Einstweilige Verfügung: Unterlassung der Behauptung einer unfreiwilligen NPD-Kandidatur
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt einstweilige Unterlassung gegen den Antragsgegner, der behauptet, gegen seinen Willen als NPD-Wahlkreiskandidat aufgestellt worden zu sein. Das zentrale Problem war, ob die unterzeichnete Zustimmungserklärung unwirksam durch Täuschung oder Alkohol gewesen sei. Das OLG Hamm untersagt die behauptende Äußerung, weil die eigenhändig unterschriebene Zustimmung die anfängliche Einwilligung glaubhaft macht und der Antragsgegner weder Täuschung noch ausreichende Willensunfähigkeit nachgewiesen hat. Die Kosten trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner erlassen; Unterlassung der Behauptung der unfreiwilligen NPD-Kandidatur angeordnet, Kosten trägt der Antragsgegner.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorlage einer eigenhändig unterschriebenen Zustimmungserklärung genügt zur Glaubhaftmachung, dass eine Kandidatur nicht gegen den Willen des Erklärenden erfolgt ist.
Wer geltend macht, eine Zustimmung sei durch Täuschung oder in einem den Willen ausschließenden Zustand erschlichen worden, hat dies substantiiert und glaubhaft zu machen; bloße Angaben zum Alkoholkonsum sind dafür in der Regel nicht ausreichend.
Selbst bei erheblicher Alkoholisierung kann eine Willenserklärung zwar 'ohne' den Willen, nicht aber notwendigerweise 'gegen' den Willen erfolgt sein; hierfür bedarf es tragfähiger Nachweise einer entgegenstehenden Willensbildung.
Eine nachträgliche Ablehnung der Kandidatur ändert nichts an der Glaubhaftmachung der anfänglichen Zustimmung, wenn eine unterschriebene Zustimmungserklärung vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 351/09
Tenor
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 10.000,-- €, ersatzweise für je 250,- Euro Ordnungsgeld einen Tag Ordnungshaft, aufgegeben,
es zu unterlassen wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten, er sei gegen seinen Willen als Wahlkreiskandidat der NPD aufgestellt worden, insbesondere, er sei nie auf einer NPD-Veranstaltung gewesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen die teilweise Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung ist in der Sache begründet.
Der Antragsteller vermochte durch Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung des Antragsgegners vom 1. Juni 2009 – die unstreitig die echte Unterschrift des Antragsgegners trägt – glaubhaft zu machen, dass der Antragsgegner jedenfalls anfänglich nicht gegen seinen Willen als Wahlkreiskandidat der NPD aufgestellt worden ist.
Demgegenüber hat der Antragsgegner zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass seine Zustimmung durch Täuschung erschlichen wurde, indem ihm seitens des Antragsstellers vorgespiegelt wurde, er leiste lediglich eine Unterschrift gegen einen Moscheebau in L. Seine eidesstattliche Erklärung vom 21.8.2009 verhält sich nur zu seinem Alkoholkonsum in der Nacht vom 31.5. auf den 1.6.2009.
Soweit der Antragsgegner sich weiter darauf berufen hat, er habe sich bei Abgabe der Zustimmungserklärung zur Kandidatur wegen Alkoholkonsums in einem den freien Willen ausschließenden Zustand befunden, so wäre – selbst wenn man auf Grundlage der eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen T, H und T2 eine Volltrunkenheit des Antragsgegners bei Abgabe der Willenserklärung als hinreichend glaubhaft gemacht ansähe – seine Kandidatur für die NPD nicht gegen seinen Willen, sondern lediglich ohne seinen Willen erfolgt.
Dass der Antragsgegner schließlich heute nicht mehr bereit ist, für die NPD zu kandidieren, ändert nichts daran, dass glaubhaft gemacht ist, dass diese Kandidatur jedenfalls ursprünglich nicht gegen seinen Willen erfolgt ist, vielmehr er im Gegenteil seine Bereitschaft für die Kandidatur durch seine eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärung in der amtlichen Wählbarkeitsbescheinigung nach außen dokumentiert haben dürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.