Umgangsregelung bei hochstrittigen Eltern: kein Wechselmodell, Fokus auf Kontinuität
KI-Zusammenfassung
Die Mutter wandte sich mit der Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Umgangsregelung, die sich faktisch einem paritätischen Wechselmodell näherte. Das OLG verneinte wegen hochgradiger Konfliktbelastung und fehlender Kooperationsfähigkeit ein Wechselmodell und stellte das Stabilitätsbedürfnis der Kinder in den Vordergrund (§ 1697a BGB). Es änderte die wöchentlichen Umgangszeiten zugunsten kürzerer, planbarer Kontakte (Wochenende in geraden Wochen, eine Übernachtung in ungeraden Wochen) bei unveränderter Ferienregelung. Die Beschwerde hatte daher nur teilweise Erfolg.
Ausgang: Beschwerde der Mutter führt zur teilweisen Abänderung der laufenden Umgangsregelung; Ferienregelung bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein paritätisches Wechselmodell setzt eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern sowie geeignete äußere Rahmenbedingungen voraus; bei hochgradiger Konfliktbelastung entspricht es regelmäßig nicht dem Kindeswohl.
Bei der Ausgestaltung des Umgangs sind nach § 1697a BGB vorrangig Stabilität und Kontinuität aus der Perspektive des Kindes zu sichern, wenn fortdauernde elterliche Auseinandersetzungen das Kind in Loyalitätskonflikte drängen.
Auch bei fehlender Eignung für ein Wechselmodell bleibt das Umgangsrecht des nicht hauptsächlich betreuenden Elternteils nach § 1684 Abs. 1 BGB zu gewährleisten und kann durch regelmäßige, verbindliche Übernachtungskontakte ausgestaltet werden.
Eine Umgangsregelung kann so zu strukturieren sein, dass Übergabesituationen und Abstimmungsbedarf zwischen hochstrittigen Eltern minimiert werden, etwa durch Wechsel zu Schulbeginn/-ende.
Von einer erneuten Kindesanhörung im Beschwerdeverfahren kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, wenn bereits erstinstanzlich angehört wurde und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, insbesondere bei hoher Belastung des Kindes.
Vorinstanzen
Amtsgericht Lemgo, 8 F 274/22
Tenor
Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Z. vom 27.09.2024 (8 F 274/22) unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und die Berechtigung des Vaters in Ziff. 1 und 2. der Beschlussformel zum Umgang mit H. und Y. E., geb. jeweils am 00.00.0000, wie folgt neu gefasst:
1.in jeder geraden Kalenderwoche von Freitag nach der Schule, spätestens um15:00 Uhr, bis Montag zu Beginn der Schule, spätestens um 8:00 Uhr. Der Vater holt die Kinder freitags an der Schule ab und bringt sie montags zur Schule. Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Vater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück;
2.in jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach der Schule, spätestens um 15:00 Uhr, bis Donnerstag zu Beginn der Schule, spätestens um 8:00 Uhr. Der Vater holt die Kinder mittwochs an der Schule ab und bringt sie donnerstags zur Schule. Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Vater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück.
Die erstinstanzliche Ferienregelung unter Ziff. 3. und 4. der Beschlussformel bleibt unverändert.
Die Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt aufrechterhalten.
Die Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz fallen beiden Eltern jeweils hälftig zur Last. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 4.000,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Rubrum
I.
Die Beteiligten ringen um Umgangskontakte zwischen den betroffenen Kindern H. und Y. E. und ihrem Vater.
H. und Y. E., beide geboren am 00.00.0000, gingen aus der inzwischen geschiedenen Ehe zwischen ihrem Vater N. E. und ihrer Mutter V. A. hervor. Die Trennung erfolgte durch Auszug des Vaters aus der ehelichen Liegenschaft in W. im April 2022. Die Töchter verblieben im Haushalt der Mutter. Zunächst besuchten sie das Familienzentrum U. in einem Umfang von jeweils 45 Wochenstunden, im Sommer 2024 wurden sie eingeschult. Die elterliche Sorge wird nach wie vor von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt.
Beide Eltern sind berufstätig. Der Vater arbeitet als R. in der Stiftung D. in Z., die Mutter als M. im I.stift in W.. Beide Eltern gingen nach ihrer Trennung neue Partnerschaften ein. Der Vater trägt aktuell vor, er habe sich erneut getrennt.
Der Vater verfolgt die Einrichtung eines Wechselmodells im 14-tägigen Rhythmus.
Erstinstanzlich hat er sinngemäß beantragt,
Die Mutter hat beantragt,
Sie tritt dem Begehren des Vaters entgegen und hält ein Wechselmodell nicht für kindeswohldienlich. Eine hierfür erforderliche ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern sei nicht vorhanden. Vielmehr versuche der Vater, sie sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch gegenüber dem Familiengericht in ein schlechtes Licht zu rücken.
Mit Beschluss vom 19.06.2023 hat das Amtsgericht ein lösungsorientiertes familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und die Diplom-Psychologin K. P. zur Sachverständigen bestimmt. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das „Handout“ vom 31.08.2024 (Bl. 291 ff. der Akten) verwiesen.
Das Amtsgericht hat die Eltern am 10.01.2023 und am 30.08.2024 persönlich sowie die betroffenen Kinder am 27.04.2023 und am 06.09.2024 angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 10.01.2023 (Bl. 71 f. der Akten) und 30.08.2024 (Bl. 274 der Akten) sowie auf die Anhörungsvermerke vom 27.04.2023 (Bl. 106 der Akten) und 06.09.2024 (Bl. 316 der Akten) verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.09.2024 hat das Amtsgericht Lemgo dem Vater Umgangskontakte wie folgt eingeräumt:
1.in jeder geraden Kalenderwoche von Donnerstag nach der Schule, spätestens 15:00 Uhr, bis Montag zu Beginn der Schule, spätestens 8:00 Uhr. Der Vater holt die Kinder donnerstags an der Schule ab und bringt sie montags zur Schule. Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Vater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück;
2.in jeder ungeraden Kalenderwoche von Mittwoch nach der Schule, spätestens 15:00 Uhr, bis Freitag zu Beginn der Schule, spätestens 8:00 Uhr. Der Vater holt die Kinder mittwochs an der Schule ab und bringt sie freitags zur Schule. Sollte an dem jeweiligen Tag keine Schule stattfinden, holt der Vater die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie zur Mutter zurück;
3.in den Sommer-, Oster- und Herbstferien NRW in der jeweils ersten Hälfte der Ferien, beginnend mit dem ersten Tag, der auf den letzten Schultag folgt, um 10:00 Uhr, endend mit dem letzten Tag der rechnerisch ersten Hälfte der Ferien um 18:00 Uhr. Der Vater holt die Kinder bei der Mutter ab und bringt sie dorthin zurück;
4.in den Weihnachtsferien NRW wie folgt:in den geraden Jahren vom 25.12., 12:00 Uhr bis zum 02.01., 18:00 Uhr und in den ungeraden Jahren vom 23.12., 15:00 Uhr bis zum 25.12., 12:00 Uhr und vom 03.01., 10:00 Uhr bis zum letzten Tag der Ferien.
Nach der Begründung des Amtsgerichts hätten die erstinstanzlichen Ermittlungen auch ohne eine ausführliche Begutachtung durch die Sachverständige aufgezeigt, dass die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells mangels einer hinreichenden Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern nicht in Betracht komme. Anstatt zu kooperieren, hätten die Eltern selbst während ihrer Exploration so viele wechselseitige Vorwürfe erhoben wie möglich. Im Zweifel gehe es ihnen nicht um das Wohl ihrer Kinder, sondern um ein „Machtspiel“ auf dem Rücken ihrer Töchter. H. und Y. würden hierdurch in einen tiefen Loyalitätskonflikt hineingezogen.
Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die Kinder zu beiden Eltern ein gutes Verhältnis hätten. Sie würden ihren Vater nicht nur vermissen, sondern sich bei ihm wohlfühlen.
Die angeordnete Umgangsregelung beruhe einerseits auf der Erwägung, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt seit der Trennung bei der Mutter haben würden. Deshalb sei es geboten, die Aufenthaltszeiten bei der Mutter länger zu gestalten als die Umgangskontakte zugunsten des Vaters. Dieses Verhältnis entspreche dem ausdrücklich geäußerten Wunsch der Kinder. Andererseits seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen einen Aufenthalt der Kinder beim Vater über ein Besuchswochenende hinaus sprechen würden. Die ausgeweiteten Umgangskontakte beim Vater seien vor allem in der Weise zu gestalten, dass zwischen den Eltern möglichst wenig besprochen werden müsse. Sie seien nach wie vor deutlich kürzer als die vom Vater begehrten 14 Tage am Stück. Ein Zusammentreffen der Eltern beim Wechsel der Kinder werde möglichst vermieden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter vom 28.10.2024.
Zur Begründung führt sie aus, die vom Amtsgericht unter Ziff. 1 und 2. des angefochtenen Beschlusses angeordnete Umgangsregelung nähere sich faktisch in erheblichem Maße einem paritätischen Wechselmodell und sei deshalb nicht kindeswohldienlich. In der Konsequenz würden sich die Kinder danach in den geraden Wochen 4 ½ von 7 Kalendertagen und in den ungeraden Wochen 2 ½ von 7 Kalendertagen beim Vater aufhalten. Unter Berücksichtigung der Regelung zu den hälftigen Ferienzeiten unter Ziff. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses, welche nicht angegriffen werde, laufe die erstinstanzliche Entscheidung insgesamt fast auf ein paritätisches Wechselmodell hinaus.
Die angeordneten Umgangsintervalle würden jede Woche erhebliche Unruhe, Stress und die Notwendigkeit zu vorausschauenden Planungsmaßnahmen mit sich bringen. Dies werde dadurch verstärkt, dass die Töchter im Sommer 2024 eingeschult worden seien.
Die Kinder würden nunmehr quasi aus dem Koffer leben und hätten den Eindruck, kein richtiges Zuhause mehr zu haben. In den geraden Wochen müssten sie Schulsachen und Wechselkleidung am Mittwochabend für vier Tage bis zum darauffolgenden Montag, in den ungeraden Wochen am Dienstagabend für zwei Tage bis zum darauffolgenden Freitag bedenken und einpacken. Unterstützung von den Eltern sei dabei nicht zu erwarten, da diese nach den Erfahrungen in der Vergangenheit lediglich in Streit ausarten würde.
Als die Verfahrensbeiständin den Kindern die Umgangsregelung im angefochtenen Beschluss vom 27.09.2024 erklärt habe, hätten sie unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, mit der Umgangserweiterung unzufrieden zu sein.
Überdies dürfte der Vater nicht in der Lage sein, die beschlossene Umgangsregelung auszuführen. Er sei Vollzeit berufstätig und habe jüngst seinen Arbeitsplatz gewechselt. Seine Lebensgefährtin, die die Kinder in der Vergangenheit während seiner Abwesenheitszeiten immer wieder allein betreut habe, sei vermutlich zurück nach O. gezogen.
Die Kinder würden für einen guten Start in den Tag weder Hektik noch Stress, sondern vielmehr Ruhe und Gelassenheit benötigen. Demgegenüber sei der Vater freitags bzw. montags morgens zeitlich nicht in der Lage, sie für die Schule fertig zu machen.
Die Mutter beantragt,
Der Vater beantragt,
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.
Einen Berufswechsel habe es bei ihm nicht gegeben. Er sei seit etwa 20 Jahren bei der Stiftung D. in Z. beschäftigt. Dort betreue er als R. mehrfach schwerstbehinderte Menschen. Inzwischen habe er im Einvernehmen mit seinem Arbeitgeber seine Arbeitszeiten den erweiterten Umgangszeiten angepasst. Das mit seiner Betriebsleitung erzielte Einvernehmen schließe eine erneute Anpassung seiner Arbeitszeiten im Fall von Änderungen im Stundenplan der Kinder ein.
Die durch den angefochtenen Beschluss herbeigeführte Kontinuität ermögliche ihm und den Töchtern erstmals eine wechselseitige Teilhabe auch am Alltagsleben außerhalb der Wochenenden einschließlich von Lernphasen für die Schule. Nach dem Unterricht werde von der Lehrerin lediglich Schulmaterial mitgeben, welches für die Hausaufgaben wichtig sei.
In seinem sozialen Umfeld würden die Kinder nicht nur von einer intakten Nachbarschaft aufgenommen, sondern sie hätten auch eine wichtige und enge Bindung zu seiner Mutter, ihrer Großmutter.
Unruhe, Stress oder Hektik seien seinem Tagesablauf fremd. Vielmehr würden ein gutes Zeitmanagement und Routine dominieren. Er wecke die Töchter nach mindestens 10 Stunden Schlaf behutsam und herzlich um 06:25 Uhr. Morgentoilette und Frühstück würden harmonisch verlaufen. Vom Duschgel bis zur Kleidung sei alles für sie in seinem Haushalt vorhanden. Danach setze er sie auf seinem regelmäßigen Arbeitsweg an der „Papa Bushaltestelle“ in den Schulbus.
Bereits nach kurzer Zeit habe sich die familiäre Situation durch seine Unterstützung beruhigt. Der angefochtene Beschluss ermögliche eine Routine, die den Kindern zuvor gefehlt habe.
Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt des Kreises G. haben während des Beschwerdeverfahrens ebenfalls Stellung genommen.
Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 14.03.2025 angekündigt, den angefochtenen Beschluss in tenorierter Weise abzuändern. Daraufhin haben der Vater unter dem 20.03.2025 und 01.04.2025, die Mutter unter dem 31.03.2025 und das Jugendamt unter dem 25.03.2025 ergänzend Stellung genommen. Der Senat hat den weitergehenden Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in seine abschließenden Erwägungen einbezogen.
II.
A. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Lemgo vom 27.09.2024 ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegt worden.
B. In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg und führt zur Ausweitung des Umgangsrechts des Vaters lediglich im tenorierten Umfang.
1. Als die Zwillinge am 00.00.0000 geboren wurden, waren der Vater 00 und die Mutter 00 Jahre alt. Dass beide Kinder – nach einer vorangegangenen Fehlgeburt – gesund zur Welt kamen, hat die Mutter nach ihren Erläuterungen gegenüber der Sachverständigen als „Wunder“ erlebt.
Beide Eltern haben sich von Anfang an um die Kinder gekümmert und sind – jeder für sich – in der Lage, sie adäquat zu betreuen und zu versorgen. Ihre belastete Paarbeziehung hat sich indes trotz eines Birnbaums, den sie auf die Plazenta gepflanzt haben, nicht stabilisieren lassen. Die Mutter fühlte sich seit der Geburt der Töchter vom Vater in den Hintergrund gedrängt. Er habe ihr gesagt, sie sei für ihn nur der „Geburtsbehälter“ für seine Kinder gewesen.
2. Unstreitig kommt ein paritätisches Wechselmodell zwischen den Eltern nicht in Betracht.
a) Bei der praktischen Verwirklichung einer geteilten Betreuung ergibt sich nach den realitätsnahen Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, was geeignete äußere Rahmenbedingungen, so etwa eine gewisse Nähe der elterlichen Haushalte und die Erreichbarkeit von Schule und Betreuungseinrichtungen, aber auch eine entsprechende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Dementsprechend sollten beide Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen aufweisen und erkannt haben, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen. Denn das Kind wird dann durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert und gerät durch den von den Eltern oftmals ausgeübten "Koalitionsdruck" in Loyalitätskonflikte. Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen. Zwar ist die Senkung des elterlichen Konfliktniveaus ein Anliegen der mit der Trennungs- und Scheidungsproblematik befassten Professionen und das Familiengericht dementsprechend schon von Gesetzes wegen angehalten, auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken (vgl. § 156 Abs. 1 FamFG). Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 2019 – XII ZB 512/18 – FamRZ 2020, 255 Rn. 24).
b) Entgegen diesen Anforderungen für ein paritätisches Wechselmodell sind die Eltern nach wie vor hochgradig zerstritten und vermögen ihre zerrüttete Paarebene nicht von ihrer Elternebene zu trennen. Wie die Sachverständige in ihrem Handout vom 31.08.2024 überzeugend herausgearbeitet hat, wird eine konstruktive Kommunikations- und Kooperationsbasis durch ihre Hochstrittigkeit vollends verdrängt. Ihre wechselseitige Bindungstoleranz erscheint unzureichend.
(1) Der Vater hält die Mutter für erziehungsunfähig und spricht im Zusammenhang mit ihr von „Suizidversuchen“, „Lügen“ und „psychischer Gewalt“. Sie projiziere eigene unlösbare Probleme auf ihn. Mehrfach hat er das Jugendamt nach § 8a SGB VIII wegen Gefährdung des Kindeswohls von H. und Y. angerufen. U.a. hat er eine hygienische und pflegerische Vernachlässigung geltend gemacht und insoweit verfilzte Haare, einen unangenehmen Körper- und Kleidergeruch sowie Fußpilz beanstandet. Seine Besorgnis hat sich jedoch nach Überprüfung durch das Jugendamt jeweils als unbegründet erwiesen.
Ausweislich des Attests des Arztes für Kinderheilkunde Q. F. vom 19.06.2024 sind beide Kinder altersgerecht entwickelt. Die Mutter hat bisher alle Vorsorge- und Impftermine wahrgenommen. Bei den Untersuchungen ergaben sich keine Auffälligkeiten in ihrer Entwicklung.
Die Zahnarztpraxis T. L. und Team in Z. bestätigt beiden Kindern am 19.06.2024 eine sehr gute Mundhygiene. Das Gebiss sei jeweils beschwerdefrei und zeige keinerlei kariöse Läsionen o.ä. auf.
Der Facharzt für Innere Medizin – Hausärztliche Versorgung – Dr. med. B. J. beschreibt die Kinder in einem ärztlichen Attest vom 02.07.2024 als lebhaft, aufgeweckt und in altersentsprechend gutem Entwicklungs- und Gesamtzustand. Er habe sie anlässlich wiederholt angeforderter Hausbesuche im Rahmen vorwiegend akuter respiratorischer Infekte niemals stark riechend, ungewaschen oder mit verfilzten Haaren, sondern stets sauber und adrett gekleidet, fast schon „elfen- bzw. damenhaft“ erlebt.
(2) Die Mutter bezeichnet die Vorwürfe des Vaters als „glatte Lügen“ bzw. „völlig haltlose Anschuldigungen wider besseres Wissen“. Sie behauptet, der Vater werde seit einem „Kollaps“ seiner Lunge mit Morphium behandelt und leide seitdem an heftigen Gefühlsausbrüchen. Könne er seinen Willen nicht durchsetzen, reagiere er mit „Aggressionen“. Dieses Verhalten führe bei den Töchtern zu Irritationen und Instabilität. Würde sie allein und direkt auf den Vater treffen, beleidige und bedrohe er sie. Inzwischen habe sie Angst vor ihm. Im erstinstanzlichen Termin am 10.01.2023 hat sie erklärt, sie wolle so wenig Kontakt zum Vater wie möglich haben.
(3) Die Eltern haben ihre wechselseitigen Vorwürfe von Anfang an auch gegenüber dem Jugendamt kommuniziert. Zu einer außergerichtlichen Einigung über Umgangskontakte zugunsten des Vaters waren sie nicht in der Lage. Eine vom Jugendamt vorbereitete Vereinbarung wurde von keiner Seite unterschrieben zurückgesandt.
Die Eltern begegnen sich nach wie vor offen feindselig. Ihr Umgangston erscheint herb. Vorgeworfene Umgangsvereitelungen durch die Mutter bezeichnet der Vater jüngst als „Ausritte“.
c) Beide Eltern stellen ihre eigenen Interessen über diejenigen der Kinder und instrumentalisieren sie. Das Amtsgericht hat ihre Strategien zutreffend als “Machtspiele“ bezeichnet. Entgegen den Behauptungen des Vaters in seiner Beschwerdeerwiderung hat sich die Situation auch nicht durch seine Bemühungen beruhigt, die angefochtene erstinstanzliche Umgangsregelung umzusetzen. Im Schriftsatz vom 27.02.2025 beschreibt er, wie sich der Elternkonflikt inzwischen in die Hausarztpraxis Dr. J. verlagert hat. Es muss befürchtet werden, dass die Eltern in Zukunft bei einer Erkrankung der Kinder jeweils gemeinsam - d.h. konfrontativ - vor Dr. J. treten werden, um dort die Transportfähigkeit ihrer Töchter attestieren zu lassen. Die unter dem 10.03.2025 vorgetragenen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Kinder in der Schule deuten ebenfalls nicht auf eine Entspannung der familiären Situation hin.
d) Die Kinder leiden unter den anhaltenden Auseinandersetzungen und befinden sich in einem hochgradigen Loyalitätskonflikt. In ihrer richterlichen Anhörung am 06.09.2024 haben sie offen über den fortwährenden Streit ihrer Eltern gesprochen. Sie spüren durch direkte und indirekte Ansprache sowie durch emotionale und nonverbale Reaktionen die über allen Angelegenheiten und Themen schwebenden Konflikte und werden in eine Verantwortungsrolle für Entscheidungen gedrängt. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen ist aus psychologischer Sicht zu befürchten, dass sie aufgrund ihrer anhaltenden Instrumentalisierung durch beide Eltern und ihren dadurch ausgelösten Loyalitätskonflikt ihre eigenen Gefühle gar nicht mehr sicher wahrzunehmen vermögen. Nachdem sie seit Jahren im Mittelpunkt der Spannungen stehen, werden sie in beiden Haushalten starken psychischen Belastungen ausgesetzt. Mehrfach attestiert die Sachverständige in ihrem Handout eine „psychische Kindeswohlgefährdung“ durch das Verhalten der Eltern seit ihrer Trennung. Schäden seien bei den Kindern bereits eingetreten; eine Weiterentwicklung derselben könne zukünftig nur dann vermieden werden, wenn die Eltern umgehend damit aufhören, sich in ihrer jeweiligen Elternrolle zu diskreditieren, und stattdessen beginnen, in gemeinsamer elterlicher Verantwortung zu kooperieren.
e) Das Jugendamt schließt sich dieser dringenden Besorgnis an. In seiner aktuellen Stellungnahme vom 25.03.2025 bejaht es Anhaltspunkte für eine mögliche seelische Gefährdung der Kinder und erachtet sie durch die derzeit „fragile und unzuverlässige Umgangssituation“ als zumindest langfristig gefährdet. Zu Recht appelliert es erneut an die Eltern, Beratungs- und Mediationsangebote in Anspruch zu nehmen und unter Zurückstellung ihrer persönlichen Interessen eine verlässliche Umgangssituation zu schaffen.
3. Unter derart gefährdenden Umständen sind aus der nach § 1697a BGB allein maßgeblichen Perspektive der betroffenen Kinder im Hinblick auf Umgangskontakte mit dem Vater zuvörderst Stabilität und Kontinuität zu gewährleisten. Diesen vordringlichen Bedürfnissen dienen weder ein vom Vater ursprünglich begehrtes paritätisches Wechselmodell noch die vom Amtsgericht entwickelte Umgangsvariante, wonach sich die Kinder in keinem der elterlichen Haushalte länger als 6 Nächte am Stück aufhalten würden und in einem 2-Wochen-Zeitraum annähernd paritätisch – mit Unterbrechungen - insgesamt 8 Nächte bei der Mutter und insgesamt 6 Nächte beim Vater leben würden. Zum Wohl der betroffenen Kinder sind die Umgangskontakte des Vaters vielmehr in tenorierter Weise auszugestalten.
a) Der Lebensmittelpunkt der Kinder befindet sich seit der Trennung der Eltern im April 2022 bei der Mutter. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB haben die Kinder ein Recht auf Umgang mit ihrem Vater; der Vater ist zum Umgang mit H. und Y. verpflichtet und berechtigt.
Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Ansprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG Beschluss vom 27. Dezember 2022 – 1 BvR 1943/22 – FamRZ 2023, 438 Rn. 12 mwN).
b) Es wird nicht übersehen, dass der Vater ernsthaft und aufrichtig um die Kinder bemüht ist. Die Töchter freuen sich auf die Umgangszeiten mit ihm. Die Verfahrensbeiständin hat anlässlich ihrer Besuche in seinem Haushalt keine Anzeichen dafür festgestellt, dass die Kinder ihm gegenüber unsicher, schreckhaft oder ängstlich wären. In der Interaktionsbeobachtung haben sie ihren Vater als Spielkameraden aufgefordert, Regeln festgelegt und dafür gesorgt, dass diese eingehalten werden.
Insbesondere kann entgegen dem Beschwerdevorbringen der Mutter nicht angenommen werden, die Kinder hätten sich gegenüber der erstinstanzlich getroffenen Umgangsregelung ablehnend geäußert. Die Verfahrensbeiständin hat in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2024 ihr Gespräch mit den Kindern am 22.10.2024 über den Inhalt des angefochtenen Beschlusses detailliert dargestellt. Der Ausdruck eines Missfallens lässt sich nicht erkennen. Beide Kinder haben Herzen gemalt, welche hälftig der Mutter und hälftig dem Vater zugeordnet wurden. H. hat sich lediglich vergewissert, sich nach wie vor etwas länger bei der Mutter als beim Vater aufzuhalten. Danach hat sie sich – wie zuvor Y. – kindgerecht in ihr Spiel vertieft.
c) Der Vater hat in seiner Beschwerdeerwiderung im Einzelnen dargelegt, auch ausgedehnte Umgangszeiten mit seinen beruflichen Verpflichtungen vereinbaren zu können. In Absprache mit seiner langjährigen Arbeitgeberin ist er bereit, seine wöchentliche Arbeitszeit zugunsten der Töchter zu reduzieren.
Gleichwohl hat sein Liebesbedürfnis wegen des allüberwölbenden Elternkonflikts aktuell teilweise dem Stabilitätsbedürfnis der Kinder zu weichen. Einerseits sehnen sich die Kinder nach Umgangszeiten mit beiden Eltern. Anderseits ist anlässlich ihrer richterlichen Anhörung am 06.09.2024 deutlich hervorgetreten, wie wichtig es für sie ist, etwas mehr Zeit bei der Mutter als beim Vater zu verbringen. Auch wenn dieser Wunsch auf eine Beeinflussung durch die Mutter zurückzuführen sein mag, hat er sich in den Kindern derart verfestigt, dass sich H. zuletzt im Gespräch mit der Verfahrensbeiständin über den angefochtenen Beschluss diesbezüglich vergewissert hat.
4. Die tenorierte Umgangsregelung berücksichtigt die Empfehlung der Sachverständigen in ihrem Handout, welche sich unter sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen für eine zusätzliche Übernachtung in der Woche ohne ein Umgangswochenende ausgesprochen hat. In Übereinstimmung mit den Erwägungen des Jugendamts sorgt die Regelung ferner für regelmäßige und verbindliche Kontakte der Töchter zu beiden Elternteilen.
Darüber hinaus trägt sie vor allem dem Bedürfnis der Kinder nach Stabilität Rechnung. H. und Y. verbleiben hiernach jeweils vom Donnerstag in den ungeraden Wochen bis zum Freitag in den geraden Wochen für 8 Nächte am Stück im mütterlichen Haushalt, können dort ihren Lebensmittelpunkt erleben und aus dieser Kontinuität heraus die ausgedehnten Umgangswochenenden in den geraden Wochen sowie die zusätzlichen Übernachtungskontakte in den ungeraden Wochen beim Vater genießen. Die Umgangswochenenden zugunsten des Vaters erstrecken sich über 3 Nächte und 2 ½ Tage. Da sie außerhalb der Schulzeiten liegen, bieten sie ausreichend Freiraum für vielfältige Aktivitäten. Der Wunsch des Vaters, auch seinen Alltag mit den Töchtern zu teilen, mag während der zusätzlichen Kontakte in den ungeraden Wochen realisiert werden.
a) In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht sind die Wochenendkontakte bis Montagmorgen auszuweiten. Auf diese Weise werden Begegnungen zwischen den Eltern anlässlich der „Übergabe“ der Kinder zumindest während der Schulzeiten vermieden. Hinsichtlich der Schulutensilien ist davon auszugehen, dass sie sich am Donnerstagabend vor einem ausgedehnten Umgangswochenende bis zum nachfolgenden Montag überblicken lassen. Die Befähigung des Vaters, die Töchter morgens angemessen zu versorgen und für die Schule vorzubereiten, steht angesichts seiner detaillierten Schilderungen in seiner Beschwerdeerwiderung außer Frage. Der Organisations- und Abstimmungsbedarf zwischen den Eltern für ein ausgedehntes Umgangswochenende sowie für einen einzelnen Übernachtungskontakt während der Woche hält sich in überschaubaren Grenzen. Wechselkleidung für die Kinder ist nach den Ausführungen des Vaters auch in seinem Haushalt vorhanden.
b) Insgesamt halten sich die Kinder nach dem tenorierten Umgangsmodell innerhalb eines Zwei-Wochen-Zeitraums - mit Unterbrechungen - für insgesamt 10 Nächte bei der Mutter und für 4 Nächte beim Vater auf. In der Zusammenschau mit den hälftigen Ferienkontakten, welche von beiden Eltern akzeptiert werden, dürften sich die Umgangsphasen des Vaters im Jahresdurchschnitt auf 1/3 der Zeit ausweiten.
c) Entgegen der Vermutung des Jugendamts in seiner Stellungnahme vom 28.11.2024 ist schließlich nicht anzunehmen, dass sich der Loyalitätskonflikt für die Kinder durch eine Einschränkung ihrer Umgangskontakte mit ihrem Vater im Vergleich zur erstinstanzlichen Entscheidung verschärfen würde. Denn die Mutter hat das Umgangsrecht des Vaters im Grundsatz niemals in Frage gestellt. Im Gespräch mit der Sachverständigen hat sie ihn als einen „guten“ Vater beschrieben. Er sei gegenüber den Töchtern „nett, lieb und umsorgend“. Die paritätischen Ferienzeiten aus dem angefochtenen Beschluss hat sie nicht beanstandet und mit ihrem Beschwerdebegehren grundsätzlich auch an Umgangswochenenden und Übernachtungskontakten in den dazwischenliegenden Wochen festgehalten. Es ist anzunehmen, dass die Mutter unter diesen Umständen das tenorierte Umgangsmodell innerlich mittragen kann und die Umgangszeiten entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB einhält. Grund zur Sorge, vom Vater aus ihrer Mutterrolle herausgedrängt zu werden, besteht für sie in objektiver Hinsicht jedenfalls nicht.
C. Von einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen worden, da sie bereits in der ersten Instanz stattgefunden hat und von einer erneuten persönlichen Anhörung der Beteiligten zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
1. Entgegen der Anregung des Vaters in seinem Schriftsatz vom 20.03.2025 wird auch eine erneute Anhörung der hochgradig belasteten Kinder nicht für angezeigt erachtet. Das Amtsgericht hat die Kinder zweifach am 27.04.2023 und erneut am 06.09.2024 angehört. Insbesondere die Anhörung am 06.09.2024 hat verdeutlicht, wie sehr die Kinder unter dem hochstrittigen Konflikt ihrer Eltern leiden. Sie baten den Richter darum, gemeinsam angehört zu werden. Sie sprachen offen über den Konflikt ihrer Eltern, welchen sie „blöd“ finden. Ihre Eltern würden „seit Ewigkeiten“ streiten (Bl. 316 der Akten).
2. Unter derartigen Umständen würde eine erneute Anhörung der Kinder durch den Senat eine weitere erhebliche Belastung für sie darstellen. Ihr Wohl verlangt
demgegenüber nach einer unverzüglichen Beendigung des Hochkonflikts zwischen ihren Eltern, welche allein im Verantwortungsbereich der Erwachsenen liegt.
D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und berücksichtigt das wechselseitige Obsiegen und Unterliegen der Eltern in der Beschwerdeinstanz.
Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.
E. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.