung der Wert einer Auskunftsklage sich nach dem Angriffsinteresse des Klägers bemißt, das die Klägerin hier exakt mit Unterhalt von 1.500,00 € monatlich beziffert hat. Der Auskunftsaufwand bestimmt lediglich den Wert des von dem zur Auskunft Verurteilten eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens.