PKH-Ablehnung bei Verkehrssicherungspflichtvortrag aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage wegen eines von einer Baustelle ausgegangenen Holzbalkens. Das Landgericht wies den PKH-Antrag ohne Anhörung als nicht schlüssig zurück und forderte konkreteren Sachvortrag. Das OLG hob auf: Der Vortrag des Passanten sei hinreichend schlüssig im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; die Antragsgegner sind anzuhören und die Ermittlungsakte ggf. beizuziehen.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts zur Versagung von PKH aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen mit Aufforderung zur Anhörung der Antragsgegner und ggf. Beiziehung der Ermittlungsakte.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht bei der Partei entstehen zu lassen.
Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die rechtliche Würdigung und die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.
Bei Ansprüchen aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann der Vortrag eines außenstehenden Passanten, der von einem von der Baustelle stammenden gefährlichen Gegenstand verletzt wurde, für eine schlüssige Darlegung der Haftungstatbestände gegen Eigentümer/Bauherrn und beauftragten Bauleiter ausreichen.
Ist Prozesskostenhilfe nicht von vornherein zu versagen, hat das Gericht den Antragsgegnern Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 118 Abs. 1 ZPO zu geben und kann zur Aufklärung Beweismittel, insbesondere Ermittlungsakten, beiziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 1 O 56/19
Leitsatz
1. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen.
2. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind.
Tenor
wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 21.02.2019 auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit welcher er die Antragsgegner auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch nehmen möchte. Er trägt hierzu unter Beweisantritt der Beiziehung und urkundlichen Verwertung der Ermittlungsakte der StA Bielefeld vor, dass er am 20.04.2018 an der T-Baustelle an der C-Straße 23 in D entlang gegangen und dort von einem massiven Holzbalken am Hinterkopf getroffen und hierdurch verletzt worden sei. Der Holzbalken sei über den Baustellenzaun von der Großbaustelle geflogen. Eigentümerin des Baustellengebäudes und Bauherrin sei die Antragsgegnerin zu 1); der Antragsgegner zu 2) sei der Bauleiter des Bauvorhabens.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ohne Anhörung der Antragsgegner zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Antragsteller keinen schlüssigen Sachverhalt für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Antragsgegner vorgetragen habe. Es bedürfe vielmehr konkreten Sachvortrags, welche Gefahrenquelle zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt habe und welche Maßnahmen die Antragsgegner hätten treffen können und müssen. Derartiger Vortrag fehle. Wie es dazu gekommen sei, dass der Holzträger über den Baustellenzaun geflogen sei, werde nicht ausgeführt. Das tatsächliche Geschehen und die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort seien nicht substantiiert dargelegt worden.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts hat in der Sache vorläufigen Erfolg.
1.
Die Auffassung des Landgerichts, das Vorbringen des Antragstellers zum Haftungsgrund sei nicht schlüssig, teilt der Senat nicht.
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig, wenn eine Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 26.03.2019, VI ZR 163/17, Rn. 11).
Entgegen der Einschätzung des Landgerichts ist der Vortrag des Antragstellers nach den zuvor dargestellten Kriterien nicht schon wegen nicht hinreichender Substantiierung unschlüssig. Der Antragsteller, der nach seinem Vorbringen als außenstehender Passant von einem von der Baustelle herüberkommenden gefährlichen Gegenstand verletzt worden ist und der zudem regelmäßig keine Kenntnis von den internen Geschehens- und Organisationsabläufen auf der Baustelle haben kann, hat schon durch sein bisheriges Vorbringen hinreichenden Vortrag für die Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale der Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 1 BGB erbracht, da die Antragsgegnerin zu 1) als primär verkehrssicherungspflichtige Eigentümerin und Bauherrin und der Antragsgegner zu 2) als von ihr eingesetzter Bauleiter die Bauarbeiten so durchzuführen und die Baustelle mit zumutbaren Mitteln so zu sichern haben, dass von der Baustelle keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schaden erleiden können (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823, Rn. 191 m. w. N.). Hiervon ausgehend hat das Landgericht mit seiner Forderung nach präziserem Vortrag die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens des Antragstellers im Ergebnis überspannt.
2.
Da dem Antragsteller mithin Prozesskostenhilfe nicht von vornherein zu verweigern war, wird das Landgericht in dem weiteren Verfahren zunächst den Antragsgegnern Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 118 Abs. 1 ZPO zu geben und ggf. auch die in der Antragsschrift aufgeführte Ermittlungsakte der StA Bielefeld beizuziehen haben.
III.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
Hamm, 11.06.2019
Oberlandesgericht, 9. Zivilsenat
Der Einzelrichter