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Oberlandesgericht Hamm·9 UF 125/01·20.12.2001

Berufung unzulässig verworfen wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511a ZPO)

ZivilrechtFamilienrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Berufung gegen ein Teilurteil des Amtsgerichts ein, das ihn zur Übergabe eines Vermögensverzeichnisses verpflichtet. Das Oberlandesgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da die nach § 511a ZPO erforderliche Berufungssumme nicht erreicht ist. Der Streitwert bemisst sich nach dem voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwand der Auskunftserteilung und wurde auf 500 DM festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt § 97 I ZPO.

Ausgang: Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme (§ 511a ZPO) nicht erreicht ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgesehene Berufungssumme gemäß § 511a ZPO nicht erreicht wird.

2

Der Streitwert einer Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung bemisst sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist.

3

Bei Auskunftsverurteilungen kann der Streitwert gering anzusetzen sein, wenn lediglich ergänzende und leicht aus den Unterlagen entnehmbare Angaben verlangt werden.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO, wonach bei Zurückweisung eines Rechtsmittels der Antragsteller die Kosten zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 511 a ZPO§ 97 I ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 32 F 44/00

Bundesgerichtshof, XII ZB 22/02 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 1. März 2001 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Berufung ist unzulässig, da die Berufungssumme gemäß § 511 a ZPO nicht erreicht ist:

3

Der Antragsteller ist durch das angefochtene Teilurteil verurteilt worden, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 16.02.2000 durch Übergabe eines Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zusammengestellt sind, zu erteilen.

4

Der Streitwert einer Berufung gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung richtet sich nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist. Vorliegend ist ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils die bereits unter dem 27.02.2001 angefertigte Aufstellung nur noch um-  die Angaben zu den Rentenversicherungsverträgen bei der B. AG zu ergänzen. Dazu genügen die tatsächlichen Angaben, die der Antragsteller seinen Unterlagen entnehmen kann. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist daher auf 500,00 DM festgesetzt worden und liegt damit unter der erforderlichen Berufungssumme.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.