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Oberlandesgericht Hamm·9 UF 139/06·19.04.2007

Berufung des Streithelfers in Vaterschafts- und Unterhaltsstreit als unzulässig verworfen

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Streithelfer der Beklagten legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld ein. Zentrale Frage war, ob die Rechtswirkungen des Urteils und die Rechtskraft nach § 69 ZPO auch dem Streithelfer gegen den Kläger zugutekommen. Das OLG verwirft die Berufung als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO, da die Wirkungen der Rechtskraft nach § 69 ZPO sich nur auf das Verhältnis zum Gegner beziehen. Etwaige Unterhalts- oder Regressansprüche des Streithelfers folgen nicht unmittelbar aus der Abstammungsrechtskraft.

Ausgang: Berufung des Streithelfers gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufung eines Streithelfers ist unzulässig zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind.

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Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 ZPO erstreckt sich die Bindungswirkung gerichtlicher Rechtskraft auf das Verhältnis zum Gegner (Kläger) und nicht auf das Verhältnis zu der Partei, der der Streithelfer beigetreten ist.

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Ein beigetretener Streithelfer kann aus der Rechtskraft einer auf Abstammung gerichteten Entscheidung nicht unmittelbar Ansprüche gegenüber Dritten (z. B. Unterhaltsregress) ableiten; solche Wirkungen ergeben sich nicht automatisch aus der Feststellung der Abstammung.

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Die Kostenentscheidung in einem Berufungsverfahren richtet sich nach den regelsatzlichen Vorschriften (§ 97 Abs. 1 ZPO) und kann dem unterliegenden Streithelfer auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 69 ZPO§ 1607 Abs. 3 BGB§ 1594 Abs. 4 BGB§ 1593 BGB a.F.§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bielefeld, 34 F 531/06

Tenor

Die Berufung des Streithelfers der Beklagten gegen das am 31.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bielefeld wird als unzulässig verworfen.

Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Berufung.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 ZPO.

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Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 20.3.2007 Bezug genommen.

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Die Ausführungen im Schriftsatz vom 5.4.2007 führen zu keiner anderen Beurteilung.

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Dies gilt zum einen für den Vortrag, dass das der Anfechtungsklage stattgebende Urteil des Amtsgericht auch für den Streithelfer rechtliche Wirkungen hat. Dies mag zwar zutreffend sein, ist allein aber nicht ausreichend, da sich die Wirkungen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 69 ZPO auf das Verhältnis zum Gegner, also dem Kläger, beziehen müssen.

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Nicht genügend sind dagegen Auswirkungen auf das Verhältnis zur Partei, der der Streithelfer beigetreten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 69 Rn 2 m.w.N.). Insofern ist es insbesondere unerheblich, ob Unterhaltsansprüche im Verhältnis der Beklagten zum Berufungsführer entstanden sind, und wie sich das Vater-Kind-Verhältnis zwischen ihnen gestaltet.

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Aber auch soweit sich im Verhältnis des Streithelfers zum Kläger aus § 1607 Abs. 3 BGB Wirkungen auf die Möglichkeit eines Unterhaltsregresses ergeben können, folgen diese nicht unmittelbar aus der allein die Abstammung erfassenden Rechtskraft des Urteils. Zudem bezweckt § 1594 Abs. 4 BGB nicht den Schutz des biologischen Vaters (vgl. BGHZ 92, 275 = FamRZ 1985, 61 zu § 1593 BGB a.F.; siehe auch Vollkommer Festgabe 50 Jahre BGH Bd. III, S. 127, 128 ff).

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Rechte des Streithelfers als biologischem Vater werden durch das Urteil nicht beeinträchtig oder verletzt, vielmehr wird ihm durch die Entscheidung ermöglicht, diese in Anspruch nehmen zu können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.