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Oberlandesgericht Hamm·9 UF 138/18·03.09.2018

Aufhebung der Billigung einer Elternvereinbarung zur Aufenthaltsbestimmung; Zurückverweisung

ZivilrechtFamilienrechtSorgerechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eltern eines Kindes vereinbarten die Rückkehr des Kindes zur Mutter, was das Amtsgericht nach §156 Abs.2 FamFG billigte. Der Kindesvater legte Beschwerde ein und begehrte Aufhebung sowie Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Das OLG Hamm hob die Billigung auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück, da es an einer verfahrensabschließenden Entscheidung mangelte und die Zustimmung des Jugendamts nicht ersichtlich war.

Ausgang: Billigungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Billigung einer Elternvereinbarung nach § 156 Abs. 2 FamFG ersetzt nicht zwingend eine verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

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Fehlt es an einer verfahrensabschließenden Entscheidung, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG rechtfertigt.

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Die Billigung einer Elternvereinbarung kann der Zustimmung des Jugendamts bedürfen; ist eine solche Zustimmung nicht ersichtlich, kann dies die Rechtmäßigkeit der Billigung infrage stellen.

4

Ist die Billigung zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht mehr mit dem Kindeswohl vereinbar oder hat ein Elternteil sein Einvernehmen widerrufen, ist die Billigung als nicht tragfähig zu behandeln und gegebenenfalls aufhebbare Entscheidung.

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Ob ein Billigungsbeschluss als Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 FamFG anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für eine abschließende gerichtliche Entscheidung vorliegen; fehlen diese, ist die gerichtliche Prüfung und Entscheidung erforderlich.

Relevante Normen
§ 156 Abs. 2 FamFG§ 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 1671 BGB§ 156 FamFG§ 38 Abs. 1 FamFG§ 40 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Lemgo, 8 F 119/18

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Kindesvaters vom 24.07.2018 wird der am 26.06.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo über die familiengerichtliche Billigung (§ 156 Abs. 2 FamFG) der am selben Tag getroffenen Elternvereinbarung über den künftigen Aufenthalt von X (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht – Familiengericht – Lemgo zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

2

I.

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Antragstellerin und Antragsgegner sind die nichtehelichen Eltern der am ##.##.2007 geborenen X.

4

Seitdem dem Antragsgegner aufgrund Zustimmung der Antragstellerin durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lemgo vom 03.11.2015 (AZ: 8 F 197/15) die Mitsorge für X übertragen worden ist, üben die Beteiligten die elterliche Sorge für X gemeinsam aus.

5

X ist im Haushalt der Antragstellerin groß geworden und in der Vergangenheit von dieser betreut und versorgt worden.

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Zum Antragsgegner fanden in der Vergangenheit regelmäßige Umgangskontakte statt.

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Seit 2017 ist nicht nur das Verhältnis der Beteiligten untereinander, sondern auch das Verhältnis zwischen X und ihren Eltern zunehmend belastet.

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X wechselte schließlich auf eigenen Wunsch im Februar 2018 in den Haushalt des Antragsgegners.

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Nur wenige Monate später, nämlich im Mai 2018 leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren ein und beantragte das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für X.

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X werde im Haushalt des Vaters gegen die Mutter beeinflusst. Hierüber habe X sich mehrfach Dritten gegenüber beklagt und angesichts des Verhaltens des Vaters selber eine Rückkehr zur Mutter gefordert. Der Kindesvater sei jedoch nicht bereit, den Wünschen seiner Tochter nachzukommen und schüre den Loyalitätskonflikt weiter.

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Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten. Nicht er sei es, der X beeinflusse, sondern die Antragstellerin. Diese und ihre Familie versuchten, X durch besondere Geschenke zu belohnen. Dessen ungeachtet habe X ihm gegenüber nicht geäußert, zur Mutter zurückkehren zu wollen.

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Nachdem der vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeistand nach einem Gespräch mit X mitgeteilt hatte, dass es tatsächlich X's Wunsch sei, wieder im Haushalt der Mutter zu leben, haben die beteiligten Kindeseltern im Termin vom 26.06.2018 vereinbart, dass zukünftig und zwar ab dem 16.07.2018 der Aufenthalt von X wieder im Haushalt der Mutter sein solle.

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Diese Elternvereinbarung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Tage nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt.

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Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er eine Aufhebung des Billigungsbeschlusses und der Elternvereinbarung fordert und beantragt, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für X zu übertragen.

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Die geplante Rückkehr von X in den Haushalt der Mutter stehe mit deren Wohl nicht in Einklang. X selbst habe bei einem Gespräch anlässlich der bevorstehenden Rückkehr erklärt, doch beim Vater bleiben zu wollen, worauf die Mutter recht ungehalten reagiert habe, was wiederum X eingeschüchtert habe. Vor diesem Hintergrund müsse die Zustimmung zur Elternvereinbarung widerrufen werden. X gehe es in seinem Haushalt „am besten“, so dass nunmehr das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ihn übertragen werden müsse.

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Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Sorgerechtsverfahren sei durch die Elternvereinbarung rechtsverbindlich abgeschlossen worden. Wolle der Antragsgegner nunmehr an dieser Vereinbarung nicht mehr festhalten, müsse er ein gesondertes Abänderungsverfahren einleiten. Für die gemeinsame Tochter sei ein solches Verfahren alles andere als kindeswohldienlich – der bestehende Loyalitätskonflikt werde nur weiter geschürt.

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Auch der Verfahrensbeistand verweist darauf, dass die fortwährende Diskussion um den Lebensmittelpunkt von X dem Mädchen nicht gut tue. X benötige dringend Ruhe, Stabilität und Entlassung aus dem Konflikt der Eltern.

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                                                              II.

19

Die Beschwerde des Antragsgegners hat – zumindest vorläufig – Erfolg.

20

Insoweit kann dahinstehen, ob ein Billigungsbeschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG überhaupt als Endentscheidung iSd § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG anzusehen und mit der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG angefochten werden kann (vgl. hierzu MüKoFamFG/Schumann, 2. Aufl. 2013, § 156 Rn. 27 m.w.N.), wovon jedenfalls dann auszugehen sein könnte, wenn zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses die Voraussetzungen für eine gerichtliche Billigung nicht vorliegen, etwa weil ein Elternteil sein Einvernehmen widerrufen hat oder die Billigung nicht mehr mit dem Kindeswohl in Einklang steht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2015, 1988 f).

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Denn der angefochtene Beschluss leidet an einem Verfahrensmangel, der eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG von Amts wegen gebietet:

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Es fehlt an einer verfahrensabschließenden Entscheidung des Amtsgerichts.

23

Die Vereinbarung der Eltern über den zukünftigen Aufenthalt von X führt ebenso wenig wie deren nachfolgende Billigung zu einer Beendigung des auf den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beschränkten Sorgerechtsverfahrens. Denn die Eltern können über die elterliche Sorge und Teile derselben nicht disponieren; es bedarf daher selbst bei Einvernehmen stets einer Entscheidung des Familiengerichts (OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 1653; Palandt-Götz, 77. Aufl. 2018, § 1671 Rn. 1 m.w.N., Schlemm in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 156 Rn. 6).

24

Nur ergänzend wird vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass eine gerichtliche Billigung im Übrigen einer Zustimmung des verfahrensbeteiligten Jugendamtes bedurft hätte (vgl. Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 156 Rn. 9), die aus dem Protokoll nicht ersichtlich ist, so dass auch aus diesem Grund die Sache durch Beschluss nach § 38 Abs. 1 FamFG hätte entschieden werden müssen.

25

Die Festsetzung des Verfahrenswertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf den    §§ 40, 45 FamGKG.