Versorgungsausgleich: Verzicht durch Ehezeitverkürzung zulässig, Anwartschaften neu berechnet
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Berechnung des Versorgungsausgleichs nach familiengerichtlicher Genehmigung einer notariellen Vereinbarung, die die Ehezeit verkürzte. Das OLG prüfte von Amts wegen die Nichtigkeit der Vereinbarung und hielt sie für zulässig und nicht sittenwidrig. Daher wurde die Ehezeit bis 30.09.1979 zugrunde gelegt und die Anwartschaften der Antragsgegnerin neu festgestellt (218,75 DM).
Ausgang: Beschwerde gegen die Berechnung des Versorgungsausgleichs teilweise stattgegeben; Anwartschaften neu festgestellt (218,75 DM für Ehezeit bis 30.09.1979).
Abstrakte Rechtssätze
Eine notariell beurkundete Vereinbarung, die den Versorgungsausgleich durch Verkürzung der Ehezeit teilweise ausschließt, ist im Rahmen des § 1408 Abs. 2 BGB grundsätzlich zulässig und nicht bereits wegen § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB nichtig, soweit sie nicht zu Lasten Dritter manipuliert.
Die familiengerichtliche Genehmigung einer Scheidungsvereinbarung entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, von Amts wegen zu prüfen, ob die Vereinbarung nichtig ist.
Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB liegt nicht bereits in der Verringerung von Versorgungsanrechten; erforderlich ist eine Ausbeutung der schwächeren Lage oder eine Schädigung der Solidargemeinschaft der Versicherten.
Bei einer wirksamen Verkürzung der Ehezeit ist der Versorgungsausgleich nach der verkürzten Ehezeit zu berechnen; die sich daraus ergebenden ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften sind entsprechend festzustellen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 42 F 97/83
Tenor
Auf die Beschwerde der ... wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 10.04.1989 unter Ziffer 2 des Beschlußtenors abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Zu Lasten der für den Antragsteller unter der Nummer ... bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf bestehenden Anwartschaften werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... bei der für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 218,75 DM, bezogen auf die Ehezeit vom 01.05.1968 bis zum 30.09.1979, begründet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben; jedoch werden Gerichtskosten soweit nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 621 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg.
Nachdem das Amtsgericht (durch Ziff. 1 des insoweit nicht angefochtenen Beschlusses) die notarielle Vereinbarung der Parteien vom 23. Januar 1984 familiengerichtlich genehmigt hat, in der die Parteien auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet haben, soweit Anwartschaften oder Aussichten auf spätere Versorgung betroffen sind, die von Oktober 1979 an entstanden sind, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs von einem Ende der Ehezeit am 30.09.1979 auszugehen, was das Amtsgericht im Grundsatz auch nicht verkannt, aber hinsichtlich der von der Antragsgegnerin erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht beachtet hat.
Der Senat hat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Amts wegen zu prüfen, ob die Vereinbarung nichtig ist. Eine nichtige Vereinbarung wird nämlich trotz familiengerichtlicher Genehmigung nicht wirksam (OLG Celle FamRZ 1981, 563). Die Vereinbarung verstößt indessen gegen kein gesetzliches Verbot. § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach durch Vereinbarung Anwartschaftsrechte in eine gesetzliche Rentenversicherung nicht begründet oder übertragen werden können, ist nicht verletzt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Manipulation zu Lasten von Versicherungs- oder Versorgungsträgern (vgl. AG Düsseldorf, NJW 1978, 647 m.w.N.). Die Parteien haben vielmehr von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Versorgungsausgleich durch Verkürzung der Ehezeit teilweise auszuschließen. Eine entsprechende (nicht eine Absprache der Außerachtlassung bestimmter Versorgungsanrechte beinhaltende, sondern im Ergebnis sämtliche Versorgungsanrechte der Parteien verringernde und sich deshalb nicht zu Lasten Dritter auswirkende) Vereinbarung ist im Rahmen des § 1408 Abs. 2 zulässig und verstößt nicht gegen die auch insoweit beachtliche Schranke des § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, FamRZ 1983, 76, 77; BGH FamRZ 1986, 890, 892; BGH FamRZ 1988, 153, 154). Als - allerdings genehmigungsbedürftige - Scheidungsvereinbarung liegt sie ebenfalls im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Parteien (vgl. BGH NJW 1987, 1768, 1769; Palandt-Diederichsen, BGB, 48. Aufl., § 1587 o Anm. 2).
Die erwähnte Vereinbarung verstößt auch nicht gegen § 138 BGB. Sie ist nämlich nicht sittenwidrig, da sie keine Manipulation zu Lasten der Solidargemeinschaft der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten enthält (vgl. Palandt-Diederichsen, a.a.O., § 1587 o Anm. 5) und auch nicht festgestellt werden kann, daß die Vereinbarung dadurch zustandegekommen ist, daß etwa der Antragsteller als wirtschaftlich Stärkerer die schwächere Lage der Antragsgegnerin bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hätte. Soweit sich nämlich durch die Verkürzung der Ehezeit im Ergebnis die zugunsten der Antragsgegnerin zu begründenden Anwartschaften (insgesamt) verringern, stellt sich das ausweislich der notariellen Vereinbarung im Ergebnis als Gegenleistung dafür da, daß der Antragsteller seit Oktober 1979 ein Studium der Antragsgegnerin finanziert und ihren sowie den Unterhalt der gemeinsamen Tochter allein getragen hat. Ein grobes Mißverhältnis der beiderseitigen "Leistungen" kann nicht festgestellt werden.
Gilt danach der 30.09.1979 als Ende der Ehezeit, durfte das Amtsgericht auch hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworbenen Rentenanwartschaften nicht von einer Ehezeit bis zum 30.04.1983 ausgehen und dementsprechend nicht die auf dieser Voraussetzung beruhende Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 12.01.1987 heranziehen. Bei einer Ehezeit vom 01.05.1968 bis zum 30.09.1979 ist vielmehr entsprechend der Auskunft der ... vom 30.05.1986 von ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften der Antragsgegnerin von 168,40 DM auszugehen. Im Hinblick auf die entsprechend höhere Differenz der beiderseitigen Rentenanwartschaften erhöhen sich die für die Antragsgegnerin gemäß § 1587 b Abs. 2 zu begründenden Anwartschaften um ((191,50 DM - 168,40 DM): 2 =) 11,55 DM auf (207,20 DM + 11,55 DM =) 218,75 DM.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 8 GKG, 93 a ZPO.