Linienbus: Verkehrssicherungspflicht bei gerissenem Haltegurt; Anscheinsbeweis
KI-Zusammenfassung
Ein stehender Fahrgast stürzte bei verkehrsbedingtem Abbremsen, weil ein Haltegurt im Linienbus riss, und verlangte Schmerzensgeld, materiellen Schaden sowie Feststellung der Ersatzpflicht. Das OLG bejahte eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Busunternehmers, da Haltegurte engmaschig zu kontrollieren und erforderlichenfalls durch geeignete Prüfungen (auch Reißproben) auf Materialermüdung zu überprüfen sind. Für die Kausalität greife bei pflichtwidrig unterlassener Kontrolle ein Anscheinsbeweis. Ein Mitverschulden wegen Nichtbenutzung eines Sitzplatzes wurde verneint, weil sich nicht das Stehplatzrisiko, sondern ein technisches Versagen verwirklichte; die Berufung wurde zurückgewiesen und der Tenor um den Feststellungsausspruch berichtigt.
Ausgang: Berufung des Busunternehmers gegen die Verurteilung zum Schadensersatz (inkl. Feststellung) zurückgewiesen; Tenor um Feststellungsausspruch berichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Betreiber eines Linienbusses ist verkehrssicherungspflichtig für technische Einrichtungen, die der Sicherheit der Fahrgäste dienen, einschließlich der für stehende Fahrgäste vorgesehenen Haltegurte.
Reißt ein Haltegurt bei einem verkehrstypischen Fahrvorgang, indiziert dies einen Sicherheitsmangel; der Haltegurt muss den im normalen Betrieb zu erwartenden Belastungen zuverlässig standhalten.
Zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht sind an sicherheitsrelevante Einrichtungen strenge Anforderungen zu stellen; hierzu können neben Sichtkontrollen auch technisch geeignete Festigkeitsprüfungen in zeitlich engmaschigen Intervallen gehören.
Bei pflichtwidrigem Unterlassen von Sicherungsmaßnahmen kann der Kausalzusammenhang im Wege des Anscheinsbeweises vermutet werden, wenn die Pflicht gerade der Verhinderung der sich realisierten typischen Gefahr dient und der Schädiger den Gegenbeweis eines atypischen Geschehensablaufs nicht führt.
Ein Mitverschulden wegen unterlassener Einnahme eines Sitzplatzes mindert den Anspruch nicht, wenn sich nicht das erhöhte allgemeine Stehplatzrisiko, sondern ausschließlich das Versagen einer vorgesehenen Sicherheitseinrichtung verwirklicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6 O 25/98
Tenor
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 19. März 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivil-kammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit wird der Tenor des angefochtenen Urteils wie folgt ergänzt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm künftig entsteht bzw. aus dem Unfallereignis vom 04.11.1997 auf der I-Straße an der Bus-haltestelle "Aldi" entstanden ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten zu 2) in Höhe von 6.586,66 DM.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
I.
Der Kläger fuhr am 04.11.1997 mit dem Linienbus der Beklagten
- Linie #1 - von I Richtung E. Kurz hinter der Haltestelle Aldi mußte der Bus auf der I-Straße verkehrsbedingt abgebremst werden. Dabei riss der Haltegurt, an dem sich der Kläger als stehender Fahrgast festhielt. Er stürzte infolge dessen auf den Radkasten und zog sich diverse Verletzungen zog, wegen der er in der Zeit vom 04.11. bis zum 13.11.1997 in der Q-Klinik I behandelt wurde und bis zum 19.12.1997 zu 100 % arbeitsunfähig war. Im einzelnen erlitt er eine schwere Hüftgelenksprellung sowie diverse andere Prellungen und Schürfwunden. Es wurde außerdem der Verdacht auf eine Rippenserienfraktur und eine Fraktur/Absplitterung am 5. Lendenwirbelkörper geäußert. Nach eigenen Angaben hat der Kläger noch jetzt Beschwerden beim längeren Sitzen und Liegen.
Der Kläger hatte zunächst seine Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auf Zahlung des materiellen Schadens und auf Feststellung der Eintrittspflicht für Zukunftsschäden gegen die Märkische Verkehrsgesellschaft, den Busfahrer und den Beklagten als beauftragten Busunternehmer gerichtet. Später hat er die Klage nur noch gegen den Beklagten weitergeführt und im übrigen die Klage zurückgenommen. Er hat geltend gemacht, der Unfall beruhe auf der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht,
weil es der Beklagte unterlassen habe, die Haltegurte einer hinreichenden technischen Prüfung zu unterziehen.
Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung bestritten und darauf verwiesen, daß er einmal jährlich, vor dem Unfall zuletzt am 27. Mai 1997, das Fahrzeug intensiv untersucht habe, ohne daß an den Haltegurten Auffälligkeiten festgestellt worden seien. Hinreichende technische Prüfungen seien im übrigen auch insoweit nicht möglich.
Das Landgericht hat die Klage in Bezug auf die Zahlungsanträge in vollem Umfange zuerkannt und - nach den Entscheidungsgrün-
den - auch den Feststellungsantrag für begründet angesehen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Zur Begründung wiederholt er, daß eine Pflichtverletzung nicht vorgelegen habe. Bei der Untersuchung am 27.05.1997 seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Zu häufigeren Kontrollen sei er nicht verpflichtet gewesen. Der Unfall beruhe auf einem durchgreifenden Mitverschulden des Klägers selbst, da er gegen § 4 Abs. 3 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABefB) ver-
stoßen und nicht einen der freien Sitze während der Unfallzeit eingenommen habe.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Tenor des angefochtenen Urteils muß von Amts wegen gemäß § 318 ZPO berichtigend um den Ausspruch über den Feststellungsantrag ergänzt werden.
1.
Die Ansprüche des Klägers beruhen auf §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 249 ff. BGB; § 256 ZPO. Denn der Beklagte hat die ihm obliegende Verkehrssicherung der Fahrgäste im Rahmen seines Busbetriebes rechtswidrig und schuldhaft verletzt und dadurch den Sturz des Klägers verursacht, der zu dem streitgegenständlichen Schaden geführt hat.
2.
a)
Der Beklagte ist als verantwortlicher Busunternehmer für die technischen Einrichtungen und Sicherungsvorkehrungen seiner Fahrzeuge verkehrssicherungspflichtig. Als Eigentümer des Busses und als beauftragter Betreiber hat er für die erforderliche Verkehrssicherheit im Rahmen der Personenbeförderung zu sorgen. Er muß dazu insbesondere regelmäßige Kontrollen durchführen bzw. durchführen lassen, die darauf zu richten sind, daß die Sicherheit der Fahrgäste im Rahmen der Personenbeförderung
gewährleistet ist. Dazu gehören auch die Kontrollen der tech-
nischen Einrichtungen, die der Sicherheit der Fahrgäste dienen. Insoweit unterfielen auch Haltegurte, die für stehende Fahr-
gäste vorgesehen sind, der Kontroll- und Überwachungspflicht durch den Beklagten.
b)
Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Da ein Haltegurt gerissen ist, an dem sich Fahrgäste wie der Kläger während der Beförderung bestimmungsgemäß festhalten sollen und sich der Unfall im normalen Betrieb des Busses ereignet hat, steht fest, daß der Haltegurt technisch nicht in Ordnung war. Grundsätzlich muß er nämlich so widerstandsfähig sein, daß er bei einem alltäglichen Fahrvorgang, wie er hier vorgelegen hat, nicht reißt. Nur bei ganz außergewöhnlichen Belastungen, für die hier keine Anhaltspunkte bestehen, wäre u. U. das Abreißen eines Haltegurtes möglicherweise nicht als verkehrswidrig anzusehen. Der Gurt muß als übliches Sicherungsmittel für stehende Fahrgäste jedoch den Kräften standhalten, die bei einer scharfen Bremsung und einer Ausgangsgeschwindigkeit von 25 km/h bei einem normalen Körpergewicht des Klägers auftreten.
Zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und zur Verhinderung eines Unfalls, wie er hier vorliegt, war der Beklagte gehalten, die Gurte regelmäßig zu überprüfen. Dazu gehörte es, die Haltegurte einer Sichtkontrolle zu unterziehen, um äußerlich erkennbare Materialschäden rechtzeitig festzustellen. Dazu gehörte es aber auch, technisch hinreichende Reißproben vorzunehmen, um die fortbestehende Materialfestigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich sind an solche Kontrollen und Sicherheitsprüfungen strenge Anforderungen zu stellen. Die Fahrgäste verlassen sich nämlich auf die Möglichkeit, sich während der Fahrt hier festhalten zu können und eine ausreichende Sicherung zu erlangen. Mit Recht weist der Beklagte darauf hin, daß stehende Fahrgäste während der Beförderung sich in einem Zustand minderer Sicherheit befinden. Daraus ergibt sich als Konsequenz, daß das - jeweils vorgesehene Kompensationsmittel zur Überwindung dieses Sicherheitsmangels, nämlich Haltegriffen, Stangen, Barrieren oder auch Halteschlaufen, wie sie hier streitgegenständlich sind, besonders zuverlässig sein müssen. Als Einrichtung, die gerade die Sicherheit in solchen Situationen gewährleisten sollen, müssen sie jederzeit den Anforderungen im täglichen Verkehr genügen. Der Fahrgast muß sich darauf verlassen können, daß der Gurt jedenfalls so lange hält, wie er selbst in der
Lage ist, sich daran festzuhalten. Anderenfalls wäre es nicht vertretbar, es zuzulassen, daß Fahrgäste während der Fahrt
stehen. Dies entspricht jedoch gerade einer alltäglichen Praxis, es handelt sich also um eine Gefahr, die im täglichen
Massenverkehr laufend auftritt und für die die vorgesehenen
Sicherheitseinrichtungen, auch der hier gerissene Haltegurt, als Kompensationsmittel gerade vorgesehen sind.
Daß mit der damit einhergehenden erheblichen, dauernden Mate-rialbeanspruchung Unsicherheiten auftreten können, daß das
Material ermüdet und schließlich reißt, liegt auf der Hand. Auch wenn, wie der Kläger bei seiner Anhörung vorgetragen hat, bisher solche Unfälle noch nicht aufgetreten sind, durfte er sich nicht ohne weiteres auf die Reißfestigkeit eines solchen Gurtes verlassen. Insbesondere durfte er nicht, wie er schriftsätzlich vorträgt, die Haltegurte allein deshalb für sicher ansehen, weil sie im täglichen Verkehr ohnehin dauernd einer Reißprobe unterzogen würden. Eine solche Einstellung würde letztlich dazu führen, daß die Feststellung von Fehlern und Mängeln dem Risiko von Unfällen überlassen würde, die gerade durch die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht verhindert werden sollen.
Der Beklagte durfte sich aber auch nicht mit den angeblichen technischen Kontrollen zufrieden geben, die nur einmal jährlich ausgeführt wurden. Nach der dargelegte spezifischen Bedeutung der Haltegurte als Sicherungsmittel von Fahrgästen, die während der Fahrt stehen und dem Vertrauen, daß diese Fahrgäste in die Sicherheit dieser Gurte setzen, bedarf es vielmehr einer zeitlich engmaschigen Kontrolle. Dem Senat erscheint dazu ein zeitliches Intervall von einem Monat nicht unangemessen; jedenfalls lag die am 27. Mai 1997 letztmalig durchgeführte technische Kontrolle schon so lange zurück, daß sie die hier zu stellenden Anforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen des Beklagten nicht mehr erfüllen konnte.
c)
Diese Pflichtverletzung war für den Sturz des Klägers auch kausal. Für den insoweit nach § 286 Abs. 1 ZPO beweispflichtigen Kläger streitet im vorliegenden Fall der Anscheinsbeweis.
Liegt - wie hier - die Pflichtverletzung in einem Unterlassen, so kann der Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt im Grundsatz nur dann bejaht werden, wenn das gebotene, pflichtgerechte Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Der Geschädigte muß deshalb in einem solchen Fall darlegen und beweisen, in welcher für ihn günstigen Weise das Geschehen bei Vornahme der gebotenen Handlung verlaufen wäre (vgl. BGH VersR 1986, 160; NJW 1986, 2829; NVwZ 1994, 823). Nach der Lebenserfahrung spricht jedoch eine Vermutung dafür, daß bei der gebotenen Pflichtwahrnehmung der Schaden nicht eingetreten wäre, wenn die Pflicht gerade darauf angelegt ist, denjenigen Gefahren entgegenzuwirken, die sich in dem konkreten Unfall verwirklicht haben (vgl. BGH NJW 1994, 945; BGH VersR 1995, 168, 1995, 916; NJW 1993, 2744). Der BGH hat nach dieser Rechtsprechung die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises ebenso wie bei der Verletzung eines Schutzgesetzes (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1350) und bei einem Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift (vgl. BGH VersR 1984, 775, 776) zugelassen, weil aus der Typizität der Gefahrenlage und des Geschehensablaufes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Sicherheitsmangel als Ursache geschlossen werden kann.
Dem schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises liegen auch im vorliegenden Fall vor. Die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten, die in der Gewährleistung der Reißfestigkeit der Haltegurte liegt und die durch zuverlässige Kontrollen sicherzustellen war, sollte der typischen Gefährdung entgegenwirken, die sich durch das Schadensereignis verwirklicht hat, indem der Gurt schon bei einer verkehrstypischen Situation riss und den Belastungen, denen er standhalten sollte, nicht stand hielt.
Die Anwendung des Anscheinsbeweises auf den vorliegenden Fall ist auch nicht unbillig. Dem Beklagten blieb nämlich die Möglichkeit des Gegenbeweises, den er im vorliegenden Fall nicht geführt hat. Dieser Gegenbeweis eines anderen, atypischen Geschehensablaufes wäre von ihm jedoch viel leichter und wirk-samer zu führen gewesen, weil er nach dem Unfall die dazu erforderlichen Feststellungen unschwer hätte treffen können. Dies hat der Beklagte jedoch versäumt. Er hat nicht dafür Sorge getragen, daß der schadhafte Haltegurt aufgehoben und einer Materialanalyse zugeführt worden ist. Wäre eine andere - atypische Ursache als die Materialermüdung durch den ständigen Gebrauch in Betracht gekommen, etwa eine mutwillige Beschädigung des Haltegurtes (Vandalismus), hätte der Kläger bei den notwendigen Vorkehrungen zur Sicherung des ihm obliegenden Gegenbeweises die Kausalität der Pflichtverletzung widerlegen können.
d)
Die Rechtswidrigkeit und das Verschulden ergeben sich aus der äußeren, schadensursächlichen Pflichtverletzung.
3.
Die Ansprüche des Klägers sind nicht nach § 254 Abs. 1 BGB gemindert.
a)
Grundsätzlich trifft es zu, daß ein Standplatz in einem Linienbus während der Fahrt weniger sicher ist als ein Sitzplatz. Deshalb ist auch nach Möglichkeit ein Sitzplatz anzustreben, soweit dieser bereitsteht. Dadurch wird den zusätzlichen Ri-
siken begegnet, die sich daraus ergeben, daß bei einem plötz-
lichen Bremsen oder sonstigen Erschütterungen die Gefahr einer Verletzung besteht. Wer es demnach unterläßt, einen Sitzplatz einzunehmen, obwohl ihm eine weitergehende Sicherung möglich wäre, übernimmt ein Risiko, für das er unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung einzustehen hat (vgl. OLG Hamm in NZV 1998, 463; BGB NZV 1993, 108).
b)
Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die - streitige - Behauptung des Beklagten zutrifft, wonach noch Sitzplätze frei gewesen sein sollen. Zwar ist der Kläger auch deshalb bestürzt, weil er wie jeder andere stehende Fahrgast auch, weniger Stabilität und Halt hatte und deshalb grundsätzlich ein höhere Maß an Gefahr im Hinblick auf die Möglichkeit eines Sturzes durch verkehrsbedingte Geschwindigkeitsänderungen, Richtungsänderungen u. Ä. bestand. Diese betriebsspezi-
fischen Gefahren, die die grundsätzliche Pflicht begründen,
einen Sitzplatz einzunehmen, haben sich im vorliegenden Fall jedoch nicht verwirklicht. Der Unfall des Klägers beruhte nämlich nicht darauf, daß der Bus verkehrsbedingt aus einer Geschwindigkeit von 25 km/h abgebremst werden mußte. Der Kläger stürzte vielmehr allein deshalb, weil in dieser Alltagssitua-
tion der Haltegurt als Sicherungsmittel versagte. Die Pflicht zur Einnahme eines Sitzplatzes ist jedoch nicht darauf gerichtet, speziell solchen Gefahren des technischen Versagens von Einrichtungen zu begegnen.
4.
a)
Die Bemessung des Schmerzensgeldes auf 4.000,00 DM ist entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu beanstanden. Es ist deshalb angemessen, weil der Kläger eine Woche stationär behandelt werden mußte und mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt war. Die schwere Hüftgelenksprellung mit den diversen Blutergüssen war auch schmerzhaft und hatte zu nachhaltigen Beeinträchtigungen geführt, die im wesentlichen jedoch abgeklungen sind. Die vom Kläger glaubhaft geschilderten fortbestehenden Beeinträchtigungen beim Sitzen und Liegen sind dabei in die Betrachtung mit einbezogen. Sie erlangen jedoch keine durchgreifende Bedeutung, weil nach den Angaben des Klägers eine fortgesetzte ärztliche Behandlung offensichtlich nicht notwendig ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich eine Rippen-
serienfraktur erlitten hat. Das Schmerzensgeld dient nämlich nicht zur Abgeltung bestimmter Verletzungen, sondern soll einen Ausgleich für das Maß von Beschwerden und Beeinträchtigungen darstellen.
b)
Der materielle Schaden ist unstreitig.
c)
Den Feststellungsantrag hat das Landgericht zu Recht zuerkannt. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, da weitere Verletzungsfolgen, die bisher unvorhersehbar sind, nicht ausgeschlossen werden können. Dies ergibt sich hier schon daraus, daß bisher die sichere Feststellung einer unfallursächlichen Rippenserienfraktur und mögliche darauf beruhende Folgen offen sind.
Die Berufung ist danach mit den auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO beruhenden Nebenfolgen zurückzuweisen.