Sofortige Beschwerde gegen Ordnungsgeld nach § 890 ZPO wegen fehlender anwaltlicher Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts ein, mit dem wegen Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO verhängt wurde. Das OLG Hamm verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beklagte nicht anwaltlich vertreten ist und der Anwaltszwang des § 78 Abs.1 ZPO auch im Vollstreckungsverfahren gilt. Der Hinweis, dass der Beklagte Steuerberater sei, ändert daran nichts; die Zustellung der beglaubigten Abschrift genügt nach § 317 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss nach § 890 ZPO mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstreckt sich auf Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO; nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegte Rechtsbehelfe sind unzulässig.
Sofortige Beschwerden gegen einzelrichterliche Entscheidungen sind nach § 568 S. 1 ZPO durch den Einzelrichter des zuständigen Senats zu entscheiden.
Steuerberater als Organ der Steuerrechtspflege sind außerhalb der Steuerrechtspflege vor Zivilgerichten nicht postulationsfähig; eine Ausnahme besteht nur für das Verfahren zur Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO).
Zur Wirksamkeit der Zustellung genügt die Zustellung der beglaubigten Abschrift nach § 317 Abs. 1 ZPO; ein noch nicht beschiedener Antrag auf Ausfertigung nach § 317 Abs. 2 ZPO berührt dies nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 04 O 118/21
Bundesgerichtshof, I ZB 71/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18.09.2021 gegen den gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Beklagten wegen Zuwiderhandlung gegen die durch das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 07.07.2021 ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung verhängenden Beschluss des Landgerichts – Einzelrichter – vom 14.09.2021 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht – Einzelrichter – hat mit Beschluss vom 14.09.2021 (Bl. 114 f. Vollstreckungsheft) auf den Antrag der Klägerin vom 27.08.2021 (Bl. 2 ff. Vollstreckungsheft) gegen den Beklagten gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld von 3.000,- €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 50,- € einen Tag Ordnungshaft verhängt, weil der Beklagte gegen die durch das – auch eine entsprechende Androhung enthaltende - Versäumnisurteil vom 07.07.2021 ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe.
Gegen diese ihm am 17.09.2021 zugestellte (ZU Bl. 326 GA) Entscheidung hat der – weiterhin anwaltlich nicht vertretene – Beklagte mit am 21.09.2021 eingegangenem Schreiben vom 18.09.2021 (Bl. 320 f. GA) sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Beschluss sei unter Verstoß gegen § 348 ZPO durch den Einzelrichter ergangen, obwohl sein Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des Versäumnisurteils gem. § 317 Abs. 2 ZPO noch nicht beschieden worden sei; zudem sei die fragliche Äußerung auch von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Mit Hinweisschreiben vom 28.09.2021 (vgl. i.e. Bl. 328 f. GA) ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde bereits unzulässig sei, weil auch insoweit der Anwaltszwang gelte und der selbst nicht postulationsfähige Beklagte weiterhin nicht anwaltlich vertreten sei.
Mit Schreiben vom 02.10.2021 (Bl. 412 f. GA) hat der – weiterhin nicht anwaltlich vertretene – Beklagte ergänzend geltend gemacht, das Versäumnisurteil vom 07.07.2021 sei im Hinblick auf seinen Antrag auf mündliche Verhandlung zu Unrecht ergangen; zudem sei auch der Ordnungsgeldbeschluss der Sache nach zu Unrecht ergangen und auch nicht ordnungsgemäß zugestellt. Mit weiterem von ihm selbst verfasstem Schreiben vom 03.10.2021 (Bl. 427 f. GA) hat der Beklagte seinen Standpunkt bekräftigt und zusätzlich beanstandet, dass der 25. Zivilsenat und nicht der 9. Zivilsenat für die hier in Rede stehende Beschwerdesache zuständig sei, der Anwaltszwang hier nicht gelte und er als Steuerberater und Organ der Steuerrechtspflege sich selbst vertreten könne.
II.
Zunächst ist der 9. Zivilsenat sehr wohl für die Entscheidung über die vorliegende sofortige Beschwerde zuständig. Soweit der Beklagte dies in Zweifel zieht, liegt dieser Einwand neben der Sache.Vorliegend geht es – wie der Sache nach auch bereits im Beschluss vom 28.09.2021 über die Beschwerde gegen die Versagung einer Notanwaltsbeiordnung (I-9 U 34/21) ausgeführt – eben nicht um eine Steuerberatungssache i.S. des Teils II. A. 25. Zivilsenat, Ziff. 1 des Geschäftsverteilungsplans des OLG Hamm für 2021; vielmehr betrifft das vorliegende Verfahren einen allgemeinen deliktischen Unterlassungsanspruch, für welche (Beschwerdesachen eingeschlossen) gem. Teil II. A. 9. Zivilsenat, Ziffer 1 a i.V.m. Teil I. A. Ziffer 2.2 des vorgenannten Geschäftsverteilungsplans der 9. Zivilsenat zuständig ist und nicht der 25. Zivilsenat. Dementsprechend ist die zunächst dem 25. Zivilsenat vorgelegte Sache von diesem auch – zu Recht – an den 9. Zivilsenat abgegeben worden. Die Zuständigkeit des 25. Zivilsenats war lediglich hinsichtlich der Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gegeben (vgl. Teil II. A. 25. Zivilsenat, Ziffer 4 des vorgenannten Geschäftsverteilungsplans); in dieser lediglich kostenrechtlichen Zuständigkeit hat der 25. Zivilsenat zwischenzeitlich auch bereits über die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss entschieden.
Da der angefochtene Beschluss des Landgerichts – was, wie schon im vorgenannten Beschwerdebeschluss vom 28.09.2021 ausgeführt, nicht zu beanstanden ist – durch den Einzelrichter ergangen ist, war über die vorliegende Beschwerde gem. § 568 Satz 1 ZPO auch durch den Einzelrichter des Senats zu entscheiden.
Die vorliegende sofortige Beschwerde gegen den – sehr wohl wirksam zugestellten (ZU Bl. 326 GA; für die wirksame Zustellung gem. § 317 Abs. 1 ZPO genügt – ungeachtet eines etwaigen Antrags nach § 317 Abs. 2 ZPO – die Zustellung der beglaubigten Abschrift) Beschluss ist bereits unzulässig und dementsprechend als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Wie bereits in dem Hinweisschreiben vom 28.09.2021 ausgeführt, gilt der Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch bzgl. des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO (vgl. dazu Zöller/Althammer, ZPO, § 78, Rn. 24).
Ferner verkennt der Beklagte weiterhin, dass er als Organ der Steuerrechtspflege (gem. § 32 Abs. 2 StBerG) außerhalb der Steuerrechtspflege, insbesondere vor den Zivilgerichten, soweit dort – wie hier für das gesamte Klageverfahren (einschließlich des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) sowie auch für das gesamte Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO – gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwaltszwang gilt, nicht postulationsfähig ist. Dass er im Rahmen des Verfahrens über den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gem. § 78b ZPO keiner anwaltlichen Vertretung bedarf, steht dazu keineswegs im Widerspruch, da in diesem Antragsverfahren (und nur dort), einschließlich des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens, der Anwaltszwang naturgemäß – es geht in diesem Verfahren ja gerade um die Beiordnung eines postulationsfähigen Rechtsanwalts – nicht gilt (vgl. dazu nur Zöller/Althammer, ZPO, 33. Aufl., § 78b, Rn. 7, 9).
Ist danach das Rechtsmittel bereits unzulässig, kommt es auf die weiteren Einwände des Beklagten gegen den angefochtenen Ordnungsgeldbeschluss nicht mehr an. Insoweit sei lediglich bemerkt, dass der Senat eine geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung weder in verfahrensrechtlicher noch in materiellrechtlicher Hinsicht zu erkennen vermag. Insbesondere ist das als Vollstreckungstitel zugrunde liegende Versäumnisurteil verfahrensfehlerfrei ergangen und ist zudem der gegen dieses Versäumnisurteil gerichtete Einspruch des Beklagten mit – auch nicht in zulässiger Weise angefochtenem – Urteil des Landgerichts vom 20.08.2021 zu Recht als unzulässig verworfen worden.