Berufung abgewiesen: Schmerzensgeldbemessung (§ 287 ZPO) und Darlegungspflicht beim Haushaltsführungsschaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des LG Münster ein; das OLG Hamm wies die Berufung zurück. Streitgegenstand waren Schmerzensgeld und ein geltend gemachter Haushaltsführungsschaden. Das OLG stellte klar, dass die Höhe des Schmerzensgeldes vom Gericht nach § 287 ZPO zu bemessen ist und ein Sachverständiger hierfür nicht berufen ist. Für Haushaltsführungsschäden ist eine konkrete Darlegung der ausgefallenen Tätigkeiten erforderlich.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO; ein Sachverständiger ist nicht zur Festsetzung der Höhe berufen.
Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte konkret und einzeln benennen, welche Tätigkeiten vor dem Schaden ausgeübt wurden und infolge des Schadens nicht oder nur eingeschränkt verrichtet werden können; pauschale Prozentangaben genügen nicht.
Über die Kosten des Rechtsmittels entscheidet das Gericht nach § 97 ZPO; bei Zurückweisung des Rechtsmittels trägt in der Regel die unterliegende Partei die Kosten.
Ergeht ein Hinweisbeschluss und bleibt eine zur Stellungnahme aufgeforderte Partei ohne Replik, kann das Gericht mit Bezug auf den Hinweisbeschluss ohne weitergehende Begründung entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 O 13/19
Leitsatz
1. Die Bemessung des Schmerzensgeldes obliegt dem erkennenden Gericht nach § 287 ZPO. Ein Sachverständiger, welcher Fachrichtung auch immer, ist zu der Bestimmung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht berufen.
2. Zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen, welche Tätigkeiten, die vor dem Unfall im Haushalt verrichten wurden, unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausgeübt werden können; ein bloßer allgemeiner Verweis auf eine bestimmte prozentuale Minderung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit zur Haushaltsführung genügt nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Münster (16 O 13/19) vom 25.05.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich die Berufungsführerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 11.09.2020 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Klägerin ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.