Berufung zu Verkehrsunfall beim Zurücksetzen: Anscheinsbeweis und Begriff 'anderer Verkehrsteilnehmer'
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten haben Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld eingelegt; das OLG Hamm weist die Berufung zurück. Zentral ist die Frage des Anscheinsbeweises bei Kollisionen mit einem Zurücksetzenden sowie die Auslegung des Begriffs "anderer Verkehrsteilnehmer" nach StVO. Der Senat erklärt seine frühere Auffassung zur Anscheinswirkung im Lichte der BGH-Rechtsprechung für nicht fortbestehend und bestätigt die Auslegung, dass verkehrserhebliches Verhalten auch Anfahrvorgänge umfasst. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterlegene Partei.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen; Beklagte tragen die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kollisionen mit einem Zurücksetzenden kann für dessen Verschulden der Anschein sprechen; dieser Anscheinsbeweis setzt jedoch einen engen zeitlich-räumlichen Zusammenhang zwischen Zurücksetzen und Kollision voraus und ist nicht schon bei jedem bereits eingetretenen Stillstand des Zurücksetzenden anzunehmen.
Als "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO gilt jede Person, die sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt; hierzu gehören auch Fahrzeuge, die vom Fahrbahnrand anfahren.
Ergeht ein Hinweisbeschluss und erfolgt auf diesen keine substantielle Stellungnahme der Parteien, kann das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Entscheidung treffen, ohne weitergehende Begründung zu wiederholen.
Die Kostenentscheidung des Rechtsmittels richtet sich nach § 97 ZPO; Entscheidungen können vorläufig vollstreckbar erklärt werden (§§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 376/20
Leitsatz
1.
Der Senat hält an seiner Auffassung, wonach im Falle der Kollision auch dann der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden spricht, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist, seit Bekanntwerden der entgegenstehenden Rechtprechung des BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 – juris Rn. 15 - NJW 2016, 1098, nicht länger fest.
2.
"Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt, vgl. BGH v. 15.05.2018 – VI ZR 231/17 – juris Rn. 12 - NJW 2018, 3095.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld (8 O 376/20) vom 20.04.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.313,89 EUR festgesetzt.
Gründe
Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Berufungsführer mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.09.2021 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.