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Oberlandesgericht Hamm·9 UF 314/02·24.04.2003

PKH-Verweigerung in Berufung: Unterhaltsanspruch nach Adoption und Kurzarbeit

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für seine Berufung in einem Unterhaltsstreit; das OLG verweigert sie mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Das Vormundschaftsgericht hat die Adoption von X als mitunterhaltsberechtigtem Dritten zu Recht gewürdigt; eine notwendige Rechtswidrigkeit oder fehlende Anhörung liegt nicht vor. Der Beklagte erfüllt seine Erwerbsverpflichtung trotz gelegentlicher Kurzarbeit ausreichend. Behauptungen über vermögenswerte des Beklagten sind unsubstanziiert und müssten konkretisiert oder förmlich geltend gemacht werden.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Berufung mangels hinreichender Erfolgsaussicht verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 119, 114 ZPO aufweist.

2

Die Vormundschaftsgerichtliche Interessenabwägung nach § 1745 BGB ist nur zu beanstanden, wenn sie rechtswidrig erfolgt oder entscheidungserhebliche Verfahrensmängel vorliegen; die bloße Unterlassung einer Anhörung ist nicht ohne weiteres entscheidungserheblich.

3

Wird durch Adoption ein Dritter in gleiches Unterhaltsverhältnis versetzt, ist die hieraus folgende Unterhaltsberechtigung zu berücksichtigen; ein anderer Unterhaltsberechtigter kann dies hinnehmen, sofern keine Rechtswidrigkeit nachgewiesen wird.

4

Pauschale Behauptungen über "etwaige" Vermögenswerte des Unterhaltspflichtigen sind ohne substanzielle Anhaltspunkte unzureichend; der Vortragende muss konkrete Anhaltspunkte nennen oder förmlich Auskunft verlangen; prozessuale Schranken können der Geltendmachung entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 119 ZPO§ 114 ZPO§ 1754 II BGB§ 1601 BGB§ 1602 BGB§ 621d ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 9 F 184/02

Tenor

Dem Kläger wird die für das Berufungsverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe verweigert.

Gründe

2

Die Berufung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 119,114 ZPO.

3

1. X ist gemäß §§ 1754 II,1601,1602 BGB in gleichem Maße gegenüber dem Beklagten unterhaltsberechtigt wie der Kläger. Das hat der Kläger hinzunehmen. Wenn das Vormundschaftsgericht bei der pflichtgemäßen Interessenabwägung nach § 1745 BGB dem Unterhaltsinteresse des Klägers nicht den Ausschlag gegeben hat, so widerspricht das nicht der gesetzlichen Regelung und ist daher auch nicht zu beanstanden. Von einer "Rechtswidrigkeit der Annahme" kann also keine Rede sein, und zwar auch nicht wegen der fehlenden Anhörung der gesetzlichen Vertreterin des Klägers im vormundschaftgerichtlichen Verfahren, denn dessen bedurfte es nicht notwendig. Nach der unwiderlegten Darstellung des Klägers gab es triftige Gründe, X zu adoptieren. Daß der Beklagte damit primär beabsichtigt hätte, den Barunterhaltsanspruch des Klägers zu kürzen, ist nicht ersichtlich und von dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger auch in keiner Weise ausgeführt.

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2. Der Beklagte kommt seiner Erwerbsverpflichtung im Verhältnis zum Kläger in hinreichendem Maße nach. Bei einer vollschichtigen Arbeitszeit mit gelegentlicher Kurzarbeit ohne Vorwarnung ist der Beklagte jedenfalls in einem Beruf wie dem ausgeübten nicht verpflichtet, sich noch einen Nebenerwerb zu suchen, selbst wenn er wegen die Vielzahl der Unterhaltbedürftigen nicht einmal 100 % des Regelbedarfs leisten kann.

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3. Der erstmaligen Berufung auf "etwaige" Vermögenswerte des Beklagten, die er zur Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit als Unterhaltsschuldner zu verwerten hätte, steht schon die Vorschrift des § 621 d ZPO entgegen. Im übrigen fehlt dem neuen Vortrag ersichtlich jegliche Substanz. Wenn der Kläger Anhaltspunkte dafür hat, daß der Beklagte über einsatzfähiges Vermögen verfügt, mag er sie nennen oder förmlich Auskunft verlangen. Daß der Beklagte nicht von sich aus ein Negativattest abgegeben hat, rechtfertigt nicht die Annahme des Gegenteils.