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Oberlandesgericht Hamm·9 WF 109/13·29.07.2013

Wertfestsetzung bei Auskunftsanspruch § 1686 BGB: Gegenstandswert 3.000 €

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragstellervertreter beanstandete die vom Familiengericht auf 1.000 € festgesetzte Wertermittlung für ein Auskunftsverfahren nach § 1686 BGB. Streitgegenstand war, nach welcher Norm der Gegenstandswert zu bemessen ist. Das OLG Hamm setzte den Wert auf den Regelwert von 3.000 € nach § 45 FamGKG und sah keine unbilligen Umstände für eine Abweichung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung erfolgreich; Gegenstandswert für das Auskunftsverfahren auf 3.000 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Auskunft nach § 1686 BGB richtet sich nach den Regelungen des § 45 FamGKG.

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§ 45 I FamGKG legt für die in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen in der Regel einen Gegenstandswert von 3.000 € fest; eine Abweichung kommt nach § 45 III FamGKG nur bei unbilligen Umständen in Betracht.

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Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB gehört zu den in § 151 FamFG erfassten Kindschaftssachen und kann ergänzend oder ersetzend für eine Umgangsregelung nach § 1684 BGB wirken.

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Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind insbesondere der Umfang der Sache, die Bedeutung des Anspruchs (z.B. als Ersatz für verweigerten Umgang) und sonstige Umstände zu berücksichtigen; fehlt ein solcher Anlass, ist der Regelwert anzusetzen.

Relevante Normen
§ 45 FamGKG§ 1686 BGB§ 42 Abs. I FamFG§ 32 Abs. II Nr. 2 RVG§ 59 Abs. I Satz 1 FamGKG§ 46 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 107 F 374/12

Leitsatz

Der Gegenstandswert für einen Auskunftsantrag nach § 1686 BGB bemisst sich nach der Regelung in § 45 FamGKG.

Tenor

auf die Beschwerde des Antragstellervertreters vom 27.4.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 11.4.2013, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.Der Wert für das Verfahren auf Auskunftserteilung betreffend das gemeinsame minderjährige Kind wird auf 3.000 € festgesetzt. 

Gründe

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I.

3

Mit Beschluss vom 11.4.2013 hat das Familiengericht den Wert für das Verfahren gem. § 42 I FamFG auf 1.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellervertreters, der einwendet, das Auskunftsverfahren stelle ein gleichwertiges Äquivalent für ein Umgangsverfahren dar, da die Mutter den Umgang des Vaters mit dem Kind nachhaltig verweigere.

4

II.

5

Die gem. den §§ 32 II 2 RVG, 59 I 1 FamGKG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfahren auf Auskunft nach § 1686 BGB richtet sich nach § 45 I Nr. 1 Nr. 1, III FamGKG. Nach der Systematik des Gesetzes sind von den §§ 45, 46 FamGKG alle in § 151 Nr. 1 – 8 FamFG genannten Kindschaftssachen erfasst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., FamGKG § 45 Rn. 1; BT-Drucks. 16/6308, S. 306). Zu den in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen gehört auch der in § 1686 BGB geregelte Auskunftsanspruch, wobei dahingestellt sein kann, ob er als Bestandteil der Regelung der elterlichen Sorge nach § 151 Nr. 1 FamFG (vgl. Keidel-Engelhard, FamFG, 17. Aufl., § 151 Rn. 6) oder als Teil der Regelung des Umgangs i. S. v. § 151 Nr. 2 FamFG anzusehen ist, weil er Ergänzungs- und im Einzelfall auch Ersatzfunktion zu einer sonst gem. § 1684 BGB zu treffenden Umgangsregelung hat (vgl. Palandt-Götz, BGB, 72. Aufl., § 1686 Rn. 1 m. w. N.).Nach § 45 I FamGKG beträgt der Gegenstandswert in der Regel 3.000 €, wenn er nicht nach den Umständen des Einzelfalls gem. § 45 III FamGKG unbillig erscheint. Vorliegend lassen sich – jedenfalls für das erstinstanzliche Verfahren - weder aus dem Umfang der Sache, noch aus der Bedeutung des Auskunftsanspruchs als Ersatz für den verweigerten Umgang, noch aus sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür entnehmen, die den Ansatz des Regelwertes im Vergleich zu einer gewöhnlichen Umgangssache oder Sorgerechtssache als unbillig erscheinen lassen.Eine Kostenentscheidung ist gem. den §§ 32 II 1 RVG, 59 III FamGKG nicht veranlasst.