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Oberlandesgericht Hamm·9 UF 88/02·20.01.2003

Berufung gegen Unterhaltsfestsetzung nach §§1573,1578 BGB zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich in Berufung gegen die vom Amtsgericht festgelegte Höhe des nachehelichen Unterhalts. Streitpunkt war die Maßbestimmung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen und die zugrundeliegende Bedarfsermittlung. Das Oberlandesgericht bestätigt die Unterhaltsverpflichtung und die vom Amtsgericht zugrunde gelegte Berechnung und weist die Berufung zurück. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Berufung des Antragstellers gegen die Unterhaltsfestsetzung des Amtsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Das Maß des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach § 1578 I BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, insbesondere den Einkommens‑ und Vermögensverhältnissen der Parteien zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.

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Bei der Bedarfsermittlung sind sowohl eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung als auch ein übertriebener Aufwand, der vom tatsächlichen Einkommen nicht gedeckt ist, nicht zugrunde zu legen.

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Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs kann regelmäßig eine Quotenformel herangezogen werden (vgl. Leitlinien: 3/7 des Erwerbseinkommens und 1/2 des sonstigen Einkommens), sofern die Lebensverhältnisse dies nicht gebieten, hiervon abzuweichen.

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Eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 I 2 BGB ist bei langjähriger Ehe (hier 20 Jahre) in der Regel nicht gerechtfertigt; das Vertrauen auf Erhalt des ehelichen Lebensstandards ist zu schützen.

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Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagennutzung) und sonstige Einnahmen einzubeziehen, soweit sie tatsächlich verfügbares Einkommen darstellen.

Relevante Normen
§ 1573 Abs. 2 BGB§ 1578 Abs. 1 BGB§ 97 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 8 F 442/99

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 6. Februar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

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Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin, wie dem Grunde nach unstreitig ist, nach § 1573 II BGB zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet.

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Das Maß des Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1578 I BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die insbesondere von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, die vorliegend am 14. Juni 2002 eintrat, bestimmt werden. Dabei bleibt eine nach den Verhältnissen zu dürftige Lebensführung ebenso außer Betracht wie ein übertriebener Aufwand, insbesondere wenn dieser vom tatsächlichen Einkommen nicht mehr gedeckt wird (BGH FamRZ 1993, 789).

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Der Bedarf wird in der Regel nach einer Quote von 3/7 des Erwerbseinkommens und der Hälfte des sonstigen Einkommens ermittelt (Ziffer 26 der Hammer Leitlinien). Ob es dabei eine Sättigungsgrenze gibt, ab der ein Bedarf vernünftigerweise nicht mehr anerkannt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Eine solche Schwelle ist bei einem Betrag von weniger als 8.000 DM monatlich jedenfalls noch nicht erreicht. Es handelt sich dabei zwar um ein gehobenes Einkommen, das ein Alleinstehender aber ohne weiteres für seine Lebensführung einschließlich notwendiger Wohnkosten und Fahrzeugkosten verbrauchen kann, ohne dass man ihm deshalb einen übertriebenen Luxus vorwerfen könnte.

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Ausweislich der Verdienstbescheinigung für das Jahr 2001 hat der Antragsteller ein Gehalt von 407.483,81 DM erzielt.

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Die Aufwandsentschädigung betrug 4.800 DM. Ein Drittel davon sind als Einkommen anzusehen, dem keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen. Der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens wird in der vom Antragsteller ermittelten Höhe von 8.797,50 DM angesetzt, wobei angesichts eines Anschaffungspreises von 150.000 DM für das Fahrzeug auch durchaus eine höhere Bewertung in Betracht käme. Darauf kommt es aber letztlich nicht an.

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Gehalt 407.483,81 DM

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Aufwandsentschädigung 1.200,00 DM

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PKW-Nutzung 8.797,50 DM

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417.481,31 DM

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Lohnsteuer - 184.740,03 DM

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Solidaritätszuschlag - 10.069,62 DM

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Rentenversicherung - 9.970,20 DM

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Arbeitslosenversicherung - 3.393,00 DM

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Krankenversicherung, Pflegeversicherung - 5.833,32 DM

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203.475,14 DM

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Steuererstattung für 1999 3.273,03 DM

19

206.748,17 DM

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Zinsleistungen - 7.432,15 DM

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199.316,02 DM

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monatlich 16.609,67 DM

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Unterhaltsleistungen an die erste Ehefrau - 868,33 DM

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15.741,34 DM

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Einkünfte aus Gewerbebetrieb (1999) 8.594,00 DM

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Einkünfte aus Kapitalvermögen (1999) 2.497,00 DM

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11.091,00 DM

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monatlich 924,25 DM

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Dass Teile des Einkommens in dieser Höhe während des Zusammenlebens der Parteien zur Vermögensbildung und nicht zum allgemeinen Lebensbedarf einschließlich Wohnkosten verwandt worden sind, hat der Antragsteller nicht nachgewiesen. Nach seinen Angaben im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.12.2002 hat er in den Jahren 1996 bis 1998 aus seinem Einkommen folgende Beträge für die Vermögensbildung verwendet:

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1996 70.000 DM

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1997 108.800 DM

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1998 100.000 DM

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278.800 DM

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Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sein Erwerbseinkommen netto im Jahre 1996 nach eigener Berechnung gerundet 285.000 DM betrug, im Jahre 2001 dagegen nur 206.748,17 DM. Die Differenz erklärt sich aus damals in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen. So hatte der Antragsteller 1996 nur 54.652 DM Einkommenssteuer zu zahlen, während diese sich im Jahre 2001 auf 176.851,00 DM belief. Aus der Einkommensdifferenz von mehr als 79.000 DM konnte daher Vermögen gebildet werden. Daraus lässt sich aber nicht schließen, dass die Parteien ein Einkommen in der Höhe, wie es der Bedarfsermittlung zu Grunde zu legen ist, nicht für den allgemeinen Lebensbedarf ausgegeben hätten.

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Entsprechend verhält es sich im Jahre 1997, in dem der Antragsteller ein Nettoeinkommen von 288.220 DM erzielte, also etwa 81.000 DM mehr als im Jahre 2001.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, im Jahre 1997 und 1998 jeweils 100.000 DM in den D-Fond eingezahlt zu haben, ist im Übrigen darauf zu verweisen, dass die Filmbeteiligungen nach seinem eigenem Vorbringen zur Hälfte fremdfinanziert waren. Das Nettoeinkommen lag in diesem Jahr bei 259.233 DM, also um etwa 52.000 DM höher als im Jahre 2001.

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Die Aufwendungen für Erwerb und Umbau des Hauses sind nicht zusätzlich als Vermögensbildung in Ansatz zu bringen. Der Kaufpreis wurde teilweise aus dem Erlös des Verkaufs des Hauses in C erzielt und im Übrigen fremdfinanziert. Die laufenden Zinsbelastungen und Tilgungen traten dabei an die Stelle der zuvor in I zu zahlenden Miete von insgesamt 4.558 DM und decken daher den allgemeinen Wohnbedarf, den die Parteien damals für sich in Anspruch genommen haben.

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Die Antragsgegnerin hat im Jahre 2001 ausweislich der Jahresverdienstbescheinigung für Dezember 2001 ein Nettoeinkommen von 37.620,32 DM erzielt. Darin ist die Zulage i.H.v. 458,63 DM unter der Bezeichnung "Ausgleichsbetrag" bereits enthalten.

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Zusätzlich hat die Antragsgegnerin als Entgelt für private Schreibarbeiten für T in Januar und Februar jeweils 612,38 DM, danach monatlich 644,47 DM, im Jahre 2001 insgesamt also 7.669,46 DM erhalten. Des weiteren hat sie ein Krankengeld von 2849,04 DM bezogen.

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Die Steuererstattung für 2000 betrug ausweislich des Steuerbescheides vom 27.7.2001 1.449,54 DM.

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Einkommen 37.620,32 DM

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Zusatzeinkommen 7.669,46 DM

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Krankengeld 2.849,04 DM

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Steuererstattung 1.449,54 DM

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49.588,36 DM

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monatlich 4.124,03 DM

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Fahrtkosten unstreitig - 176,00 DM

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3.948,03 DM

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Nach einer Quote von 3/7 für das Erwerbseinkommen einschließlich Steuererstattung und der Hälfte für das sonstige Einkommen errechnet sich dann folgender Bedarf:

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3/7 von 15.741,34 DM /7*3 6.746,29 DM

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½ von 924,25 DM 462,13 DM

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3/7 von 3.948,03 DM 1.692,01 DM

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Bedarf 8.900,43 DM

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abzüglich eigenes Einkommen zu 6/7 - 3.384,03 DM

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5.516,40 DM

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Der vom Amtsgericht ermittelte und der Antragsgegnerin geltend gemachte Unterhaltanspruch von 3.500 DM liegt deutlich darunter.

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Der Antragsteller ist in diesem Umfang auch leistungsfähig.

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Erwerbseinkommen zu 6/7 13.492,58 DM

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Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapital 924,25 DM

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14.416,83 DM

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Unterhaltsanspruch des Antragsgegnerin - 3.500,00 DM

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10.916,83 DM

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Auf die Frage, ob dem Antragsteller weiterhin der Dienstwagen zur Privatnutzung zur Verfügung steht, kommt es demnach nicht entscheidend an. Auch kann der Antragsteller aus dem ihm verbleibenden Einkommen ohne weiteres Unterhaltsansprüche seiner Tochter und jetzigen Ehefrau erfüllen.

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Eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nach § 1578 I 2 BGB ist angesichts der Dauer der Ehe nicht gerechtfertigt. Zwar ist die Unterhaltsbedürftigkeit der Antragsgegnerin nicht auf ehebedingte Umstände zurückzuführen, da die Ehe kinderlos geblieben ist und die Antragsgegnerin bis zum Umzug nach I in ihrem erlernten Beruf gearbeitet hat. Nach 20 Ehejahren ist aber das Vertrauen der Antragsgegnerin auf die Aufrechterhaltung des in der Ehe erlangten Lebensstandards zu schützen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 II ZPO. Die vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommene Beschwerde der Antragsgegnerin wirkt sich kostenmäßig nicht aus.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Zif. 10, 711, 713 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Frage, ob der Unterhaltsbedarf eines Partners konkret oder quotenmäßig zu ermitteln ist, hängt von den Lebensverhältnissen der Parteien, insbesondere ihren individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab und stellt deshalb eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung dar.