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Oberlandesgericht Hamm·9 U 86/03·29.09.2003

Berufung wegen Sturz auf vereister Stichstraße: Keine Haftung der Gemeinde

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stürzte auf einer vereisten Stichstraße und begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unterlassener Streuung. Das OLG wies die Berufung zurück, da die Klägerin die streupflichtige Zuständigkeit der Beklagten für die Unfallstelle nicht bewiesen hat. Zudem wäre bei Annahme einer Pflicht ihr Mitverschulden wegen Kenntnis des Gefahrenorts überwiegend gewesen. Die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anliegerhaftung aus §§ 823, 847 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsgegner für den streitigen Straßenteil streupflichtig ist; eine durch Satzung erfolgte Ausnahmeregelung schließt eine solche Haftung aus.

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Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. landesrechtlicher Straßenreinigungspflicht ist der Klägerin die Darlegung und den Beweis der räumlichen Voraussetzungen der Streupflicht obliegend.

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Die streupflichtige Sicherung von Gehwegen beschränkt sich auf verkehrswichtige Bereiche; verkehrswichtig sind nur Wege mit notwendiger Erschließungsfunktion für die Lebensführung, nicht jede Abkürzung.

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Bei gemeinsamer Verursachung nach § 254 Abs. 1 BGB kann eigenes bewusstes Risikoverhalten des Geschädigten (Kenntnis mangelnder Winterpflege und trotzdem gewählter Weg) ein Verschulden begründen, das eine Haftung der Gemeinde ausschließt.

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Wenn die Gegenseite die Unfalllage mit Nichtwissen bestreitet, sind von der Klägerin ersetzende Tatsachenbehauptungen und Beweiserhebungen substantiiert nachzuweisen; bloße Markierungen auf Lichtbildern genügen nicht ohne weiteren Nachweis.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 711 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 847 BGB§ 839 BGB§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StrReinG NW

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 626/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Januar 3003 verkündete Urteil

der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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I.

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Die Klägerin unternahm am 24.12.2000 gegen 21.00 Uhr in T in Begleitung ihrer beiden Kinder von ihrem Wohnhaus V-Straße aus einen Abendspaziergang. Am Ende der V-Straße, im Bereich des Hauses T-Straße rutschte sie an einer im einzelnen streitigen Stelle aus, stürzte zu Boden und zog sich hierbei Verletzungen zu. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für diesen Vorfall wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einzustehen hat. Die Unfallstelle liegt in einem aus Ein- und Zweifamilienhäusern bestehenden Wohngebiet, das ausweislich des zu den Akten gereichten Lageplanes (Maßstab 1:1000) von der V, L-Straße und T-Straße umschlossen ist. Von diesen Straßen führen Stichwege in das Wohngebiet, die gleichfalls die Namen der umgebenden Straßen tragen und keine gesonderten Gehwege aufweisen. Im Bereich dieser Stichwege liegt die Unfallstelle. Die Beklagte hat die Straßenreinigungs- und Streupflicht für sämtliche Gehwege ihres Stadtgebietes durch Satzung auf die Anlieger übergewälzt, jedoch ihre eigenen Grundstücke hiervon ausgenommen.

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Die Klägerin behauptet, sie sei auf einer dieser Stichstraßen (V-Straße) in Höhe eines im Eigentum der Beklagten stehenden Spielplatzes auf einer unter Neuschnee verborgenen Eisschicht zu Fall gekommen, die weder am Unfalltag noch an den Tagen zuvor abgestreut worden sei. Mit ihrer Klage hat sie Ersatz eines mit 2.462,01 Euro bezifferten materiellen Schadens sowie ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 800,00 Euro begehrt.

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Die Beklagte ist diesem Begehren entgegengetreten. Sie erklärt sich zu der behaupteten Lage der Unfallstelle mit Nichtwissen, stellt eine ihr obliegende Streupflicht für die Stichstraßen in Abrede und behauptet, diese Stelle sei  dennoch  am 24.12.2000 durch Mitarbeiter ihres Bauhofes abgestreut worden.

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Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes über die Wetter- und Bodenverhältnisse am Unfallort die Klage abgewiesen. Es hat die Verkehrswichtigkeit der von der Klägerin angegebenen Unfallstelle verneint und den bei einem Abendspaziergang erlittenen Unfall dem Risikobereich der Klägerin zugewiesen.

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Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Klageanträge in vollem Umfang weiter, wobei sie insbesondere den vom Landgericht herangezogenen Maßstab für die Sicherung des Fahrverkehrs beanstandet.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Der Klägerin steht wegen ihres Sturzes gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadenersatzanspruch zu.

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1.

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Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB aus Anliegerhaftung scheitert bereits daran, dass die Beklagte ihr Grundstück von der nach § 2 in Verb. mit § 1 Abs. 2 ihrer Satzung (über Straßenreinigung und Erhebung von Straßenreinigungsgebühren) vorgenommenen Überwälzung der Streupflicht auf Anlieger ausgenommen hat.

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2.

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Auch ein Anspruch aus § 839 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NW), Art. 34 GG wegen Amtshaftung ist nicht gegeben, da die Klägerin die räumlichen Voraussetzungen einer Streupflicht der Beklagten nicht bewiesen hat.

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a)

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Dabei kann schon nicht eindeutig ausgeschlossen werden, dass die Klägerin in einem in die Verantwortung des Besitzers des Hauses T-Straße fallenden Streubereich gestürzt ist. Für diese Möglichkeit spricht der Umstand, dass die Klägerin in der Klageschrift hat vortragen lassen, sie sei "im Bereich des Hauses T-Straße" zu Fall gekommen. Da auf den hier in Rede stehenden Stichstraßen unstreitig keine gesonderten Gehwege vorhanden sind und die dortigen Anlieger nach der Straßenreinigungssatzung auch diejenigen an ihr Grundstück angrenzenden Straßenteile abzustreuen haben, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist (§ 1 Abs. 1 S. 3 Halbs. 2 der Satzung), steht auch das Fehlen eines gesonderten Gehweges einer möglichen Verantwortlichkeit des genannten Anliegers nicht entgegen. Die in den Lichtbildern von dem Unfallbereich enthaltenen Markierungen der Unfallstelle sind auf die Angaben der Klägerin hin von dem Richter der Vorinstanz eingezeichnet worden, wie die Klägerin im Senatstermin erklärt hat, und können wegen des - zulässigerweise erfolgten - Bestreitens der Beklagten mit Nichtwissen nicht als bewiesen angesehen werden.

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b)

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Die Klägerin hat auch nicht die Verkehrswichtigkeit der behaupteten Unfallstelle als räumliche Voraussetzung für eine Streupflicht der Beklagten bewiesen. Zwar sind an die Sicherung des Fußgängerverkehrs strengere Anforderungen als an die des Fahrverkehrs zu stellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass innerhalb geschlossener Ortslagen sämtliche vorhandenen Gehwege bei winterlicher Glätte abgestreut sein müssten. Dies ist wegen der begrenzten finanziellen Möglichkeiten der streupflichtigen Körperschaften praktisch gar nicht möglich. Auch die Sicherung des Fußgängerverkehrs steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit im Sinne der Leistungsfähigkeit der verantwortlichen Gebietskörperschaften. Daher ist - wie bei der Verkehrssicherungspflicht ganz allgemein - maßgeblich darauf abzustellen, ob die Fußgänger bei vernünftiger Sicherheitserwartung mit der Sicherung eines Gehweges rechnen dürfen oder nicht (vgl. Senatsurteil v. 21.12.1999 – OLGR 2001, 244 (m.w.N.). Hieraus folgt eine Beschränkung der Streupflicht auch bei Gehwegen auf verkehrswichtige Bereiche. Dieser Begriff ist jedoch nicht gleichbedeutend mit dem der Verkehrswichtigkeit von Fahrbahnen, wie offenbar das Landgericht und die Beklagte - nach ihrer Berufungsbegründung - meinen. Aus dem Kreis der zu bestreuenden Gehflächen sind vielmehr lediglich tatsächlich entbehrliche Wege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis nicht besteht, herauszunehmen (Senatsurteil v. 04.12.1992 – VersR 1993, 1285 (m.w.N.). Andererseits muss den streupflichtigen Gehwegen eine notwendige Erschließungsfunktion in dem Sinne zukommen, dass die nach der Verkehrsauffassung für die Lebensführung wesentlichen Orte (Wohnungen, Schulen, Arbeitsstätten, Geschäfte etc.) für Fußgänger zu jeder Jahreszeit erreichbar sind (vgl. Senatsurteil v. 21.12.1999 – OLGR 2001, 244; OLG Düsseldorf VersR 1989, 1090). Sind diese Orte durch mehrere Wege erschlossen, brauchen nicht alle von ihnen gegen winterliche Glätte gesichert zu werden. Die Streupflicht ist dann vielmehr auf diejenigen Wege beschränkt, die bei vernünftiger Beurteilung nach Verkehrsbedeutung und äußerer Anlage auch im Winter als die wesentlichen Verbindungen erscheinen. Bei der Beurteilung einer Streupflicht auf Abkürzungen ist auch zu berücksichtigen, ob die Benutzung eines gesicherten Umweges wegen unverhältnismäßig längerer Wegstrecke möglicherweise als unzumutbar angesehen werden muss.

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Bei Anlegen dieses Maßstabes hat die Klägerin in dem Streitfall nicht bewiesen, dass sie in einem in dem dargelegten Sinne verkehrswichtigen Gehbereich ausgeglitten und zu Fall gekommen ist. Die von der Klägerin angegebene Unfallstelle befindet sich in einem Bereich, der für notwendige Gänge der Anwohner nicht unbedingt benutzt werden muss. Dies gilt auch für das Erreichen das Hauses T-Straße und der dort gelegenen weiteren Häuser, da diese auch über die Durchgangstraßen V-Straße und T-Straße an das Verkehrsnetz angeschlossen sind und ohne ein Passieren des kritischen Bereiches neben dem Spielplatzgelände erreicht werden können. Diese Einschätzung hindert die Anlieger nicht daran, den kürzeren und damit bequemeren Weg zu wählen, bewirkt jedoch den Übergang des Risikos eines glättebedingten Sturzes in ihre Eigenverantwortung. Ein solcher Umweg ist nach den vorgelegten Planunterlagen gegenüber der Wegstrecke der Stichstraßen auch nicht so viel weiter, dass er bei Glättegefahr nicht zumutbar wäre. Bei der Beurteilung des Verkehrsbedürfnisses durfte die Beklagte im Übrigen aufgrund der Art des für den Unfallbereich in Betracht kommenden Verkehrs - überwiegend "Anliegerverkehr" - davon ausgehen, dass die sich dort bewegenden Fußgänger den kritischen Bereich neben dem städtischen Spielplatzgelände meiden und diejenigen Gehbereiche wählen würden, für die private Anlieger sicherungspflichtig waren.

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c)

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Selbst bei Annahme einer Streupflicht der Beklagten an der Unfallstelle wäre bei der dann nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge eine Haftung der Beklagten zu verneinen. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat erklärt, die Beklagte ha-be in dem von ihr als Unfallstelle angegebenen Bereich vor ihrem Sturz "eigentlich nie den Winterdienst verrichtet". Damit war ihr als Anliegerin bekannt, dass das Betreten dieses Bereiches bei winterlicher Glätte in erhöhtem Maße gefährlich war. Wenn sie dennoch diesen und keinen anderen - von privaten Anliegern gesicherten - Weg gewählt hat, begründet dies einen so schwerwiegenden Verstoß gegen ihre eigenen Sicherheitsbelange, dass demgegenüber selbst ein etwaiges - allenfalls als geringfügig zu bewertendes - Verschulden der Beklagten vollständig zurücktreten müsste.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.