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Oberlandesgericht Hamm·9 U 73/21·23.09.2021

Berufung zurückzuweisen: Haftung bei Kollision durch Zurücksetzen (Traktor vs. PKW)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil zu einem Zusammenstoß zwischen einem rückwärtssetzenden Traktor und einem PKW hat nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg und soll nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden. Das OLG bestätigt die Haftungsverteilung nach §17 StVG: Der Traktorführer habe die beim Rückwärtsfahren gebotene Sorgfalt verletzt und überwiegend verursacht. Demgegenüber liegt beim PKW-Fahrer kein Verstoß vor; der Anscheinsbeweis greift nicht, weil der PKW zum Kollisionszeitpunkt bereits gestanden bzw. wieder vorwärts gefahren war.

Ausgang: Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten nach §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen (Berufung als aussichtslos)

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anscheinsbeweis zugunsten des zunächst Zurücksetzenden greift nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zurücksetzende vor der Kollision bereits zum Stillstand gekommen ist und der andere Verkehrsteilnehmer in ein stehendes Fahrzeug gefahren ist.

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„Anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt; hierzu zählt auch ein von der gegenüberliegenden Seite auffahrender Verkehrsteilnehmer.

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Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO liegt nur vor, wenn der betreffende Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Kollision tatsächlich rückwärtsfährt; ist er bereits zum Stillstand gekommen, scheidet der Verstoß aus.

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Bei Kollisionen durch Einfahren oder Zurücksetzen richtet sich die Haftung nach § 17 StVG nach den Verursachungsanteilen; überwiegen die Verursachungsbeiträge des Einfahr-/Zurücksetzenden die vom anderen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr, kann dies dessen volle Haftung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 7 StVG, § 9 Abs. 5 StVO, § 10 S. 1 StVO§ 9 Abs. 5 StVO§ 10 Satz 1 StVO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 17 Abs. 1 und 2 StVG§ 10 S. 1 StVO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 376/20

Leitsatz

1.

Der Senat hält an seiner Auffassung, wonach im Falle der Kollision auch dann der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden spricht, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist, seit Bekanntwerden der entgegenstehenden Rechtprechung des BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 – juris Rn. 15 - NJW 2016, 1098, nicht länger fest.

2.

 "Anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt, vgl. BGH v. 15.05.2018 – VI ZR 231/17 – juris Rn. 12 - NJW 2018, 3095.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

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Die vom Landgericht nach § 17 Abs. 1 u. 2 StVG vorgenommene Haftungsverteilung ist nicht zu beanstanden.

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1.

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Die Beklagten belastet neben der von dem Traktor ausgehenden Betriebsgefahr das schuldhafte und unfallursächliche Verhalten des Beklagten zu 1. Dieser hat die beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO geforderte höchste Sorgfalt zum Ausschluss jeglicher Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer nicht beachtet. Denn der Beklagte zu 1 ist während der Rückwärtsfahrt mit dem sich bereits auf der Fahrbahn befindlichen Fahrzeug der Klägerin, gesteuert von dem Zeugen A, kollidiert. Zugleich hat der Beklagte zu 1 durch sein Verhalten gegen die Vorschrift des § 10 S. 1 StVO verstoßen. Denn er beabsichtigte mit dem Traktor aus einem privaten Grundstück auf die Straße einzufahren, was nach der eingangs genannten Vorschrift ebenfalls voraussetzt, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

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2.

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Hingegen ist ein schuldhaftes und unfallursächliches Verhalten des Zeugen A nicht festzustellen. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO nicht vor. Zwar hatte auch der Zeuge A zunächst den von ihm gesteuerten PKW F rückwärts auf die Fahrbahn gelenkt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, basierend auf den Ausführungen des Sachverständigen B, war der PKW im Moment der Kollision aber nicht mehr in Rückwärtsfahrt. In diesem Fall scheidet ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO denknotwendig aus. An seiner Auffassung, wonach im Falle der Kollision auch dann der Anschein für ein Verschulden des Zurücksetzenden spricht, wenn der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen ist, gleichwohl aber ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist, hält der Senat seit Bekanntwerden der entgegenstehenden Rechtprechung des BGH v. 15.12.2015 - VI ZR 6/15 – juris Rn. 15 - NJW 2016, 1098, nicht länger fest. Nach der Rechtsprechung des BGH greift der Anscheinsbeweis gegen den zunächst zurücksetzenden Fahrer schon dann nicht mehr, wenn auch nur nicht ausgeschlossen werden kann, dass er vor der Kollision noch zum Stehen gekommen ist und der andere rückwärts fahrende Fahrer in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist.

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Auch ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO scheidet aus. Zwar ist auch der Zeuge A mit dem PKW F von einem anderen Straßenteil bzw. einem Privatparkplatz auf die Fahrbahn eingefahren, was ihn seinerseits zur Beachtung höchster Sorgfaltspflichten veranlassen musste. Dies umfasste grundsätzlich auch die Berücksichtigung anderer Verkehrsteilnehmer, die ihrerseits beabsichtigten, von der gegenüberliegenden Seite aus von einem Grundstück auf die Fahrbahn einzufahren. Denn "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne der §§ 9 Abs. 5, 10 S. 1 StVO ist jede Person, die sich selbst verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt. Darunter fällt nicht nur der fließende Durchgangsverkehr auf der Straße, sondern auch derjenige, der auf der anderen Straßenseite vom Fahrbahnrand anfährt, vgl. BGH v. 15.05.2018 – VI ZR 231/17 – juris Rn. 12 - NJW 2018, 3095.

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Vorliegend war es zwar so, dass der Zeuge A vor Einleitung seines Rückfahrmanövers den in der gegenüberliegenden Einfahrt mit dem Heck zur Straße hin gewandten Traktor hat stehen sehen, er aber keinen Anhalt dafür hatte, dass dieser alsbald rückwärts aus der Einfahrt auf die Straße zurücksetzen würde, um entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung seine Fahrt fortzusetzen. Dies unterscheidet die hier zu beurteilende Situation von der, die der Entscheidung des BGH zu Grunde lag. Dort hatte die Zurücksetzende wahrgenommen, dass der Fahrer des auf der gegenüberliegenden Straßenseite stehenden Fahrzeugs in dieses eingestiegen war und er es würde zurücksetzen müssen, um die Parklücke verlassen zu können und dabei ihren Fahrweg grundsätzlich hätte kreuzen können.

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5.

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Auch wenn der Zeuge A im Moment der Kollision sich noch auf Höhe des Traktors befunden hat, vermag der Senat einen Verstoß nach § 10 S. 1 StVO nicht festzustellen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B ist nicht nur davon ausgehen, dass der Zeuge A zum Stillstand gekommen war, sondern schon wieder angefahren und sich in – wenn auch langsamer - Vorwärtsfahrt befunden hat, als es zur Kollision mit dem vorderen Anbau des zurücksetzenden Traktors kam. Das rechtfertigt die Annahme, dass der Einfahrvorgang auf die Straße durch den Zeugen A unter Beachtung jedenfalls des fließenden Verkehrs erfolgt ist. Soweit man mit Blick auf den Traktor einen Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO in Betracht zieht, lässt sich ein entsprechender Nachweis nicht führen. Anscheinsbeweisgrundsätze zu Gunsten  der Beklagten greifen hier nicht, weil die einen solchen prima facie Beweis rechtfertigenden notwendigen Anknüpfungstatsachen nicht feststehen. Es steht eben nicht fest, dass Traktor und der PKW F etwa zeitgleich zurückgesetzt worden sind. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen habe sich der PKW F bis zur Kollision eine sehr viel längere Zeit auf der Fahrbahn befunden als der Traktor. Unter diesen Umständen war der Beklagte zu 1 für den Zeugen A noch nicht als anderer Verkehrsteilnehmer iSd § 10 S. 1 StVO zu erkennen.

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Ob der Unfall für den Zeugen A unabwendbar war iSd § 17 Abs. 3 StVG, als er mit dem PKW F auf Höhe des Traktors war, weil es für ihn in dieser Situation nur die Möglichkeit gab, durch beschleunigte Flucht nach vorne einer Kollision zu entgehen, kann dahin gestellt bleiben. Angesichts der sich für den Beklagten zu 1 beim Hineinfahren in den Bereich der Fahrbahn bietenden Situation, die durch das bereits in Vorwärtsfahrt befindliche und für den Beklagten zu 1 bei gehöriger Rückschau wahrnehmbare Fahrzeug F geprägt war, überwiegen die von dem Beklagten zu 1 gesetzten Verursachungsanteile so sehr, dass die vom Fahrzeug F ausgehende Betriebsgefahr zurücktritt und die volle Haftung der Beklagten gerechtfertigt ist.

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Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).