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Oberlandesgericht Hamm·9 W 15/23·01.05.2023

Einstweilige Verfügung: Verbot ausländischer Verfahren zur Behinderung deutschen Prozesses

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales ZuständigkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verfügungskläger beantragte eine einstweilige Verfügung, die den Verfügungsbeklagten untersagt, außerhalb der EU Verfahren einzuleiten oder vollstrecken zu lassen, die die Fortführung der beim Landgericht Essen anhängigen Hauptsacheklage behindern. Das OLG Hamm bejahte die internationale Zuständigkeit (§ 32 ZPO, Art. 8 EuGVVO) und sprach die Verfügung aus. Als Anspruchsgrundlage sah das Gericht einen Eingriff in den Justizgewährungsanspruch (§ 823 BGB); Eilbedürftigkeit folgte aus bereits eingeleiteten US-Verfahren und Wiederholungsgefahr.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Verfügung gegen Einleitung/Weiterführung ausländischer Verfahren zur Behinderung des deutschen Klageverfahrens stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Wahrung der Fortführung eines inländischen Prozesses kann das deutsche Gericht eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Einleitung oder Fortführung ausländischer Verfahren außerhalb der EU erlassen, sofern hierdurch die Ausübung der Justizgewährung in Deutschland gefährdet wird.

2

Die internationale Zuständigkeit für ein solches Sicherungsverfahren kann sich aus § 32 ZPO und jedenfalls aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO ergeben, wenn die ausländischen Verfahren geeignet sind, die Durchführung des inländischen Verfahrens zu verhindern.

3

Ein Anspruch auf Unterlassung kann sich aus dem Justizgewährungsanspruch in Gestalt deliktischer Schutzpflichten nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB ergeben, wenn durch die Einleitung ausländischer Verfahren die Justizhoheit Deutschlands und das Recht auf gerichtliche Entscheidung beeinträchtigt werden.

4

Eilbedürftigkeit ist bei bereits eingeleiteten ausländischen Verfahren und ernstlich anzunehmender Wiederholungsgefahr zu bejahen; das Vorliegen eines Fortsetzungsrisikos rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz.

5

Die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist nur dann erforderlich, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen; bei Vorliegen dringender Schutzbedürftigkeit kann auf Sicherheitsleistung verzichtet werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 571 Abs. 2 S. 2, 513 Abs. 2 ZPO§ 32 ZPO§ Art. 8 Nr. 1 EuGVVO§ Art. 1 Abs. 2 d EuGVVO§ 1026 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 07.03.2023 abgeändert.

Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Verfügungsbeklagten zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, untersagt:

a)

gerichtliche Verfahren im Ausland (außerhalb der Europäischen Union) einzuleiten und/oder fortzuführen, soweit in diesen beantragt wird, dem Verfügungskläger zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagten in dem beim Landgericht Essen anhängigen Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 2 O 447/22 gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen,

b)

etwaige gerichtliche Entscheidungen, die von den Verfügungsbeklagten in den unter a) genannten Verfahren im Ausland (außerhalb der Europäischen Union) erstritten wurden oder werden, gegen den Verfügungskläger zu vollstrecken.

Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist begründet.

3

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen ist auch hinsichtlich der in Spanien ansässigen Verfügungsbeklagten zu 2) gegeben.

4

Insoweit erscheint allerdings fraglich, ob die Zuständigkeit – wie vom Landgericht für den Senat gem. den §§ 571 Abs. 2 S. 2, 513 Abs. 2 ZPO nicht bindend angenommen – aus § 937 Abs. 1 ZPO hergeleitet werden kann, da die Rechtsschutzziele des beim Landgericht Essen anhängigen Hauptsacheverfahrens und des vorliegenden Eilverfahrens unterschiedlich sind, da es bei dem vorliegenden Eilverfahren nur um die Ermöglichung der Durchführung des Klageverfahrens beim Landgericht Essen und nicht um die Einstellung des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens des Schiedsspruchs in den USA geht.

5

Da es im vorliegenden Verfahren aber konkret darum geht, zu verhindern, dass durch die Einleitung von Verfahren im Ausland außerhalb der Europäischen Union die Fortführung des in Essen gegen beide Verfügungsbeklagten anhängigen Unterlassungsklageverfahrens gestoppt und der Verfügungskläger letztlich zu einer Klagerücknahme genötigt wird, folgt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus  § 32 ZPO, jedenfalls aber aus Art. 8 Nr. 1 EuGVVO, wobei Art. 1 Abs. 2 d EuGVVO nicht einschlägig ist, da es – wie ausgeführt – in dem vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar um den Schiedsspruch geht.

6

Der Verfügungsantrag ist auch statthaft. Insbesondere steht dem § 1026 ZPO nicht entgegen, da nach dem zuvor Ausgeführten der Schiedsspruch durch das vorliegende Verfahren nicht direkt tangiert wird. Zudem wird auch durch das vorliegende Verfahren nicht in die  Hoheitsrechte anderer Staaten eingegriffen, da insoweit nur sichergestellt wird, dass das Unterlassungsklageverfahren beim Landgericht Essen ungehindert fortgeführt werden kann. Ob die Unterlassungsklage beim Landgericht Essen zulässig und begründet ist, wird allein in dem dortigen Klageverfahren zu klären sein.

7

Ein Verfügungsanspruch folgt für den Verfügungskläger als Mitgliedsstaat der Europäischen Union aus seinem Justizgewährungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. jedenfalls aus § 823 Abs. 2 BGB. Das hier von den Verfügungsbeklagten zunächst einmal erfolgte Betreiben eines Verfahrens in den USA zwecks Verhinderung der Fortführung des vor dem Landgericht Essen anhängigen Klageverfahrens stellt einen unzulässigen Eingriff in diesen Justizgewährungsanspruch und zugleich in die Justizhoheit Deutschlands dar. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass der Verfügungskläger mit dem beim Landgericht anhängigen Unterlassungsklageverfahren seinerseits ein Verfahren betreibt, um die Fortführung des in den USA von den Verfügungsbeklagten anhängig gemachten Vollstreckungsverfahrens  zu stoppen. Entscheidend ist hier allein, dass es nicht angeht, letztlich zu verhindern, dass ein angerufenes deutsches Gericht über die ihm vorgelegten Begehren entscheiden kann. Ob die Unterlassungsklage beim Landgericht letztlich zulässig und begründet ist, hat aber allein das damit befasste Landgericht Essen zu entscheiden und eine solche Entscheidung muss der Verfügungskläger ungehindert herbeiführen können. Dies kann auch nicht gestützt auf ein etwaiges Notwehrrecht der Verfügungsbeklagten verhindert werden, da die in diesem Zusammenhang zu erörternden inhaltlichen Fragen wiederum ausschließlich im Verfahren beim Landgericht Essen zu klären sind.

8

Der Verfügungsgrund im Sinne einer bestehenden Eilbedürftigkeit ist ebenfalls zu bejahen, nachdem die Verfügungsbeklagten bereits am 24.03.2023 ein entsprechendes Verfahren in den USA eingeleitet hatten. Auch wenn dieses Verfahren zwischenzeitlich nicht mehr anhängig sein sollte, ist eine Dringlichkeit allein aufgrund der hier ernsthaft anzunehmenden Wiederholungsgefahr gegeben. Die Annahme einer solchen Dringlichkeit erscheint vor dem Hintergrund des bereits in den USA zuvor eingeleiteten Verfahrens auch hinsichtlich der Möglichkeit der Einleitung entsprechender Verfahren in anderen Staaten außerhalb der Europäischen Union gerechtfertigt.

9

Die von den Verfügungsbeklagten hilfsweise begehrte Anordnung einer Sicherheitsleistung ist demnach nicht veranlasst.

10

Die von den Verfügungsbeklagten im Senatstermin beantragte Gelegenheit zur weiteren schriftlichen Stellungnahme war bereits angesichts der bestehenden Eilbedürftigkeit nicht zu bewilligen, zumal die maßgeblichen entscheidungserheblichen Fragen bereits zuvor schriftsätzlich ausführlich erörtert worden waren.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.