Verwerfung der Beschwerde gegen Scheidungsbeschluss wegen fehlender Postulationsfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte handschriftlich per Fax Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss des Amtsgerichts Essen ein. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass in Ehesachen vor dem OLG Postulationsfähigkeit nach §114 Abs.1 FamFG besteht und persönliche Rechtsmitteleinlegung ohne Anwalt unzulässig ist. Nach öffentlicher Zustellung und erfolglosem Hinweis wurde die Beschwerde verworfen; Kosten und Verfahrenswert (3.000 €) wurden dem Antragsgegner auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Scheidungsbeschluss als unzulässig verworfen wegen fehlender Postulationsfähigkeit (Anwaltszwang) und Kostenauferlegung an den Antragsgegner
Abstrakte Rechtssätze
In Ehesachen vor dem Oberlandesgericht ist die Vertretung durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich; Verfahrenshandlungen und Rechtsmitteleinlegungen müssen durch diesen vorgenommen werden (Postulationsfähigkeit).
Eine persönlich und nicht durch einen anwaltlich bevollmächtigten Vertreter eingelegte Beschwerde gegen einen Scheidungsbeschluss ist unzulässig und kann verworfen werden.
Wird der Beteiligte nach ordnungsgemäßen Hinweisen und öffentlicher Zustellung nicht aktiv, kann das Gericht das Rechtsmittel mangels Zulässigkeit verwerfen.
Die Kostenentscheidung in einem verworfenen Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 113 Abs.1 S.2 FamFG i.V.m. § 97 Abs.1 ZPO; der unzulässige Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 112 F 6/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 01.07.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 04.05.2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner hat mit handschriftlichem Telefaxschreiben vom 01.07.2020, das am 02.07.2020 beim Amtsgericht Essen eingegangen ist, Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 04.05.2020, in dem die Ehe des Antragsgegners mit der Antragstellerin geschieden worden ist, eingelegt.
Im Folgenden ließ sich trotz umfangreicher Nachforschungen der Aufenthaltsort des Antragsgegners nicht klären.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11.01.2021 den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig ist und der Senat beabsichtigt, sie zu verwerfen. Die öffentliche Zustellung ist angeordnet worden. Eine Reaktion des Antragsgegners ist nicht erfolgt.
II.
Die vom Antragsgegner persönlich eingelegte Beschwerde gegen den Scheidungsverbundbeschluss ist unzulässig. Dem Antragsgegner fehlt die erforderliche Postulationsfähigkeit für die Rechtsmitteleinlegung, weil die Eheleute sich in Ehesachen gem. § 114 Abs. 1 FamFG vor dem Oberlandesgericht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen und wirksame Verfahrenshandlungen nur durch ihn vornehmen lassen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG (für Familienstreitsachen i.S.v. § 112 FamFG auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG) Bezug genommen.
Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.
Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.