Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·9 W 5/22·20.01.2022

Zurückweisung der Beschwerde gegen Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens (§485 Abs.2 ZPO) bei Verkehrsunfall

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweissicherungsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO zur Erstellung einer unfallanalytischen Begutachtung nach einem Verkehrsunfall; das Landgericht lehnte ab. Entscheidungserheblich war, ob das Unfallgeschehen ohne Partei‑ und Zeugenvernehmung hinreichend zu klären sei. Das OLG Hamm bestätigt die Ablehnung, weil keine objektiven Spuren dokumentiert sind und Parteien/Zeugen in einem solchen Verfahren nicht vernommen werden können. Ein überwiegendes Interesse an Verfahrensbeschleunigung oder Kostenersparnis ist nicht dargetan.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kann auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben.

2

Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und die Verantwortlichkeit nur durch Partei‑ und Zeugenvernehmung hinreichend geklärt werden können.

3

Parteien und Zeugen können in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht vernommen werden; fehlt es an dokumentierten objektiven Anknüpfungstatsachen, führt dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer ergänzenden Begutachtung im Hauptverfahren nach § 412 ZPO.

4

Die Anordnung eines selbständigen Beweisverfahrens setzt ein nachvollziehbares überwiegendes Interesse (z. B. Verfahrensbeschleunigung oder Kostenersparnis) voraus; ein solches Interesse ist nicht dargetan, wenn eine isolierte Begutachtung offensichtlich nicht abschließend klären kann.

Relevante Normen
§ 412, § 485 ZPO§ 485 Abs. 2 ZPO§ 412 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 OH 2/21

Leitsatz

Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kann durchaus auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben.

Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 10.338,88 € auferlegt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall zu Recht verneint.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vorab auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2021 Bezug genommen, denen der Senat folgt.

4

Auch aus Sicht des Senats liegen die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO für die Anordnung einer schriftlichen unfallanalytischen Begutachtung in einem selbständigen Beweisverfahren hier nicht vor.

5

Zwar kann ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO durchaus auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben. Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann. So liegt der Fall hier. Objektive Anknüpfungstatsachen (insbesondere Spuren auf der Fahrbahn), welche auf den Kollisionsort und damit darauf, wer – worüber im vorliegenden Fall gestritten wird – seine Fahrspur verlassen hat, schließen lassen könnten, sind ausweislich der polizeilichen Unfallanzeige nicht festgestellt und dokumentiert worden. Parteien und Zeugen können in einem selbständigen Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO nicht angehört bzw. vernommen werden. Dies muss hier (auch angesichts der Einlassungen der Antragsgegner) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren, zumindest ergänzenden Begutachtung gemäß § 412 ZPO in einem Hauptverfahren – mit Partei- und Zeugenbefragung, und zwar zweckmäßiger Weise in Gegenwart des Sachverständigen – führen, so dass das vom Antragsteller angestrebte selbständige Beweisverfahren weder zu einer Verfahrensbeschleunigung, noch zu einer Kostenreduzierung führen würde. Ein sonstiges nachvollziehbares Interesse des Antragstellers daran, in einem Beweissicherungsverfahren vorab ein isoliertes unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen, ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich. Bei dieser Sachlage war der Beweissicherungsantrag nach § 485 Abs. 2 ZPO auch nach Auffassung des Senats als unzulässig anzusehen und dementsprechend zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen allgemein nur OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2014 – I-11 W 110/14, Rn. 5 ff. bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2000 – 13 W 42/00, Rn. 6 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2008 – I-1 U 212/07, Rn. 21 bei juris).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung dafür gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.