Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·9 U 83/00·16.10.2000

Sturz in verkehrsberuhigter Zone: Keine Haftung bei einzelner Glättestelle und Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung von Ersatzpflichten nach einem Sturz auf einer vereisten Randfläche in einer verkehrsberuhigten Zone. Das OLG Hamm hebt das erstinstanzliche Urteil auf und weist die Klage ab. Die Kommune habe keine Verkehrssicherungspflicht für die betroffene öffentliche Grün-/Zufahrtsfläche übernommen und eine Streupflicht bestehe bei nur einer einzelnen Glättestelle nicht. Zudem schließt das überwiegende Mitverschulden der Klägerin den Anspruch aus.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung abgewiesen; Berufung der Beklagten erfolgreich, keine Haftung der Kommune und ausschließendes Mitverschulden der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der winterlichen Reinigungspflicht auf Anlieger durch Satzung setzt voraus, dass es sich um im Sinne der Satzung "erschlossene" Grundstücke handelt; öffentliche Grünflächen und Parkanlagen fallen nicht unter den Erschließungsbegriff und begründen deshalb regelmäßig keine privat-rechtliche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht.

2

Eine Verpflichtung zum Räumen und Streuen besteht grundsätzlich nur für Gehwege mit einem echten, allgemeinen Verkehrsbedürfnis und bei einer erkennbaren, tendenziell allgemeinen Gefahrenneigung; einzelne, vereinzelt vorkommende Glättestellen lösen diese Pflicht nicht zwingend aus.

3

Feststellungen eines Vorprozesses binden nach §§ 68, 74 ZPO nur insoweit, als sie für das Urteil des früheren Verfahrens entscheidungserheblich gewesen sind; nicht streitentscheidende Feststellungen entfalten keine Interventionswirkung.

4

Ein Anspruch auf Schadensersatz ist nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn das eigene, überwiegende Verschulden des Geschädigten (hier: verkehrswidrige Benutzung des Gehwegs mit dem Fahrrad und dadurch verminderte Reaktionsmöglichkeit) die Haftung entfallen lässt.

Relevante Normen
§ 9 StrWG NW§ 9a StrWG NW§ 1 Abs. 2 StrReinG NW§ 4 StrReinG NW§ 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NW§ 74 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 394/99

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 8.000,00 DM.

Rubrum

1

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

2

I.

3

Die Klägerin macht Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung zukünftiger Schäden aus einem Unfallereignis vom 14.01.1997 geltend.

4

An diesem Tag befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrrad gegen 12.00 Uhr mittags die als verkehrsberuhigte Zone ausgewiesene Straße N-Straße im Stadtgebiet der Beklagten. Sie stürzte im rechten Randbereich eines Wendehammers wegen Glätte und zog sich dabei erhebliche Verletzungen am rechten Knie zu.

5

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die beklagte Stadt für ersatzpflichtig gehalten und unter Berücksichtigung einer Mitverantwortungsquote der Klägerin ein Schmerzensgeld von 16.000,00 DM zuerkannt und dem Feststellungsbegehren unter Berücksichtigung einer Mitverantwortungsquote von 1/3 entsprochen. Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die beklagte Stadt habe als Anliegerin gegen die durch Ortssatzung festgelegte Pflicht zum Winterdienst verstoßen, indem sie die Glättestelle, auf der die Klägerin zu Fall gekommen ist, bis zur Unfallzeit nicht beseitigt hatte.

6

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

7

II.

8

Die Berufung ist begründet.

9

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund ihres Sturzes vom 14.01.1997 keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatz. Der Unfall der Klägerin beruht nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten.

10

1.

11

Gemäß § 9, § 9 a StrWG NW ist den Gemeinden die Pflicht zur Winterwartung als öffentlich-rechtlich ausgestalteter Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht übertragen. Sie beinhaltet das Schneeräumen auf Fahrbahnen und Gehwegen, sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlicher Stellen auf der Fahrbahn bei Schnee- und Eisglätte (§ 1 Abs. 2 StrReinG NW).

12

2.

13

Art und Umfang der Pflicht richten sich nach dem für die Sicherung vor den winterlichen Gefahren auf öffentlichen Straßen und Wegen entwickelten Grundsätzen. Die jeweilige Ausgestaltung der Pflicht folgt nicht aus der Reinigungssatzung, die die Beklagte gem. § 4 StrReinG NW erlassen und durch die sie die Winterwartung auf die Anleger gem. § 4 Abs. 1 S. 1 StrReinG wirksam übertragen hat. Denn die Gemeinde ist nicht selbst Anlieger, auch wenn die angrenzenden Parkflächen in ihrem Eigentum stehen und von der Straße N-Straße aus zugänglich sind. Erschlossen ist ein Grundstück nach der Definition in § 4 Abs. 2 der Reinigungssatzung der Beklagten, wenn der Eigentümer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, von der Erschließungsanlage eine Zufahrt oder wenigstens einen Zugang zu seinem Grundstück zu nehmen; dabei ist es ohne Belang, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht. Die Möglichkeit besteht in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder ähnlicherweise von der Straße getrennt ist (BGH, NZV 1992, 315). Dies trifft jedoch nicht für öffentliche Grünflächen, Parkanlagen, Spielplätze u.ä. zu. Denn insoweit paßt der Begriff der Erschließung nicht und dafür soll nach dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 2 der Reinigungssatzung die dort niedergelegte Definition auch nicht angewendet werden. Die Erschließung ist ein baurechtlicher Begriff mit bau- und beitragsrechtlichem Charakter. Er meint bauliche Maßnahmen, die erforderlich sind, innerhalb eines bestimmten Gebietes liegende Grundstücke für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung baureif zu machen wie die Herstellung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkflächen und Grünanlagen (BverfG NVwZ 1993, 1203; Schrädter, Baugesetzbuch, 6. Aufl., 1998, § 123 Rn. 4). Bei öffentlichem Grün fehlt es mithin von vornherein an einer solchen Zweckbestimmung der Erschließung einer Straße. Außer dem bloßen Zugang über die angrenzende Straße sind die Erschließungsanlagen ohne wirtschaftliche oder bauliche Bedeutung, insbesondere erhöhen sie nicht den Wert der Grünfläche, wie dies bei anderen Grundstücken der Fall ist und woran die Beitragspflicht für Erschließungsmaßnahmen gerade anknüpft. Bei einem Parkplatzgrundstück oder einem sonstigen unbebauten Grundstück in öffentlicher Hand ist dies mit Recht anders beurteilt und für die zuständige Kommune eine durch Satzung ausgefüllte privat-rechtliche Verkehrssicherungspflicht angenommen worden (vgl. BGH, NZV 1992, 315 f.; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 79). Denn dort greifen die Grundgedanken der Erschließung ein. Daß der BGH (a.a.O.) die Bedeutung einer zwischen dem Parkplatz und der Straße liegenden Grünfläche prüft und für die Qualifizierung als Privatgrundstück des Parkplatzes im Sinne der Reinigungssatzung nach natürlicher Betrachtung für unschädlich angesehen hat, zeigt gerade, daß er im Grundsatz solche öffentlichen Grünflächen nicht im Sinne seiner Definition der Erschließung als erschlossen ansehen wollte.

14

Für den hier zu entscheidenden Fall ergibt sich – entgegen der Ansicht des Landgerichts - auch keine Bindung aus der Interventionswirkung im Rechtsstreit 2 C 587/98 AG Halle/Westf. Gem. §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO erfaßt die Entscheidung des Vorprozesses nur solche Feststellungen, die für das Urteil erheblich waren. Auf andere Feststellungen, die dagegen nicht streitentscheidend waren oder die deshalb nicht getroffen werden mußten, erstreckt sich die Interventionswirkung dagegen nicht (vgl. OLG Köln, NJW – RR 1992, 120; Musielak/Weth, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 68 Rn. 4). So liegt der Fall hier. Das klageabweisende Urteil hatte nur festzustellen, ob dem dort beklagten Anlieger die Verkehrssicherungspflicht durch die örtliche Satzung übertragen worden war.

15

3.

16

Es läßt sich nicht feststellen, daß die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nach §§ 9, 9 a StrWG NW, Abs. 2 StrReinG NW verletzt hat. Da die Sturzstelle unstreitig auf dem farblich abgesetzten Randstreifen lag, der ersichtlich dem Fußgängerverkehr dienen sollte, ergab sich die Art und der Umfang der Winterwartung grundsätzlich aus den Anforderungen für Gehwege, die bei Schnee und Eis zum Schutze von Fußgängern innerhalb geschlossener Ortslagen zu räumen und zu streuen sind.

17

Ob der Klägerin schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zusteht, weil sie den Bereich als Radfahrerin benutzte und sich damit verkehrswidrig verhielt, kann dahingestellt bleiben. Die Streupflicht bezieht sich im Grundsatz nur auf wichtige, innerhalb geschlossener Ortslagen verlaufende, tatsächlich unentbehrliche Gehwege, für die ein echtes, jederzeit zu befriedigendes Verkehrsbedürfnis besteht. Andere Fußgängerwege brauchen nicht bestreut zu werden. Schon diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dieser Teil der Straße nur dem Zugang zu dem nahen Park dient und auch sonst kaum als Hauptverkehrsweg der Fußgänger nach den örtlichen Gegebenheiten vorstellbar ist.

18

Vor allem ist eine Streupflicht aber deshalb zu verneinen, weil es sich um eine einzelne Glättestelle handelt, während es im übrigen nicht glatt war (Senat in st. Rspr., vgl. Urteil vom 04.12.1990 – 9 U 271/89). Dies steht nach den Angaben der Klägerin, aber auch aller zu den örtlichen Verhältnissen vernommenen Zeugen fest. Maßnahmen der Winterwartung sind jedoch nur dann zu erwarten und erforderlich, wenn – wenigstens in der Tendenz - eine allgemeine Gefahrenneigung aufgrund winterlicher Verhältnisse vorliegt.

19

4.

20

Ein Anspruch der Klägerin ist letztlich aufgrund des ihr anzulastenden, bei weitem überwiegenden Eigenverschuldens ausgeschlossen. Ein Fußgänger wäre bei gehöriger Aufmerksamkeit auf die einzelne Glättestelle aufmerksam geworden, und bei seiner vergleichsweise langsamen Annäherung an die sich aus der Glättestelle ergebende Gefahrenanlage ohne weiteres in der Lage gewesen, der Gefahr auszuweichen. Hätte sich ein Fußgänger nicht so verhalten, wäre ihm vorzuwerfen, das Risiko leichtfertig und in vermeidbarer Weise übernommen zu haben, das er leicht hätte beherrschen können und müssen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wäre bei dieser Sachlage nach § 254 Abs. 1 BGB – sofern man überhaupt nach den dargelegten Umständen von einer abhilfebedürftigen Gefahr ausgehen wollte – auszuschließen. Nichts anderes kann gegenüber der Klägerin gelten, die sich gerade mit der schnelleren Annäherung an die Gefahrenstelle unter verkehrswidriger Benutzung ihres Fahrrades die Möglichkeit genommen hat, wie ein langsamer Fußgänger auf die Gefahr zu reagieren. Da die auf Gehwegen bezogene Pflicht zur Winterwartung dem Schutz der Fußgänger dient, kann der verkehrssicherungsrechtliche Schutz zugunsten der Klägerin nicht weitergehen. Umstände, die aus der Eigenart des Fahrrades folgen und solche Gefahren auf Gehwegen schwerer oder nicht beherrschbar machen, hat sich die Klägerin deshalb allein zuzurechnen. Da ein Fußgänger bei Benutzung des Gehweges zur Zeit des Unfalls die Gefahr hätte beherrschen können, muß die Klägerin die Folgen ihres gefahrträchtigen Verhaltens nach § 254 Abs. 1 BGB allein tragen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.