Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·9 U 79/15·09.05.2016

Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen – keine Aussicht auf Erfolg

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts ein. Das OLG Hamm wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie offensichtlich erfolglos und ohne grundsätzliche Bedeutung war. Eine mündliche Verhandlung hielt der Senat nicht für erforderlich. Dem Kläger wurden die Kosten auferlegt; nachträgliches Vorbringen war nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Entscheidung vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 522 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn weder Rechtsfortbildung noch Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Verhandlung erfordern.

3

Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, grundsätzlich unbeachtlich, wenn sie verspätet sind.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Prozesspartei aufzuerlegen (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO), und eine Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 531 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5 O 107/14

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen (5 O 107/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden einschließlich der Kosten der Nebenintervention dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 13.330,51 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

3

Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 08.04.2016 Bezug genommen, an denen der Senat nach nochmaliger Beratung einstimmig festhält. Die Stellungnahme des Klägers vom 06.05.2016 zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und gibt dem Senat nach nochmaliger Beratung im Ergebnis keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit nunmehr erstmals hinreichend konkret zur Reparatur des Vorschadens vorgetragen wird, ist das Vorbringen i.S. des § 531 ZPO neu (vgl. BGH, MDR 2012, 487, zitiert nach juris, dort Rdn. 15) und aus den im Hinweisbeschluss (dort S. 3 im 2. Absatz) dargelegten Gründen jedenfalls verspätet und von vornherein nicht berücksichtigungsfähig (§ 531 Abs. 2 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.