Berufung zurückgewiesen, Anschlussberufung: Ersatz fiktiver Reparaturkosten zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach Beschädigung seiner Trockenmauer durch einen Panzer weitere Entschädigung. Streitpunkt war, ob fiktive Reparaturkosten oder das niedrigere Angebot der Firma maßgeblich sind. Das OLG bestätigte die Abrechnung nach erforderlichen Reparaturkosten auf Basis eines Gutachtens und sprach die weitere Entschädigung zu. Die bereits geleisteten Zahlungen sind anzurechnen.
Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Anschlussberufung des Klägers in Teil stattgegeben und weitere Entschädigung zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 249 S. 2 BGB kann der Geschädigte statt der Wiederherstellung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen; die Wahl, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen, steht grundsätzlich dem Geschädigten zu.
Zur Höhe der Entschädigung sind die zur ordnungsgemäßen Herstellung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen; hierfür genügt die Substantiierung durch ein Schätzgutachten eines Sachverständigen ohne Vorlage von Rechnungen.
Der Schadende muss die Darlegungen und die Beweisführung des Geschädigten substantiiert angreifen; gelingt ihm dies nicht, sind die vom Sachverständigen ermittelten Herstellungskosten maßgeblich, wobei marktübliche Preise und einschlägige Normen zu berücksichtigen sind.
Leistungserbringungen oder Zahlungen des Schädigers sind auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen; spätere Zahlungen vermindern den Anspruch entsprechend.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 4 O 422/96
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Februar 1998 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Ur-teil abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine weitere Entschädigung in Höhe von 9.938,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. November 1996 abzüglich am 5. Dezember 1997 gezahlter 2.070,00 DM zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagte in Höhe von 7.868,00 DM.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
I.
Am 20.10.1994 beschädigte ein Panzer der Bundeswehr anläßlich eines Manövers eine im Trockenverbund errichtete, alte Natursteinmauer des Klägers. Der Kläger verlangt wegen dieser Beschädigung Schadensersatz. Die volle Haftung der Beklagten ist unstreitig.
Am 18.4.1996 setzte das Amt für Verteidigungslasten die Entschädigung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages (Ange-botes) der Firma Q GmbH auf 15.526,15 DM fest und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus.
Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst eine weitere Entschädigung von 8.542,20 DM verlangt. Nach Eingang des vom Landgericht erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen T2 vom 23.9.1997, der einen Gesamtschadensbetrag des erforderlichen Reparaturkostenaufwandes von 25.464,45 DM ermittelt hatte, hat der Kläger insgesamt 9.938,30 DM geltend gemacht.
Der Beklagte hat am 5.12.1997 einen weiteren Betrag von 2.070,00 DM gezahlt, nachdem die Firma Q GmbH ihr Angebot ergänzt hatte.
Das Landgericht hat die Klage im Umfang des zuletzt geltend gemachten Betrages zugesprochen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin das Ziel der Klageabweisung verfolgt. Sie meint, die Abrechnung des Schadens auf der Basis fiktiver Reparaturkosten komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Jedenfalls sei der Entschädigungsanspruch auf das Angebot der Firma Q GmbH zu beschränken, da die Mauer zu dem dort ausgewiesenen Betrag ordnungsgemäß repariert werden könne.
Die Beklagte beantragt,
abändernd die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Berufung zurückzuweisen,
2.
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Entschädigung in Höhe von 9.938,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.11.1996 abzüglich am 5.12.1997 gezahlter 2.070,00 DM zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens.
Der Senat hat Beweis erhoben durch ein ergänzendes, mündlich erstattetes Gutachten des Sachverständigen T2 und durch Vernehmung des Zeugen T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 18.8.1998 verwiesen.
II.
Die Berufung ist unbegründet, die Anschlußberufung ist begründet.
1.
Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung nach § 77 BLG, §§ 839, 249 S. 2 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Höhe von insgesamt 25.464,45 DM. Unter Berücksichtigung der Zahlungen von 15.526,15 DM und der weiteren nach Rechtshängigkeit geleistete Zahlung von 2.070,00 DM war der im Tenor genannte Betrag zuzuerkennen. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten, die durch den Sachverständigen T2 als notwendiger Aufwand einer bisher nicht durchgeführten Reparatur ermittelt worden sind.
a)
Gemäß § 249 S. 2 BGB kann der Gläubiger im Falle der Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Damit ist ihm gesetzlich die Freiheit eingeräumt, nach seiner Disposition den Entschädigungsbetrag für die Reparatur einzusetzen oder die Beschädigung der Sache im Ausgleich durch die Bezahlung der notwendigen Reparaturkosten hinzunehmen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 249, Rn. 3 m.w.N.). Ob und in welchem Umfange eine Reparatur erfolgt ist mithin allein Sache des Geschädigten. Dies gilt in den in § 249 S. 2 BGB genannten Fällen grundsätzlich. Die schadensrechtliche Abrechnung auf Reparaturkostenbasis ist nicht, wie die Beklagte meint, auf das Massenphänomen von Kfz-Unfallschäden beschränkt, sondern entspricht dem allgemeinen Schadensrecht, wie es die Rechtsprechung seit langem anwendet (vgl. Steffens in NJW 1995, 2057 ff., 2059, 2061 m.w.N.).
Die Höhe der Entschädigung bemißt sich nach dem zur ordnungsgemäßen Herstellung "erforderlichen Geldbetrag", d.h. es sind die Aufwendungen zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O., Rn. 6; BGH NJW 1992, 1619). Seine dahingehende Darlegungs- und Beweislast kann der Geschädigte durch Schätzgutachten eines Sachverständigen erfüllen, ohne daß es auf den Nachweis durch Rechnungen oder Kostenvoranschläge von Handwerkern ankommt. Es ist dann Sache des Schädigers, die Richtigkeit der Darlegungen und Beweisführung des Geschädigten substantiiert anzugreifen und in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 2 BGB darzutun, daß die so dargelegten Reparaturkosten nicht erforderlich seien.
b)
In Anwendung dieser Grundsätze bleibt die Berufung der Beklagten ohne Erfolg.
aa)
Der Kläger hat das von der Beklagten vorgelegte Angebot der Firma Q GmbH als zu niedrig zurückgewiesen und geltend gemacht, es stelle auch keine hinreichend sichere Grundlage zur Ermittlung des Schadens dar. Dazu hat er sich auch auf ein wesentlich höheres Angebot der Firma H vom 17.12.1994 bezogen, das die Firma H später, nämlich unter dem 5.3.1997 auf Anforderung des Sachverständigen T2 unter Substantiierung im einzelnen auf 27.653,99 DM herabgesetzt hat.
Die Einwände des Klägers gegen die Zuverlässigkeit der Schadensschätzung auf der Grundlage des Angebots der Firma Q waren schon deshalb gerechtfertigt, weil sich durch die wiederholten Korrekturen, die die Firma Q seit den ersten Schadenskalkulationen vornehmen mußte, aus der Sicht des Klägers berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit deren Schadensermittlung ergeben mußten.
bb)
Nach der Einholung des Gutachtens des Sachverständigen T2 steht fest, daß der dem Kläger zu ersetzende Schaden ins-
gesamt 25.464,45 DM beträgt. Dagegen hat die Beklagte keine durchgreifenden Einwendungen erhoben. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, daß der marktübliche Preis für 1 m³ Mauerwerk im Trockenverbund mindestens 800,00 DM und nicht, wie von der Firma Q gegenüber dem Beklagten angeboten, nur 550,00 DM beträgt. Er hat dies bei seinen ergänzenden Ausführungen vor dem Senat dahingehend erläutert, daß er sich bei dieser Kalkulation einerseits auf ihm bekannte, dem Senat vorgelegte und im einzelnen erläuterte Vergleichsangebote gestützt habe, die alle wesentlich höher liegen; andererseits habe er aber auch zu berücksichtigen gehabt, daß die Mauer schon vor der Beschädigung nicht in "bestem Zustand" gewesen sei. Entscheidend für die Preisbildung sei der Umstand, daß die ca. 300 bis 400 Jahre alte Mauer mit aufwendiger Handarbeit im Trockenverbund stellenweise neu aufgerichtet werden müsse, wobei nur noch wenige Handwerker überhaupt in der Lage seien, solche Arbeiten zu verrichten. Außerdem müsse bei der Reparatur zunächst auf die vorhandenen Steine zurückgegriffen werden, die gesondert zu lagern, zu sortieren und dann bei der Wiederherstellung genau auszuwählen seien. Deshalb sei bei der insoweit besonders aufwendigen Herstellung der Rundkappen der weitere Zuschlag von 250,00 DM geboten. Der Sachverständige hat sich dabei an der einschlägigen DIN 1053/12.2.2. orientiert, wonach bei Trockenmauerwerk
"Bruchsteine ohne Verwendung von Mörtel unter geringer Bearbeitung in richtigem Verband so aneinanderzufügen (sind), daß möglichst enge Fugen und kleine Hohlräume verbleiben. Die Hohlräume zwischen den Steinen müssen durch kleinere Steine so ausgefüllt werden, daß durch Einkeilen Spannung zwischen den Mauersteinen entsteht".
Daraus hat der Sachverständige gefolgert, daß bei Reparaturen sehr sorgfältig vorgegangen werden muß. Die ordentliche Wiederherstellung der Trockenmauerschichtung setze, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat, pro m³ mindestens den Einsatz von drei Arbeitern für die Dauer von 1 1/2 bis 2 Stunden voraus, was allein einen Lohnkostenaufwand von 600,00 DM bis 700,00 DM pro m³ ausmache. Hinzu komme der hier schwer zu schätzende Materialaufwand. Die Bestimmung der Massen sei ebenfalls kritisch, da die Herstellung der Anschlußbereiche besondere Probleme aufwerfen könne.
cc)
Diese Schadensschätzung des Sachverständigen ist plausibel, nachvollziehbar und im Ergebnis überzeugend. Sie wird durch die Bekundung des Zeugen T, Geschäftsführer der Firma Q, nicht in Zweifel gezogen. Zwar hat der Zeuge seine früheren Angebote verteidigt, er mußte jedoch auch Unsicherheiten einräumen und hat wiederholt darauf hingewiesen, daß auch die damalige Beschäftigungslage für seine Preisbildung maßgeblich gewesen sei. Heute würde er für 750,00 DM pro m³ anbieten. Er hat zwar erklärt, dem Angebot liege nicht zugrunde, daß der innere Bereich der Mauer mit Beton aufgefüllt werde und insoweit dem Sachverständigen widersprochen, seine Preise seien letztlich nur durch eine andere, dem Trockenverbund widersprechende Herstellungsweise zu erklären. Diese Vermutung des Sachverständigen hat der Zeuge jedoch im folgenden dadurch bestätigt, daß er erklärte, "etwas Mörtel müsse sein". Kalkulatorisch hat er nämlich für seinen Wiederherstellungspreis pro m³ Mauerwerk Zement zum Preise von 50,00 DM eingerechnet. Damit hat er eingeräumt, daß seine kalkulatorische Basis eben nicht vollständig von der DIN-Norm und dem besonders hohen Aufwand bei der Reparatur in der handwerksgerechten Ausführung ausgeht, auf die der Kläger Anspruch hat. Deshalb können auch die weiteren Bekundungen des Zeugen T, wonach er damals die Erwartung gehabt habe, günstig an ersatzweise zu beschaffende Steine zu kommen, keine durchgreifende Zweifel an der Einschätzung des Sachverständigen begründen, daß das Angebot der Firma Q für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung der Mauer zu niedrig.
Nach allem hat der Kläger einen Anspruch auf folgende Schadensabrechnung:
Herstellungskosten 25.464,45 DM
abzgl. vorgerichtlich gezahlter 15.526,15 DM
verbleiben 9.938,30 DM.
Auf diesen Betrag muß sich der Kläger die am 5.12.1997 weiter gezahlten 2.070,00 DM anrechnen lassen.
2.
Die klageerweiternde Anschlußberufung ist nach §§ 291, 849, 246 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.