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Oberlandesgericht Hamm·9 U 76/99·23.08.1999

Berufung abgewiesen: Keine Haftung der Gemeinde für erkennbare Marktplatzschäden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Sturz auf einem schadhaftem Marktplatz. Zentral ist, ob der Zustand eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle darstellt. Das OLG verneint dies: die Beschädigungen seien erkennbar und typische Begleiterscheinung einer KFZ‑frequentierten Fläche; eine zumutbare, sichere Wegalternative bestand. Daher liegt kein haftungsbegründendes Unrecht vor.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen Abweisung der Schadensersatzklage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die kommunale Verkehrssicherungspflicht verlangt nicht absolute Gefahrlosigkeit, sondern die Beseitigung oder Kennzeichnung nur solcher Gefahrenquellen, die typischerweise zu schwerwiegenden Verletzungen führen oder für den Nutzer bei Anwendung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht erkennbar sind.

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Beschädigungen und größere Unebenheiten einer von Kraftfahrzeugen genutzten Mischfläche gehören, sofern sie erkennbar sind, regelmäßig zum zumutbaren Risiko der Fußgänger und begründen nicht ohne Weiteres eine abhilfebedürftige Gefahrenlage.

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Besteht für den Fußgänger eine ohne Weiteres nutzbare und zumutbare, gefahrlose Alternative, entfällt die Verpflichtung der Gemeinde, die mangelhafte Fläche zu verbessern oder besonderer Warnhinweise anzubringen.

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Spezielle Warnschilder sind entbehrlich, wenn die Erschwernisse aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und der Lichtverhältnisse leicht erkennbar sind und durch Schilder nicht nennenswert zusätzlicher Warn‑ oder Siche­rungseffekt zu erreichen wäre.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 839 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NW, Art. 34 GG§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 6 O 351/98

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05. März 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Kläger in Höhe von 5.227,06 DM.

Entscheidungsgründe

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(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

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I.

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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Straßen-verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die damals knapp 74-jährige, ortsunkundige Klägerin wollte am 01.11.1997 gegen 17:00 Uhr bei Dunkelheit und Nieselregen zu Fuß den N4 in I überqueren. Der Marktplatz ist mit einer brüchigen, vielfach ausgebesserten Asphaltdecke versehenen, ist bei Dunkelheit durch zwei im Mittelbereich aufgestellte Leuchten nur schwach ausgeleuchtet und wird außerhalb der Marktzeiten als Parkplatz genutzt. Entlang des Platzes verlaufen die jeweils mit einer durchgängigen Straßenbeleuchtung ausgestatteten Straßen I-Straße und T-Straße.

6

Kurz nach Betreten des Marktplatzes will die Klägerin am Unfallabend noch im Randbereich des zur Unfallzeit zudem mit Laub bedeckten Marktplatzes in ein Loch von ca. 25 – 30 cm Durchmesser und 3 – 5 cm Tiefe getreten, an der Kante des Loches hängengeblieben und zu Fall gekommen sein. Hierbei zog sich die Klägerin –insoweit unstreitig- neben schweren Prellungen und Blutergüssen an der rechten Körperseite sowie einer Kieferprellung eine subcapitale Humerusluxationsfraktur rechts zu.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten zunächst ohne Anrechnung eines eigenen Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in einer vorgestellten Größenordnung von mindestens 6.000,00 DM sowie Erstattung ihres mit 340,60 DM bezifferten Eigenanteils an den Kosten einer krankengymnastischen Nachbehandlung gefordert und daneben die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für etwaige materielle Zukunftsschäden aus dem streitigen Unfall begehrt.

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Die Klägerin hat behauptet, bei dem Marktplatz handele es sich um einen von Fußgängern stark frequentierten Bereich. Die Unfallstelle habe nicht nur kleine Risse und Unebenheiten, sondern große Löcher aufgewiesen, die die Beklagte mit geringfügigem Kostenaufwand hätte verfüllen können. Die Klägerin hat gemeint, jedenfalls sei die Beklagte verpflichtet gewesen, durch besondere Hinweisschilder auf den schlechten Zustand des Marktplatzes und die infolge dessen bestehende erhöhte Sturzgefahr für Fußgänger hinzuweisen.

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Die Beklagte ist dem entgegen getreten. Sie hat einen verkehrs-widrigen Zustand des nach ihrer Darstellung letztmals am 31.10.1997 durch einen Straßenbegeher kontrollierten Marktplatzes in Abrede gestellt, den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestritten und der Klägerin zudem vorgeworfen, nicht die erforderliche Sorgfalt aufgewandt zu haben.

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Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin abgewiesen. Es hat den Zustand des Marktplatzes als nicht verkehrswidrig angesehen und gemeint, es seien dort nicht dieselben, strengen Anforderungen an die Verkehrssicherheit zu stellen wie etwa bei Gehwegen. Durchschnittlich sorgfältige Fußgänger seien ohne weiteres in der Lage, sich auf die vorhandenen Unebenheiten einstellen. Die Klägerin habe bei Betreten des Marktplatzes auf eigenes Risiko gehandelt, zumal für sie in Gestalt des beleuchteten Bürgersteiges entlang der Straße I-Straße eine weitaus sicherere Alternative bestanden habe, ihr Ziel in der T-Straße zu erreichen.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Klageanträge unter Anrechnung eines nunmehr akzeptierten Eigenverantwortungsanteils von 1/3 weiter.

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II.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet.

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Das Landgericht hat einen auf §§ 839 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NW, Art. 34 GG gestützten Schadensersatzanspruch der Klägerin zu Recht verneint. Die von ihr hiergegen mit der Berufung erhobenen Einwände greifen nicht durch.

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Ein Verstoß der Beklagten gegen die ihr im Bereich der Unfallstelle -unstreitig- obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht liegt schon deshalb nicht vor, weil der von der Klägerin beanstandete Zustand des Marktplatzes, insbesondere das Vorhandensein von Löchern in dessen Oberfläche, keinen verkehrswidrigen Zustand im Sinne einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle darstellte.

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1.

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Zwar haben die für den Straßenverkehr sicherungspflichtigen Kommunen nach anerkannter Rechtsprechung dafür Sorge zu tragen, daß sich die in ihren Verantwortungsbereich fallenden Verkehrsflächen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zuläßt. Dabei kann indessen eine vollständige Gefahrlosigkeit schon deshalb nicht erreicht -und mithin auch nicht verlangt- werden, weil den Kommunen aus wirtschaftlichen Gründen nur begrenzte Personal- und Sachmittel zu Verfügung stehen, die im wohlverstandenen Gemeininteresse auf wirklich neuralgische Gefahrenstellen konzentriert werden müssen. Die Sicherungspflichtigen haben nur solche Gefahrenquellen zu beseitigen bzw. vor ihnen zu warnen, von denen entweder typischerweise besonders einschneidende Körperverletzungen drohen, bei denen besonders häufig Schadensfälle auftreten (Unfallschwerpunkte) oder die für die Verkehrsteilnehmer bei Anwendung der von ihnen vernünftigerweise zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die sie sich nicht ohne weiteres rechtzeitig einzustellen vermögen (vgl. Urteil des Senats vom 18.12.1998 -9 U 184/98- unter Hinweis auf BGH VersR 1979, 1055; Urteil des Senats vom 23.04.1999 -9 U 268/98-).

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Die Grenze zwischen abhilfebedürftiger Gefahrenlage und von den Benutzern hinzunehmender Erschwernis wird dabei entscheidend durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt. Diese orientieren sich wesentlich an der Verkehrsbedeutung der betreffenden Verkehrsfläche und ihrem äußeren Erscheinungsbild. Je mehr dieses Bild auf eine untergeordnete Verkehrsbedeutung hinweist und je deutlicher die Wegebenutzer mögliche Gefahrenquellen erkennen können, um so geringer sind ihre (berech-tigten) Sicherheitserwartungen und um so mehr müssen sie sich eine Realisierung der Gefahr ihrem eigenen Risikobereich zurechnen lassen. Dabei gilt im Grundsatz, daß es jedem Verkehrsteilnehmer obliegt, sich zunächst einmal nach Kräften selbst vor Schaden zu schützen. Hierbei hat er sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen und Straßen und Plätze so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten.

19

2.

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Bei Anwendung dieses Maßstabes ist im Streitfall bereits das Vorliegen eines objektiv verkehrswidrigen Zustandes im Sinne einer abhilfebedürftigen Gefahrenquelle zu verneinen. Es fehlt daher schon ein der Beklagten anzulastendes Unrecht.

21

a)

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Ausgangspunkt dieser Bewertung ist die -durch die von den Parteien vorgelegten Lichtbilder gestützte- Feststellung, daß die von der Klägerin bezeichnete Unfallstelle im Bereich einer nur spärlich ausgeleuchteten Mischfläche liegt, die außerhalb der wöchentlich einmal abgehaltenen Markttage vornehmlich als Parkplatz für Kraftfahrzeuge genutzt wird. Dies mußte sich auch der Klägerin so mitteilen, die demgemäß bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst einräumt hat, "nur sehr schlecht gesehen zu haben, wohin sie (seinerzeit) gegangen sei" (Bl. 46 GA).

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b)

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Nach eigenem Vortrag der Klägerin soll das für ihren Sturz ursächliche Loch eine Tiefe von "mindestens 3 cm" und einen Durchmesser von 25 - 30 cm gehabt haben, was der auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbaren Oberflächenbeschaffenheit des Platzes entspricht. Hiernach handelte es sich bei dem von der Klägerin als Unfallstelle bezeichneten Loch nicht etwa um eine vereinzelte Schadstelle. Vielmehr zeigten sich im gesamten Belag des Marktplatzes jedenfalls in dem hier interessierenden Bereich -wie die Klägerin selbst geltend macht (Bl. 41 GA)- "deutlich erkennbare riesige Löcher". Größere Unebenheiten bis hin zu Löchern des von der Klägerin beschriebenen Ausmaßes sind indes typische Begleiterscheinung einer von Kraftfahrzeugen -zumal größeren und schwer beladenen wie hier an Markttagen- frequentierten Verkehrsfläche und waren daher von der Klägerin bei Betreten des Marktplatzes trotz Dunkelheit und stark eingeschränkter Sicht als naheliegende Gefahrenstellen, auf die sie sich dementsprechend einzurichten hatte, in Rechnung zu stellen.

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c)

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Dabei waren die im Bereich der Unfallstelle fraglos bestehenden Erschwernisse ohne weiteres beherrschbar. Denn für die Klägerin bestand eine ohne weiteres gangbare und ihr daher zumutbare Alternative, den Bereich der spärlich beleuchteten, schadhaften Marktplatzfläche gefahrlos zu umgehen. Auch wenn die am Marktplatz entlang führende Straße I-Straße -wie der Vertreter der Beklagten bei erneuter Anhörung vor dem Senat richtiggestellt hat und zudem auch auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist- nicht über einen gesonderten Bürgersteig verfügt, so ist doch jedenfalls unstreitig und durch die Lichtbilder belegt, daß dort wie auch entlang der T-Straße eine durchgängige Straßenbeleuchtung vorhanden ist, die beide Straßen bei Dunkelheit hinreichend ausleuchtet und so ihre gefahrlose Nutzung für Fußgänger möglich macht. Daß die Klägerin von dieser Möglichkeit, ihr Ziel in der T-Straße -wenn auch unter Inkaufnahme eines kleinen Umwegs- sicher und unbeschadet zu erreichen, keinen Gebrauch gemacht, sie sich vielmehr entschlossen hat, ihren Begleitern auf deren eingeschlagenem Weg quer über den Marktplatz zu folgen, mag unter den gegeben Umständen menschlich verständlich erscheinen, lag bei der gegeben Sachlage aber im alleinigen Risikobereich der Klägerin.

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Hingegen war die Beklagte gerade vor dem Hintergrund der beschriebenen, im wahrsten Sinne des Wortes naheliegenden und auch unproblematisch nutzbaren Alternative zu dem von der Klägerin eingeschlagenen Weg quer über den Marktplatz weder verpflichtet, eine Ausbesserung der schadhaften Marktplatzoberfläche zu veranlassen, noch verletzte sie ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch, daß sie keine ausreichende Beleuchtung des Platzes gewährleistet und auch keine Warnschilder für Fußgänger aufgestellt hat. Die insoweit abweichenden Vorstellungen der Klägerin würden -wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat- zu einer Überspannung der Anforderungen an die gemeindliche Verkehrssicherungspflicht führen.

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Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, daß die -wie dargelegt- leichte Erkennbarkeit der für Fußgänger bestehenden Erschwernisse im Bereich des Marktplatzes die Aufstellung besonderer Hinweisschilder von vornherein entbehrlich machte, zumal diese in ihrem Warn- und Signaleffekt kaum über den bereits durch das optische Erscheinungsbild der vermeintlichen Unfallstelle vermittelten Eindruck hinausgegangen wären. Wer deren Besonderheit und gesteigerten Anspruch an die eigene Sorgfalt nicht erkannte, wäre im Zweifel auch durch spezielle Hinweisschilder nicht erreicht und zu größerer Sorgfalt veranlaßt worden.

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III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.