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Oberlandesgericht Hamm·9 UF 198/14·19.07.2015

Wiedereinsetzung abgelehnt wegen Faxversand an falsche Eingangsstelle (Familienrecht)

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt Wiedereinsetzung, nachdem die Frist zur Beschwerdebegründung nach Übersendung per Fax offenbar versäumt wurde. Das Oberlandesgericht weist den Antrag zurück, weil die Beschwerde nicht am zuständigen Eingang des Gerichts eingegangen ist und der Anwaltenschuldvorwurf nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Es fehlt an substantiierten Darlegungen organisatorischer Vorkehrungen gegen Faxnummernfehler; zudem weist der Senat auf die beabsichtigte Verwerfung der Beschwerde hin.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Beschwerdebegründungsfrist als unbegründet abgewiesen; Versäumnis dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden des Beteiligten erfolgt ist (§ 113 FamFG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO).

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Bei fristgebundenen Faxsendungen hat der beauftragte Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die korrekte Faxnummer verwendet wird; hierzu gehört die Überprüfung des Sendeberichts auf Empfängernummer und Vollständigkeit vor Streichung der Frist.

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Der Eingang eines Schriftsatzes bei einer nicht als zentrale Eingangs- oder Poststelle des Gerichts fungierenden Oberjustizkasse gilt nicht als fristwahrender Eingang beim zuständigen Senat; der richtige Eingangsort ist für die Fristwahrung maßgeblich.

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Zur Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Versäumnisses muss der Antragssteller binnen der in § 234 ZPO vorgesehenen Frist konkrete und glaubhafte Umstände darlegen, aus denen sich ergibt, dass trotz sorgfältiger Arbeitsweise die Frist nicht hätte versäumt werden können.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 233 ff ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Minden, 32 F 48/14

Tenor

I.

Der Antrag des Antragstellers vom 19.01.2015 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 07.10.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Minden vom 04.09.2014 als unzulässig zu verwerfen. Der Antragsteller erhält insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme, ggfs. Rücknahme seines Rechtsmittels binnen 10 Tagen.

Gründe

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I.

3

Das Amtsgericht – Familiengericht – Minden hat mit Beschluss vom 04.09.2014 einen auf Reduzierung seiner monatlichen Unterhaltspflicht auf einen Betrag von 142,00 € je Antragsgegner gerichteten Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

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Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 08.09.2014 zugestellt worden.

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Mit Schriftsatz vom 07.10.2014 – per Fax eingegangen am Amtsgericht am 08.10.2014 – hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese, nachdem die Frist zur Beschwerdebegründung auf seinen Antrag durch Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12.11.2014 bis zum 10.12.2014 verlängert worden war, mit weiterem Schriftsatz vom 10.12.2014 begründet.

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Der entsprechende Schriftsatz, der per Fax an die seinerzeit eine Organisationseinheit des Oberlandesgerichts bildende und in der Nebenstelle „X“ ansässige Oberjustizkasse unter der Faxnummer: ###1 übermittelt wurde, ging dort am 10.12.2014 und - wie durch den auf dem Schriftsatz angebrachten Eingangsstempel vom 11.12.2014 bestätigt – am Folgetag als Posteingang beim Oberlandesgericht Hamm selbst ein.

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Nachdem der Antragsteller hierauf mit Verfügung vom 07.01.2015 hingewiesen worden ist, hat er mit Schriftsatz vom 19.01.2015 – nunmehr per Fax übermittelt an die zentrale Faxnummer des Oberlandesgerichts (###2) – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut die Beschwerde begründet.

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Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Antragsteller näher dargelegt, wie im Einzelnen im Büro seiner Verfahrensbevollmächtigten die Überwachung der Notfristen durch Führung von Fristenkalender und Fristenausgangslisten organisiert sei. Bei fristwahrenden Schriftsätzen, die per Fax abgesandt werden, bestehe die Anweisung nach Versendung des Schriftstückes den Sendebericht abzuwarten und die ordnungsgemäße und vollständige Versendung des Schriftstückes zu überprüfen. Erst danach erfolge die Löschung der Frist. Insoweit bestehe zudem die Anweisung, die jeweiligen Sendeberichte zu der Akte zu nehmen. Im vorliegenden Fall habe die geschulte und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Y, deren Tätigkeit seit Eintritt in die Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten im Jahr 2003 noch nie Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, am 10.12.2014, nachdem die Verfahrensbevollmächtigte die Beschwerdebegründung vom 10.12.2014 nebst beglaubigter und einfacher Abschrift unterzeichnet gehabt habe, die Unterschriftenmappe mit der Anweisung der unverzüglichen Übersendung der Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht Hamm entgegen genommen. Weisungsgemäß habe sie dann um 12.53 Uhr die Begründung gefaxt und den Sendebericht abgewartet. Da der Sendebericht einen „ok-Vermerk“ aufgewiesen und eine ordnungsgemäße Übermittlung eines 4-seitigen Schriftsatzes bestätigt habe, sei er sodann nach Kontrolle zur Akte genommen worden. An einer fristgerechten Übermittlung der Rechtsmittelbegründung zu zweifeln, habe vor diesem Hintergrund kein Anlass bestanden.

9

Zur Glaubhaftmachung bezieht der Antragsteller sich auf die anwaltliche Versicherung seiner Verfahrensbevollmächtigten sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten Y vom 19.01.2015.

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II.

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(1) Der Antragsteller hat die rechtzeitige Begründung seines Rechtsmittels versäumt.

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Die Begründungsfrist endete, nach deren antragsgemäßer Verlängerung durch den Vorsitzenden, am 10.12.2014 und war mithin bei Eingang der Beschwerde beim Oberlandesgericht am 11.12. 2014 bereits abgelaufen. Dem steht der Eingang der Beschwerdeschrift am 10.12.2014 bei der (ehemaligen) Oberjustizkasse nicht entgegen. Denn fristwahrende Schriftsätze müssen am richtigen Ort, d.h. einer hierfür eingerichteten Einlaufstelle eingereicht werden (vgl. Zöller-Greger, 30. Aufl. 2014, § 233 Rn. 23 „Gerichtseinlauf“ sowie § 167 Rn. 6). Die Oberjustizkasse war keine derartige zentrale Eingangsstelle für Schriftsätze, die das Oberlandesgericht Hamm in einer laufenden Beschwerdesache vor einem Familiensenat erreichen sollten und an dieses adressiert waren.

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(2) Wegen der Versäumung der Frist zur Begründung seiner Beschwerde kann dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

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Nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 233 ff ZPO darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist gehindert war.

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Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

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Denn der Antragsteller hat das Fehlen eines ihm nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens seiner Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung innerhalb der Frist des § 234 ZPO weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ergibt sich nicht, dass die Beschwerdebegründung bei sorgfältiger Arbeitsweise und bei Beachtung der in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH stehenden Sorgfaltspflichten in Fristsachen nicht hätte gewahrt werden können.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebundene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird, um Fehler bei der Eingabe, der Ermittlung der Faxnummer oder deren Übertragung in den Schriftsatz feststellen zu können. Erst nach der Überprüfung, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Adressaten erfolgt ist, darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (BGH, FamRZ 2010, 879 ff m.w.N.).

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Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht dargetan worden. Das Wiedereinsetzungsgesuch stellt lediglich die allgemeinen Grundzüge der Fristenkontrolle dar, ohne auch nur ansatzweise auf die vorliegend für die Fristversäumung ursächliche Verwendung einer falschen Telefaxnummer einzugehen und darzulegen, welche Vorkehrungen im Büro der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers - sei es aufgrund allgemeiner Anweisung oder Einzelanweisung - getroffen sind, um derartige Fehler zu vermeiden. Im Schriftsatz vom 19.01.2015 wird lediglich ausgeführt, dass und wie die Vollständigkeit der Übermittlung per Telefax überprüft wird, nicht aber, wie sichergestellt und kontrolliert wird, dass die Sendung an den richtigen Adressaten unter Verwendung der korrekten Empfängernummer  übersandt wird.