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Oberlandesgericht Hamm·9 WF 118/03·11.08.2003

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Vaterschaftsfeststellung; Mutwilligkeitsvorwurf verneint

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsfeststellungsklage ein. Das OLG Hamm hielt die Beschwerde für zulässig und begründet, weil die Klage nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist. Ein privates Abstammungsgutachten kann den gerichtlichen Feststellungsweg nach § 1600d BGB nicht ersetzen; die Antragstellerin darf den Rechtsweg beschreiten. Eine gesonderte Kostenentscheidung wurde nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Vaterschaftsklage erfolgreich; PKH bewilligt, keine gesonderte Kostenentscheidung nach § 127 Abs. 4 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Klage auf Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB ist der gesetzliche Rechtsweg zur Klärung der Vaterschaft; ein vorheriges privates Abstammungsgutachten ist nicht zwingend vorauszusetzen.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht allein mit dem Hinweis auf das Vorliegen eines privaten Gutachtens verweigert werden; die Versagung wegen Mutwilligkeit nach § 114 ZPO erfordert substantiierten Vortrag.

3

Bei der Mutwilligkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass auch eine Partei, die auf eigene Kosten prozessiert, den gerichtlichen Weg wählen würde, wenn eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft nicht zu erwarten ist.

4

Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe nach § 127 ZPO ist eine gesonderte Kostenentscheidung gemäß § 127 Abs. 4 ZPO in der Regel entbehrlich.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 114 ZPO§ 1600 d BGB§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Paderborn, 8 F 655/03

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin D in C ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Vaterschaftsfeststellungsklage ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und begründet.

3

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist die ins Auge gefaßte Klage nicht mutwillig iSd § 114 ZPO. Eine auf eigene Kosten prozessierende Partei würde genauso handeln und sich nicht auf den vom Amtsgericht vorgeschlagenen Weg verweisen lassen, zunächst ein privates Abstammungsgutachten einzuholen und sodann abzuwarten, ob der Antragsgegner dieses zum Anlaß nimmt, die Vaterschaft anzuerkennen. Ein solche Verfahrensweise ist mit dem Risiko behaftet, daß nicht die Blut- oder Speichelproben der Beteiligten untersucht werden, und ferner, daß der Antragsgegner sich auch im Fall einer hohen Wahrscheinlichkeit ungeachtet seiner jetzt anderslautenden Absichten nicht zur Vaterschaftsanerkennung entschließen kann. Das Gesetz eröffnet nur für den Fall eines Vertrauensverhältnisses zwischen den Eltern mit der Anerkennung der Vaterschaft einen schnellen und einfachen Weg, um den Status eines Kindes zu klären. Für alle anderen Fälle – also auch wie hier bei gewissem Zweifel - ist die Klage auf Vaterschaftsfeststellung gemäß § 1600 d BGB die gesetzlich vorgesehene Form, den Vater zu bestimmen. Auch die Antragstellerin darf deshalb, nachdem der Antragsgegner sich seit über einem Jahr Zeit gelassen hat, die Vaterschaft anzuerkennen, ohne weiteres Abwarten auf diese justizförmige Weise eine Klärung herbeiführen.

4

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.