Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·9 W 39/20·17.12.2020

Kostenaufteilung nach Anerkenntnis und unzureichender Aktivlegitimation

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten legten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts ein. Das OLG Hamm änderte die Kostenverteilung und sprach die Kosten zu 82 % dem Kläger und zu 18 % den Beklagten als Gesamtschuldner zu. Begründet wurde dies mit einem sofortigen Anerkenntnis bezüglich der Reparaturkosten (§97 ZPO) und unzureichendem Nachweis der Aktivlegitimation durch den Kläger. Die weitergehende Beschwerde blieb erfolglos.

Ausgang: Beschwerde in der Kostenfrage teilweise stattgegeben; Kostenaufteilung: Kläger 82 %, Beklagte 18 %; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 97 ZPO liegt vor, wenn die Gegenpartei vor Prozessbeginn einen geltend gemachten Teilanspruch ausdrücklich anerkennt; dies kann die Kostenverteilung zugunsten der Gegenseite beeinflussen.

2

Der Kläger hat die Aktivlegitimation substantiiert darzulegen; die Vorlage einer Kopie des Kfz‑Briefes reicht nicht aus, da damit nicht festgestellt wird, bei wem sich das Original befindet.

3

Die Kostenverteilung erfolgt nach dem Umfang des prozessualen Obsiegens; § 92 Abs. 1 ZPO erlaubt eine quotenmäßige Kostentragung entsprechend dem Anteil des erstatteten Streitwerts.

4

Ergibt sich vorprozessual aus vorgelegten Unterlagen, dass eine Leistung unmittelbar an den Anspruchsteller möglich war, kann dies die Frage der Veranlassung zur Klageerhebung und damit die Kostentragung beeinflussen.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 92 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11 O 122/19

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das am 07.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Essen im Ausspruch über die Kosten zu Ziff. 5 des Tenors wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagten zu 18 % als Gesamtschuldner.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagten zu 20 % als Gesamtschuldner.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 7.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die gem. § 99 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat größtenteils Erfolg.

3

1.

4

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens gem. § 97 ZPO insoweit zusätzlich zu tragen, als die Beklagten die geltend gemachten Reparaturkosten mit Schriftsatz vom 24.04.2020 in Höhe der Reparaturkosten anerkannt haben. Insoweit liegt ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 97 ZPO vor.

5

Entgegen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung hatten die Beklagten insoweit keinen Anlass zur Klage gegeben, da sie erstmals auf ihre eigene Anfrage vom 14.02.2020 eine Bestätigung der Mercedes Bank erreicht hatte, dass das Finanzierungsdarlehen per 11.06.2019 vollständig zurückgezahlt worden und der Kläger somit Eigentümer des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges ist.

6

Das Landgericht hat selbst in seiner an sich sorgfältig begründeten Entscheidung ausgeführt, dass sich die Beklagten in Ermangelung eines Nachweises, dass der Kläger tatsächlich Inhaber des geltend gemachten Anspruchs war, mit ihrer Leistungsverpflichtung nicht in Verzug befanden. Insoweit ist es, auch wenn die Beweislast für den Verzug beim Kläger und die Beweislast für die mangelnde Veranlassung zur Klageerhebung bei den Beklagten liegt, unglücklich, wenn diese beiden Fragen unterschiedlich beantwortet werden. Dazu gibt es hier auch keinen Anlass, weil der Kläger, den immerhin die sekundäre Darlegungslast dafür trifft, dass er entsprechende Nachweise erbracht hat, wie auch das Landgericht nicht verkennt, nach Auffassung des Senats seine Aktivlegitimation tatsächlich vorgerichtlich nicht ausreichend nachgewiesen hatte. Denn die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass das vom Kläger in Bezug genommene maßgebliche Schreiben vom 15. Juli 2019 (Anlage K 7) keineswegs belegt, dass neben einer Kopie des Kfz-Briefes auch das Schreiben der finanzierenden Bank vom 15.06.2019 über die Ablösung des Darlehensvertrages überreicht wurde. Dies ergibt sich schon aus dem Text des Anschreibens nicht, ebenfalls nicht aus dem Sendebericht. Eine Bezugnahme auf ein entsprechendes Schreiben enthalten beide Unterlagen nicht. Bedenkt man dann noch, dass der Kläger behauptet hat, eine Kopie des Kfz-Briefes bereits mit Schreiben vom 18.06. und 09.07.2019 übermittelt zu haben, obwohl nur eine Kopie des Kfz-Scheins übermittelt worden war, ist eine hinreichende Aufklärung über die Aktivlegitimation des Klägers nicht dargelegt.

7

Diese kann auch nicht aus der Übermittlung einer Kopie des Kfz-Briefes hergeleitet werden, da, wie die Beklagten zu Recht ausführen, eine solche Kopie nichts darüber besagt, bei wem sich das Original des Briefes befindet. In der Regel werden auch Kopien des Briefes, den die Bank im Original in ihren Unterlagen zu ihrer Absicherung zurückbehält, an den Sicherungsgeber und Fahrzeugerwerber übergeben. Auch wenn der Kläger nicht verpflichtet gewesen sein mag, eine wichtige Urkunde wie den Kfz-Brief im Original zu übersenden, so hätte er jedenfalls durch ein entsprechendes Schreiben der Bank sicherstellen müssen, dass die Ablösung des Fahrzeuges gegenüber den Beklagten belegt wird, zumal diese aufgrund des Schreibens der Bank, das sie zuvor erreicht hatte, Gefahr liefen, an den falschen Gläubiger zu zahlen.

8

2.

9

Die weitergehende Beschwerde ist allerdings unbegründet.

10

Aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben der N Bank vom 14.05.2019 ergibt sich zugleich, dass diese mit der Auszahlung einer Wertminderung direkt an den Anspruchsteller, sprich den Kläger, einverstanden war. Insoweit ist nicht ersichtlich, warum die Beklagten diesen Betrag in Höhe von 1.180,00 Euro nicht direkt an den Kläger ausgezahlt haben.

11

3.

12

Unbegründet ist die Beschwerde im Weiteren, soweit sie sich gegen die Auferlegung der Kosten hinsichtlich der Sachverständigengebühren richtet. Insoweit schließt sich der Senat vollumfänglich der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung an, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

13

4.

14

Insoweit hat der Kläger lediglich mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 3.769,99 Euro kostenmäßig obsiegt, was bei einem Gesamtstreitwert von 21.241,72 Euro einem Anteil von 18 % entspricht.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.