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Oberlandesgericht Hamm·9 UF 152/05·05.06.2006

Berufung wegen Fristversäumnis gegen AG-Urteil als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) bzw. der Wiedereinsetzungsfrist eingelegt wurde. Ein Verschulden des Gerichts oder eine Pflicht zur erneuten Zustellung an den neuen Prozessbevollmächtigten liegt nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts I wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist oder der geltend gemachten Wiedereinsetzungsfrist eingelegt wurde.

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Die Partei haftet für das Verschulden jedes ihrer Prozessbevollmächtigten während deren Vertretungszeit; ein Mandatswechsel begründet regelmäßig keine haftungsmäßige Lücke.

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Zustellungen an den bisherigen Prozessbevollmächtigten bleiben wirksam, bis ein neuer Bevollmächtigter wirksam bestellt ist; das Gericht ist nicht verpflichtet, einen bereits ergangenen Beschluss erneut an den neuen Anwalt zu senden (§ 87 Abs. 1 ZPO).

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Auf telefonische oder sonstige informelle Auskünfte der Geschäftsstelle, die nicht klar über das Erlassen oder die Zustellung eines Beschlusses informieren, kann sich die Partei im Hinblick auf Fristen nicht verlassen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 517 ZPO§ 234 Abs. 1 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 87 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts I vom 09.09.2005 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

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Die Berufung ist unzulässig, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO, denn sie ist nicht innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO bzw. der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis des Senats vom 05.05.2006 verwiesen (BI. 498 der Gerichtsakte).

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Die Darlegungen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 24.05.2006 und 30.05.2006 geben keinen Anlass, diesen Standpunkt aufzugeben.

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1.

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Ein (Mit-)Verschulden des Gerichts an der Fristversäumung kann nicht festgestellt werden.

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a)             Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Senats vom 20.01.2006 (BI. 205 der Gerichtsakte) wurde ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf BI. 206 der Gerichtsakte am 27.01.2006 ausgefertigt und versandt, und zwar an die seinerzeit noch bevollmächtigten Rechtsanwälte M und Kollegen. Dort ist der Beschluss am 30.01.2006 eingegangen. Zum Zeitpunkt der Versendung war von einem Mandatswechsel entgegen der Darstellung im Schriftsatz vom 24.05.2006 noch nichts bekannt. Denn das Schreiben der neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 26.01.2006 ist nicht am 27.01.2006 beim Oberlandesgericht eingegangen, sondern am 30.01.2006, wie sich aus dem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts ergibt (BI. 207 der Gerichtsakte). Zu diesem Zeitpunkt hatten M und Kollegen dem Oberlandesgericht noch nicht die Mandatsniederlegung mitgeteilt, auch nicht telefonisch. Die schriftliche Mitteilung über die Mandatsniederlegung erfolgte mit Schriftsatz vom 31.01.2006, bei Gericht eingegangen am 01.02.2006 (BI. 210 der Gerichtsakte). Ein vorheriger telefonischer Hinweis seitens der Rechtsanwälte M und Kollegen ist zumindest vor dem 27.01.2006 nicht erfolgt. Vielmehr ist ausweislich des handschriftlichen Vermerks der Geschäftsstelle am 30.01.2006 - nach Eingang der Meldung der neuen Prozessbevollmächtigten - die Mitteilung über die Mandatsniederlegung telefonisch angefordert worden, BI. 207 der Gerichtsakte.

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b)             Hat die Partei mehrere Vertreter für verschiedene Instanzen, so haftet sie dementsprechend für das Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) eines jeden von ihnen, solange die Vertretungszeit läuft (ZöllerNollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 85 Rdnr. 21 mwN). In diesem Fall können sich die Vertreterpflichten der Anwälte unter Umständen überschneiden; keinesfalls aber kann es im Anwaltsprozess zu einer „haftungsmäßigen Lücke" kommen (zu den Pflichten beider Anwälte siehe Zöller/Greger, aaO, § 233 Rdnr. 23 Stichwort „Mehrere Anwälte" mwN).

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Daran vermag auch die mit Schriftsatz vom 01.03.2006 (BI. 475/476 der Gerichts akte) vorgetragene telefonische Auskunft der Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts L nichts zu ändern. Dieser wurde lediglich das Akteneinsichtsgesuch der neuen Prozessbevollmächtigten in Erinnerung gebracht, welches am 09.02.2006 bei Gericht eingegangen war (BI. 211 der Gerichtsakte); ferner wurde sie darauf hingewiesen, man beabsichtige, zum Prozesskostenhilfeantrag noch ergänzend vorzutragen. Ob und ggf. wann ein Beschluss betreffend die Prozesskostenhilfe bereits ergangen bzw. zugestellt war, war nicht Gegenstand des Gespräches. Die Beklagtenseite durfte deshalb aufgrund dieses Gespräches nicht darauf vertrauen, es sei noch kein Beschluss ergangen. Die Auskunft von Frau L dass mit Aktenrücksendung Sachvortrag erfolgen könne, betrifft eine Selbstverständlichkeit. Ob der Senat diesen Sachvortrag - oder auch Anträge - als rechtzeitig bewertet, ist eine davon zu trennende Frage.

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2.

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Unzutreffend ist die Auffassung des Beklagten, das Gericht hätte nach Erhalt der Mitteilung über die Mandatsniederlegung den Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss nochmals an die neue Prozessbevollmächtigte oder den Beklagten persönlich senden müssen. Dies ergibt sich bereits aus § 87 Abs. 1 ZPO. Im Anwaltsprozess ist die bisherige Vollmacht - auch gegenüber dem Gericht - im Außenverhältnis solange wirksam, bis sich ein neuer Anwalt bestellt (Zöller/Vollkommer, aaO, § 87 Rdnr. 2, 3 mwN). Solange dies nicht erfolgt ist, müssen alle Zustellungen etc. an den bisherigen Anwalt erfolgen. Eine Wiederholung gegenüber dem neuen Anwalt ist nicht geboten (ZöllerNollkommer, aaO, Rdnr. 4). Es ist deshalb unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das Mandatskündigungsschreiben des Beklagten bei seinen früheren Bevollmächtigten eingegangen ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf§ 97 Abs. 1 ZPO.