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Oberlandesgericht Hamm·9 UF 224/14·31.08.2015

Versorgungsausgleich: Kumulierung geringfügiger Anrechte und Ehezeitende (§ 3 VersAusglG)

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Scheidungsverbund stritten die Beteiligten über die Einbeziehung mehrerer kleiner Anrechte (Direkt- und Rentenversicherungen) in den Versorgungsausgleich sowie über das zutreffende Ehezeitende. Das OLG Hamm änderte den amtsgerichtlichen Beschluss ab und bezog die wegen Geringfügigkeit bzw. vermeintlicher Kinderbezugsrechte ausgenommenen Anrechte ein. Maßgeblich war, dass ohne Nachweis eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Anrechte dem Versicherungsnehmer zuzurechnen sind und geringfügige Anrechte bei Kumulierung bzw. als Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage auszugleichen sein können. Zudem wurde das Ehezeitende auf den 30.06.2009 korrigiert; externe Teilungen wurden verzinst.

Ausgang: Beschwerden erfolgreich; Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der ausgenommenen Anrechte und Korrektur des Ehezeitendes abgeändert.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsanrecht unterfällt dem Versorgungsausgleich, wenn der Ehegatte Versicherungsnehmer ist und kein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten Dritter nachgewiesen ist; die Benennung eines Kindes als versicherte Person genügt hierfür nicht.

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Geringfügige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 2 VersAusglG können trotz Unterschreitens des Grenzwerts auszugleichen sein, wenn mehrere Anrechte zu kumulieren sind, kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten den Ausgleich auch von Bagatellbeträgen gebieten.

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Mehrere Direktversicherungen, die Bausteine einer einheitlichen betrieblichen Versorgungszusage darstellen, sind bei der Geringfügigkeitsprüfung nicht isoliert zu betrachten; sie unterfallen insgesamt dem Versorgungsausgleich.

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Bei externer Teilung sind die Ausgleichswerte für den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen.

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Das Ehezeitende nach § 3 VersAusglG bestimmt sich nach dem Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags; beruht die erstinstanzliche Entscheidung auf einem falschen Ehezeitende, kann dieses berichtigt werden, wenn die Auskünfte der Versorgungsträger bereits vom zutreffenden Ehezeitende ausgehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 18 Abs. 2 VersAusglG§ 18 Abs. 3 VersAusglG§ 58 ff. FamFG§ 150 VVG§ 159 VVG§ 1587a BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 105 F 122/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 11.11.2014 und die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 13.11.2014 wird der am 29.10.2014 erlassene Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A (Vers.Nr. ###01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,0818 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###02 bei der A, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A (Vers.Nr. ###02) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,6848 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###01 bei der A, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B (Vers.Nr.  ###03) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.452,98 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D (Vers.Nr. ###10) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 6.309,01 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der D (Vers.Nr. ###09) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 548,88 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###04) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.866,41 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###05) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.487,81 Euro, bezogen auf den 30.06.2009, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###07) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 822,05 Euro bei der E (Vers.Nr. ###11) zum Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13, bezogen auf den 30.06.2009, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.07.2009 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die E auf den Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13 zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###08) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 822,03 Euro bei der E (Vers.Nr. ###11) zum Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13, bezogen auf den 30.06.2009, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.07.2009 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die E auf den Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13 zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr.###06) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 588,04 Euro bei der E (Vers.Nr. ###11) zum Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13, bezogen auf den 30.06.2009, begründet. Die C wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen i.H.v. 2,25 % ab dem 01.07.2009 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich an die E auf den Rentenversicherungsvertrag Nr. ###13 zu zahlen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den früheren Eheleuten gegeneinander aufgehoben. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Versorgungsträger, die diese selbst tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.200,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht – Familiengericht – Essen hat durch den teilweise angefochtenen Beschluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es zunächst Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Ferner hat es diverse Anrechte des Antragsgegners auf betriebliche und private Altersversorgung bei der B, der C und der D in die Versorgungsausgleichsentscheidung einbezogen und zugunsten der Antragstellerin ausgeglichen. Ausgenommen von diesem Ausgleich hat es drei weitere Anrechte bei der C (Vers.Nr. ###07, ###08 und ###06) sowie ein Anrecht bei der D (Vers.Nr. ###09). Hinsichtlich der Versorgungen bei der C mit den Vers.Nr. ###07 und ###08 handele es sich bereits nicht um Anrechte des Antragsgegners, da bezugsberechtigt die gemeinsamen Kinder Julia und Florian der beteiligten Eheleute seien. Dessen ungeachtet seien beide Anrechte – ebenso wie die unter den Vers.Nr. ###06 (C) und Vers.Nr. ###09 (D) bestehenden Anwartschaften – jedenfalls wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Denn der maßgebliche Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG werde nicht erreicht.

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Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde.

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Zu Unrecht habe das Amtsgericht insgesamt vier Anrechte auf Altersversorgung vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts stünden alle vier Anwartschaften dem Antragsgegner zu; auch wenn bei zwei Lebensversicherungen je ein Kind als versicherte Person genannt werde, sei doch stets der Antragsgegner Versicherungsnehmer und damit verfügungsbefugt.

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Darüber hinaus könne eine Ausgleichspflicht auch nicht wegen Geringfügigkeit verneint werden. Zwar sei zutreffend, dass bei isolierter Betrachtung jedes der vier Anrechte die Geringfügigkeitsschwelle des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht überschreite. Eine derartige isolierte Betrachtungsweise sei aber vorliegend unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes nicht gerechtfertigt. Denn das Anrecht bei der D mit der Vers.Nr. ###09 bilde ebenso wie das Anrecht bei der C mit der Vers.Nr. ###06 nur einen Baustein einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners und müsse daher gemeinsam mit den anderen, die Gesamtversorgungszusage ausmachenden Anrechten betrachtet und bewertet werden. Entsprechendes gelte hinsichtlich der Anrechte auf private Altersvorsorge. Auch insoweit könne die Aufsplittung auf möglichst viele Versicherungsverträge nicht dazu führen, einzelne Anrechte vom Ausgleich auszunehmen. Dies gelte umso mehr, als die Antragstellerin, deren eigene Anwartschaften lediglich aus Kindererziehungszeiten gespeist würden, darauf angewiesen sei, im Wege der Halbteilung an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten des Antragsgegners zu partizipieren.

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Neben der Antragstellerin wendet sich auch die A gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung des Amtsgerichts. Sie moniert, dass die erstinstanzliche Entscheidung durchgängig von einem Ehezeitende am 30.11.2010 ausgehe, während sämtliche Auskünfte auf der Grundlage eines Ehezeitendes am 30.06.2009 erteilt worden seien.

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II.

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Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässigen Beschwerden sind begründet und führen zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung.

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(1) Soweit das Amtsgericht von einer Einbeziehung und einem Ausgleich der beiden Lebensversicherungen bei der C mit den Vers.Nr. ###07 und ###08 abgesehen hat, da es sich um Versicherungen der beiden Kinder der früheren Eheleute und nicht des Antragsgegners selbst handele, ist dem entsprechend den Beschwerdeangriffen der Antragstellerin nicht zu folgen. Denn gemäß den vorliegenden Auskünften der C vom 02.12.2010 ist Versicherungsnehmer beider Rentenversicherungen – ungeachtet dessen, dass als versicherte Person iSd § 150 VVG die Tochter bzw. der Sohn aufgeführt werden – der Antragsgegner selbst. Dafür, dass für die versicherten Personen ein unwiderrufliches Bezugsrecht gemäß § 159 VVG begründet wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen nichts. Nur ein derartiges unwiderrufliches Bezugsrecht würde den Kindern aber eine unentziehbare Anwartschaft auf die Versicherungsleistung verschaffen und dafür sorgen, dass die Anrechte aus den Versicherungen nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Die bloße widerrufliche, d.h. jederzeit einseitig vom Versicherungsnehmer aufhebbare Bezugsberechtigung belässt das Anrecht hingegen (zunächst) beim Versicherungsnehmer (Staudinger/Eckhard Rehme (2004), § 1587a BGB Rn. 401 m.w.N.).

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Sind danach beide Anrechte auf eine private Altersversorgung als Anrechte des Antragsgegners in die Ausgleichsentscheidung einzubeziehen, so sind sie – obwohl es sich isoliert betrachtet, jeweils um geringfügige Anrechte iSd § 18 Abs. 2 VersAusglG handelt, da der maßgebliche Grenzbetrag iSd § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht überschritten wird (120 % der Bezugsgröße als Kapitalwert belaufen sich unter Berücksichtigung des § 18 Abs. 1 SGB VI für das Ehezeitende am 30.06.2009 auf 3.024,00 €) – auch auszugleichen. Die Antragstellerin verweist insoweit zutreffend darauf, dass der Halbteilungsgrundsatz bei der Kumulierung einer Mehrzahl von Anrechten mit für sich gesehen geringen Ausgleichswerten einen Ausgleich auch dieser Anrechte gebieten kann, wenn einerseits für die betroffenen Versorgungsträger kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht und andererseits die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute dafür sprechen, dem Ausgleichsberechtigten auch Bagatellbeträge zuzuweisen (vgl. BGH, FamRZ 2012, 610 ff; OLG Hamm, FamRZ 2014, 131 f; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 505 ff).

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Vorliegend ist der auf Seiten des Versorgungsträgers entstehende Verwaltungsaufwand zu vernachlässigen, denn die C verlangt entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG bzgl. beider Anrechte, da der Grenzwert des § 17 VersAusglG nicht überschritten ist, die externe Teilung.

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Zudem spricht für einen Ausgleich, dass die Antragstellerin als ausgleichsberechtigter Ehegatte ein Interesse auch an der Erlangung geringfügiger Anrechte hat und auf zusätzliche Renten angewiesen ist. Denn sie selbst verfügt nach der eingeholten Auskunft der A nur über ein Anrecht von 8,7567 Entgeltpunkten, was einer monatlichen Rente von gerade einmal 227,80 Euro entspricht.

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(2) Ähnlich verhält es sich, soweit die Antragstellerin moniert, dass die beiden Anrechte des Antragsgegners bei der C (Vers.Nr. ###06) und bei der D (Vers.Nr. ###09) vom Amtsgericht wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich ausgenommen worden sind. Denn auch insoweit ist zwar zutreffend, dass die Ausgleichswerte beider Anrechte des Antragsgegners auf eine betriebliche Altersversorgung – es handelt sich jeweils um Direktversicherungen – jeweils nur geringfügig iSd § 18 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 3 VersAusglG sind. Da sie letztlich aber nur als Bausteine einer einheitlichen betrieblichen Versorgungszusage des Arbeitsgebers anzusehen sind, unterfallen sie – zusammen mit der Versicherung Nr. ###10 bei der D mit einem Ausgleichwert von 6.309,01 € - dem gesetzlichen Versorgungsausgleich.

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(3) Die Antragstellerin hat in der Zwischenzeit ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 FamFG wirksam ausgeübt. Auf entsprechenden Hinweis des Senats hat sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Bestätigungsschreiben der F 23.06.2015 vorgelegt, wonach diese bereit ist, die im Wege der externen Teilung freiwerdenden Kapitalbeträge aus den Anrechten des Antragsgegners als Einmalbetrag an- und zugunsten der Antragstellerin in einen Riesterrentenvertrag aufzunehmen. Aufgrund der Zertifizierung dieses Vertrags nach dem AltZertG bestehen keine Bedenken, dass es sich um eine angemessene Versorgung iSd § 15 Abs. 2 VersAusglG handelt.

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(4) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 2011, 3358 ff) sind die zu zahlenden Ausgleichswerte ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen. Der insoweit maßgebliche Rechnungszins beträgt nach den Auskünften der C vom 07.07. und 17.07.2015 jeweils 2,25 %.

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(5) Auf die Beschwerde der A war schließlich das im angefochtenen Beschluss benannte Ehezeitende - das Amtsgericht geht durchgängig vom 30.11.2010 aus - zu korrigieren. Denn ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde (Bl. 11 d.A.) erfolgte die Zustellung des Scheidungsantrags am 17.07.2009, so dass die Ehezeit gemäß § 3 VersAusglG am 30.06.2009 endete. Da dieses Datum auch sämtliche beteiligten Versorgungsträger ihren Auskünften über die bei ihnen jeweils bestehenden Anwartschaften zugrunde gelegt haben, bestand kein Anlass, neue Auskünfte einzuholen, sondern es war lediglich das falsche Datum zu berichtigen.

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(6) Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.