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Oberlandesgericht Hamm·9 U 82/94·27.06.1994

Berufung: Amtshaftung bei Fahrradunfall – Absperrpfosten nicht unfallursächlich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAmtshaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen eines Sturzes an einem Radweg mit Absperrpfosten. Das OLG weist die Berufung zurück: Es liegt keine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten vor. Der Pfosten war bei Tageslicht erkennbar; der Unfall beruht allein auf Eigenverschulden der Klägerin.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Schadensersatzklage wegen fehlender Verkehrssicherungspflicht und überwiegendem Eigenverschulden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG setzt eine objektive Verletzung öffentlich-rechtlicher Verkehrssicherungspflichten voraus; fehlt eine solche oder ist sie nicht unfallursächlich, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

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Der Träger der Straßenbaulast hat öffentliche Fuß- und Radwege so zu gestalten und zu unterhalten, dass bei bestimmungsgemäßer Benutzung Gefahren, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt erkennen kann, nicht zu Schadensfolgen führen; nur Gefahren, die bei Durchschnittssorgfalt nicht erkennbar sind, sind zu beseitigen oder besonders zu kennzeichnen.

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Übliche Hindernisse wie Absperrpfosten sind zulässig, wenn sie das Schutzziel erreichen und für aufmerksame Verkehrsteilnehmer erkennbar bleiben; eine besondere Kennzeichnung (z. B. rot-weiß) ist bei Tageslicht nicht erforderlich, sofern die Erkennbarkeit gegeben ist.

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Eigenes fahrlässiges Verkehrsverhalten des Geschädigten (z. B. zu geringer Abstand in einer Gruppe, eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten) kann den Ersatzanspruch ausschließen, wenn dieses Verhalten die alleinige Unfallursache bildet.

Relevante Normen
§ 343 Abs. 1 ZPO§ 839 Abs. 1 BGB§ Art. 34 GG§ 9, 9a LStrWG NRW§ 9 LStrWG NRW§ 9a LStrWG NRW

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 4 0 48/94

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. März 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 9.981,61 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 343 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

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Die Klagerin kann wegen ihres Fahrradunfalles vom 16. August 1993 in (..) von der Beklagten keinen Schadensersatz gemäß § 839 Abs. l BGB, Art. 34 GG, §§ 9, 9 a LStrWG NRW verlangen, denn der Unfall der Klägerin beruht nicht auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte, sondern allein auf ein schuldhaftes Fehlverhalten der Klägerin, die es beim Befahren des Radweg es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen, so daß sie den Absperrpfosten in der Mitte des Radweges zu spät bemerkt hat und diesem nicht mehr hat ausweichen können.

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1.Der Beklagten oblag nach §§ 9, 9 a, 47 LStrWG NRW die öffentlich-rechtlich ausgestattete Verkehrssicherungspflicht für den Fuß- und Radweg, auf dem die Klägerin am 16. August 1993 gegen 19.30 Uhr gestürzt ist. Danach hatte die Beklagte die Pflicht, diesen Fuß- und Radweg als öffentliche Verkehrsfläche möglichst gefahrlos zu gestalten, in diesem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß den Benutzern bei bestimmungsgemäßer Benutzung keine Gefahren drohen, die von ihnen nicht oder nicht rechtzeitig erkannt werden konnten. Allerdings kann eine absolute Gefahrlosigkeit sämtlicher Verkehrsflächen mit zumutbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht erreicht und daher von den Benutzern auch nicht erwartet werden. Auch Radfahrer müssen mit gewissen Gefahren auf den von ihnen benutzten Wegen rechnen und sich in ihrer Fahrweise auf diese einstellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Gefahren zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, die der Verkehrsteilnehmer bei Anwendung durchschnittlicher eigener Sorgfalt nicht selbst rechtzeitig erkennen oder auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Der Wegebenutzer ist daher zunächst auf seine Eigenvorsorge verwiesen und kann sich nur nach Maßgabe einer vernünftigen Sicherungserwartung auf die Beseitigung von Gefahrenquellen verlassen. Im Rahmen des Zumutbaren muß der Verkehrssicherungspflichtige aber den Gefahren Rechnung tragen, die eine gewisse Erhebl ichkeit besitzen und daher nach der Einsicht eines besonnenen, verständigen und gewissenhaften Menschen ein Einschreiten erfordern.

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2.Bei Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze läßt sich eine objektive Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Bediensteten der Beklagten nicht feststellen:

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a)Hindernisse in der Fahrbahn oder auf einem Radweg - wie hier der Absperrpfosten - können zwar zu einer Gefahr für die Radfahrer werden. Daher müssen solche Hindernisse baulich so gestaltet sein, daß einerseits das mit ihnen verfolgte Ziel - hier Kraftfahrer oder sonstigen Verkehr vom Radweg fernzuhalten - erreicht werd en kann, andererseits dürfen die Hindernisse selbst nicht zur Quelle einer Verkehrsgefährdung werden. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher bei der Errichtung solcher Hindernisse dafür Sorge zu tragen, daß Radfahrer, die die gebotene Eigensorgfalt beachten, nicht zu Schaden kommen können.

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b)Gegen die Errichtung solcher Absperrpfosten am Beginn und in der Mitte eines Radweges bestehen keinerlei Bedenken. Sie sind allgemein üblich und auch geeignet, den Kraftverkehr vom Radweg fernzuhalt en. Die von ihnen ausgehende Gefahr können Radfahrer ohne weiteres beherrschen. Sie müssen mit solchen üblichen und vielfach anzutreffenden Hindernissen rechnen und können sich daher in ihrer Fahrweise darauf einstellen. Da bei Anwendung der gebotenen Eigensorgfalt solche Hindernisse durch Radfahrer rechtzeitig und in angemessener Entfernung - jedenfa lls am Tage - zu erkennen sind, sind besondere Warnhinweise nicht erforderlich.

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c)Der Umstand, daß der etwa ein Meter hohe AbsperrpfosLen, der aus hellem Zinkmetall besteht, nicht mit einem rot-weißen Anstrich versehen war, vermag eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten nicht zu begründen. In der Regel wird der Verkehrssicherungspflichtige zwar solche Absperrpfosten mit einem rot-weißen Anstrich versehen müssen, damit ihre Erkennbarkeit auch bei schlechten Sichtverhältnissen und insbesondere bei Dunkelheit gewährleistet ist.

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Gleichwohl kommt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte nicht in Betracht, denn der möglicherweise hierin liegende leichte Pflichtverstoß der Beklagten hat sich im Streitfalle nicht unfallursächlich ausgewirkt, weil der Unfall bei Tageslicht geschehen ist (00.08.1993 gegen 19.30 Uhr). Der Absperrpfosten war deshalb auch ohne einen solchen Anstrich für jeden Radfahrer zu erkennen, der die gebotene Eigensorgfalt beachtete. Dem Vortrag in der Berufungsbegründungsschrift, daß die Sichtverhältnisse am Unfalltage schlecht gewesen seien, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, daß die Sichtverhältnisse Mitte August 1993 gegen 19.30 Uhr jedenfalls noch so waren, daß der helle Zinkpfahl von jedem aufmerksamen Radfahrer rechtzeitig zu erkennen war. Dies ergibt sich auch eindeutig aus den zu den Akten überreichten Fotos.

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3.Der Unfall hat seine Ursache nach alledem allein in einem Fehlverhalten der Klägerin, die sich nicht verkehrsgerecht verhalten hat. Die Klägerin mußte als Radfahrerin in einer großen Gruppe zu ihrem Vordermann einen solchen Abstand einhalten, daß sie derartige Hindernisse aus genügender Entfernung erkennen und vor den Hindernissen noch ausweichen oder halten konnte.Das hat sie nach ihrer eigenen Unfallschilderung nicht getan. Sie hat offensichtlich zu ihrem Vordermann keinen ausreichenden Abstand eingehalten und nur deshalb den Absperrpfosten so spät wahrgenommen, daß sie vor ihm nicht -wie der Vordermann - ausweichen konnte. Hinzu kommt, daß sie auf dem nur etwa zwei Meter breiten Radweg links neben einem anderen Radfahrer gefahren ist und sich damit die Möglichkeit des Ausweichens nach rechts genommen hat.

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Da der streitige Unfall somit allein auf einem fahrlässig verkehrswidrigen Verkehrsverhalten der Klägerin beruht, hat das Landgericht die Schadensersatzklage zu Recht abgewiesen.

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4.Die Berufung der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.