Mitverschulden des Mitfahrers bei Fahrt mit alkoholisiertem Fahrer; Haftungsausschluss des Halters
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem alkoholbedingten Verkehrsunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld von Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer. Streitig war vor allem ein Mitverschulden wegen Mitfahrt trotz erkennbarer Trunkenheit sowie wegen angeblich nicht angelegten Sicherheitsgurts. Das OLG verneinte eine Haftung des Halters wegen § 8a Abs. 1 StVG (unentgeltliche Gefälligkeitsbeförderung) und wies die Klage insoweit ab. Gegen Fahrer und Versicherer bejahte es die Haftung dem Grunde nach, kürzte jedoch wegen Mitverschuldens des Klägers um 1/4; die Frage der Höhe wurde an das LG zurückverwiesen und die Ersatzpflicht für künftige Schäden zu 3/4 festgestellt.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Klage gegen den Halter abgewiesen, gegen Fahrer/Versicherer Haftung zu 3/4 dem Grunde nach; im Übrigen Zurückverweisung zur Höhe.
Abstrakte Rechtssätze
Die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist nach § 8a Abs. 1 StVG ausgeschlossen, wenn eine beförderte Person bei einer unentgeltlichen, nicht geschäftsmäßigen Personenbeförderung verletzt wird.
Ein Mitverschulden des Mitfahrers liegt vor, wenn er sich aus freien Stücken einem Fahrer anvertraut, dessen Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols für ihn erkennbar ist oder an dessen Fahrtüchtigkeit er begründete Zweifel haben muss.
Beruft sich der Schädiger auf mitverschuldensbegründendes Nichtanlegen des Sicherheitsgurts, trägt er hierfür die Beweislast; verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Eine vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit infolge selbst herbeigeführten Alkoholrauschs entlastet im Rahmen des § 254 BGB nicht, weil § 827 Satz 2 BGB entsprechend anwendbar ist und der Vorwurf in die selbstverschuldete Herbeiführung des Zustands verlagert wird.
Bei der Abwägung nach § 254 BGB wiegt der Verantwortungsanteil des alkoholisiert fahrenden Fahrzeugführers regelmäßig schwerer als der des Mitfahrers; ein Mitverschuldensanteil des Mitfahrers kann gleichwohl mit einer Quote bemessen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 2 O 304/94
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 22. Februar 1995 verkündete Grundurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Der Klageantrag zu 1) (materieller Schaden) ist gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt.
Der Klageantrag zu 2) (Schmerzensgeld) ist unter Berücksichtigung eines Eigenverantwortungsanteils des Klägers in Hohe von 1/4 gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu 1) und 3) verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11. Juni 1993 in xxx in Höhe von 3/4 zu ersetzen, die materiellen Schäden jedoch nur, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Hinsichtlich der Höhe der Klageanträge zu Ziffer 1) und 2) wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
I.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines Schadens, den er bei einem Verkehrsunfall am 11.06.1993 in xxx erlitten hat.
Am frühen Morgen jenes Tages gegen 2.15 Uhr führte der Beklagte
zu 1) den Pkw seines Vaters, des Beklagten
zu 2) der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war,
in xxx auf der Straße xxx.
Nach einer privaten Abiturfeier in seinem Elternhaus, auf der alle Anwesenden erhebliche Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen hatten, wollte er den auf der Rückbank des Pkw sitzenden Kläger und einen weiteren Bekannten, der auf dem Beifahrersitz saß, nach Hause bringen. In einer Rechtskurve verlor der Beklagte zu 1) die Gewalt über das Fahrzeug, das nach links von der Fahrbahn abkam und mit hoher Geschwindigkeit frontal gegen einen Baum prallte. Der Kläger und der Beklagte zu 1) wurden schwer verletzt, der weitere Fahrzeuginsasse verstarb an seinen Verletzungsfolgen. Bei dem Beklagten zu 1) wurde gegen 9.09 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 o/oo festgestellt.
Der Kläger erlitt schwere Verletzungen, u.a. ein schweres Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri, Gesichtsfrakturen, Frakturen an beiden Armen sowie am linken Oberschenkel. Er mußte ca. 3 Monate stationär behandelt werden, davon 17 Tage auf der Intensivstation.
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß der Beklagte zu 1) den Unfall schuldhaft verursacht hat. Der Streit erstreckt sich im wesentlichen auf die Frage, ob dem Kläger ein Mitverschulden anzulasten ist, weil er, wie die Beklagten behaupten, in Kenntnis der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) an der Fahrt teilgenommen und zudem nicht den Sicherheitsgurt angelegt habe.
Der Kläger hat zunächst mit der Klage die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für seine unfallbedingten Schäden begehrt und hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit einer Feststellungsklage die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes abzüglich vorprozessual gezahlter 10.000,00 DM sowie die Zahlung von Verdienstausfall in Höhe von 16.854,00 DM geltend gemacht und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden angestrebt. Zu dem Mitverschuldenseinwand hat er behauptet, daß er infolge des eigenen Alkoholgenusses die Fahruntüchtigkeit des Erstbeklagten nicht habe wahrnehmen können; den Sicherheitsgurt habe er angelegt gehabt.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen mit dem angefochtenen Grundurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Der Einzelrichter hat aufgrund der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger vor dem Beginn der Fahrt wegen des eigenen Alkoholgenusses schuldunfähig gewesen sei, so daß ihm nicht vorgeworfen werden könne, die unfallbedingten Verletzungen schuldhaft mitverursacht zu haben.
Mit ihrer Berufung streben die Beklagten weiterhin die Klageabweisung an. Sie greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts an und halten den Mitverschuldenseinwand aufrecht.
Der Kläger, der hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrages die Klage zurückgenommen hat, verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg.
1.
Gegenstand des Berufungsverfahrens, wie er dem Senat zur Entscheidung vorlag, waren die ursprünglichen Hilfsanträge des Klägers, die er mit Schriftsatz vom 07.10.1994 angekündigt hatte. Entgegen dem Wortlaut des Protokolls über die letzte mündliche Verhandlung erster Instanz vom 30.01.1995 hatte der Kläger mit den Haupt- und Hilfsanträgen verhandelt, wie beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben. Entsprechend verhält sich auch das angefochtene Grundurteil zu den Hilfsanträgen. Letztlich unschädlich ist, daß der Einzelrichter des Landgerichts insoweit verfahrensfehlerhaft den als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag nicht beschieden hat, da dieser Antrag nunmehr zurückgenommen worden ist.
Auch die Feststellungsanträge auf Ersatz künftiger Schäden (Anträge zu 3) und 4)) sind Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Zwar bestehen erhebliche Zweifel, ob das Landgericht über diese Anträge überhaupt entschieden hat, da sie einem Grundurteil wesensgemäß nicht zugänglich sind (BGH NJW 1988, 1984; ZIP 1990, 316) und nicht erkennbar ist, ob das Grundurteil insoweit als stattgebendes Feststellungsurteil auszulegen ist, was ohne Anhaltspunkte für einen solchen Willen des Gerichts in der Regel nicht angenommen werden kann (BGH ZIP 1990, 316). Diese Frage kann letztlich dahinstehen, weil der Senat aus prozeßökonomischen Gründen im Einverständnis der Parteien das Berufungsverfahren auch auf die Feststellungsanträge zu 3) und 4) erstreckt hat.
2.
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage (Klageanträge zu 1) und 3)) ist unbegründet und war daher auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abzuweisen. Gegen den Beklagten zu 2) als Halter des bei dem Unfall beteiligten Pkw kommen allein Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG in Betracht, da Anhaltspunkte für eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Beklagten zu 2) nicht dargelegt und auch nicht ersichtlich sind. Eine Schadensersatzverpflichtung des Halters 'aus § 7 StVG ist nach § 8a Abs. 1 StVG jedoch ausgeschlossen, wenn eine durch das Kraftfahrzeug beförderte Person verletzt worden ist und es sich nicht um eine entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung handelte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall gegeben. Der Kläger war als Insasse des von dem Beklagten zu 2) gehaltenen Pkw verletzt worden. Unstreitig wollte der Beklagte zu 1) ihn aus Gefälligkeit nach Hause bringen und nicht etwa geschäftsmäßig gegen Entgelt befördern. Unter diesen Umständen scheidet eine Haftung des Beklagten zu 2) als Halter aus.
3.
Die Leistungsanträge zu 1) und 2) gegen die Beklagten zu 1) und 3) sind gem. §§ 18, 9 StVG, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1, 254 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG dem Grunde nach mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Einschränkung begründet.
a)
Der Beklagte zu 1) hat den Verkehrsunfall vom 11.06.1993 schuldhaft verursacht, indem er entweder mit überhöhter Geschwindigkeit die Rechtskurve durchfahren oder einen anderen Fahrfehler begangen hat/ der ihn die Kontrolle über das Fahrzeug hat verlieren lassen. Die Haftung des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers dem Grunde nach ist zwischen den Parteien deshalb auch unstreitig.
b)
Dem Kläger kann nicht als haftungsminderndes Mitverschulden gem. §§ 9 StVG, 254 BGB angelastet werden, den Sicherheitsgurt nicht angelegt und deshalb die erlittenen Verletzungen mitverursacht zu haben. Die Beklagten haben nämlich nicht den ihnen insoweit obliegenden Beweis zu erbringen vermocht, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt war. Die hierzu vernommenen Zeugen konnten keine Angaben zu dieser Frage machen. Auch der Zeuge xxx, der als Stadtbrandoberinspektor Einsatzleiter bei dem Unfall vom 11.06.1993 war, hat in seiner vom Senat eingeholten schriftlichen Äußerung vom 20.06.1995 bekundet, keine Aussage darüber machen zu können, ob der Kläger auf der Rückbank den Sicherheitsgurt angelegt gehabt habe. Auch eine Rücksprache des Zeugen mit den anderen am Unfallort tätig gewesenen Rettungskräften sei erfolglos geblieben.
Der Beweis, daß der Kläger nicht angeschnallt war, ist schließlich nicht durch die von dem Senat eingeholten Gutachten der Sachverständigen xxx und xxx geführt worden. Der technische Sachverständige xxx hat in seinem mündlichen Gutachten ausgeführt, konkrete Feststellungen zu den Belastungsspuren am Gurt nicht getroffen zu haben, weil sich der ihm seinerzeit unmittelbar nach dem Unfall von der Staatsanwaltschaft erteilte Untersuchungsauftrag darauf nicht erstreckt habe. Deshalb hat sich der Sachverständige nicht eindeutig festlegen können, ob der Kläger bei dem Unfall den Sicherheitsgurt angelegt hatte. Mehrere Umstände ließen den Sachverständigen jedoch eher zu der Auffassung neigen, daß der Kläger angeschnallt war. So spricht nach der Darlegung des Sachverständigen der nur geringe Zerstörungsgrad der rechten Rückenlehne eher dafür, daß der Kläger nicht angegurtet war. Aus Erfahrung mit anderen Unfällen, so der Sachverständige, sei bekannt, daß bei einem nicht angeschnallten Passagier auf dem Rücksitz die Rückenlehne erheblich stärker belastet und insbesondere infolge des heftigen Aufpralls stark verdreht werde. Dies habe er, der Sachverständige, vorliegend nicht festgestellt. Zudem seien bei dem Aufprall mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h derart starke Kräfte aufgetreten, daß es auch trotz angelegten Gurtes zu einer Körpervorverlagerung gekommen sei. Da der Rückraum im Unfallfahrzeug recht eng gewesen sei, wie der Sachverständige durch Inaugenscheinnahme eines Vergleichsfahrzeugs festgestellt und dokumentiert hat, habe es zu heftigen Kontakten des Kopfes und der Beine mit der Rückenlehne des Beifahrersitzes kommen können. Da der Beifahrer angegurtet gewesen sei, was sich aus den fehlenden Anstoßspuren an der Windschutzscheibe zweifelsfrei schließen lasse, habe sich der Beifahrersitz während der Anstoßphase des Heckpassagiers nicht nach vorne wegbewegen können, was die Wirkungen eines Anstoßes des Klägers gegen die Rückenlehne trotz angelegten Gurtes noch verstärkte.
Diese plausibel begründeten Darlegungen des Sachverständigen xxx sind bestätigt worden durch das Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen xxx. Auch der Sachverständige xxx hat zwar keinen sicheren Hinweis dafür gefunden, daß der Kläger angegurtet war, da etwa eine Gurtmarke am Körper nicht dokumentiert worden ist. Gleichwohl hat auch er die Auffassung vertreten, daß die Verletzungen des Klägers, wie sie sich aus dem Bericht der xxx in xxx ergeben, eher dafür sprechen, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen sei. Der Sachverständige hat die dargestellten Verletzungen als moderat bezeichnet. Insbesondere hätte er bei einem derart starken Aufprall gravierende Schädelverletzungen (Fraktur der Schädelbasis oder der Kalotte) sowie eine Hirnkontusion erwartet, wenn der Kläger dem Unfallgeschehen ohne Sicherheitsgurt ausgesetzt gewesen wäre. Diese Verletzungsbilder, so der Sachverständige, ließen sich den zur Verfügung stehenden Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Als weiteres Argument dafür, daß der Kläger den Sicherheitsgurt angelegt habe, hat der Sachverständige die Fraktur nur einer Rippe genannt. Bei einer Verzögerung von 30-40 g, die der technische Sachverständige xxx dargelegt hat, hätte der Sachverständige xxx auch insoweit ein schwereres Verletzungsbild, etwa eine Rippenserienfraktur, erwartet. Zudem könne die Symphysensprengung, eine Verletzung im Beckenbereich, als Gurtverletzung angesehen werden. Die vom Kläger erlittenen Verletzungen insbesondere der Extremitäten und des Kopfes ließen sich aus medizinischer Sicht auch bei angelegtem Gurt erklären. Der Aufprall des Körpers gegen den Beifahrersitz hätte sowohl die Frakturen an den Armen sowie des Oberschenkels als auch die Verletzungen im Gesichtsbereich verursachen können.
Nach Auffassung beider Sachverständigen spricht somit mehr dafür, daß der Kläger den Sicherheitsgurt angelegt hatte; der auf unterlassenes Anschnallen gestützte Mitverschuldenseinwand konnte somit nicht bewiesen werden.
c)
Dem Kläger ist jedoch als Mitverschulden anzulasten, daß er in Kenntnis der Alkoholisierung des Beklagten zu 1) an der Fahrt teilgenommen hat.
aa)
Anerkanntermaßen liegt ein vorwerfbarer Verstoß gegen die eigenen Interessen und damit ein Mitverschulden an der Schadensentstehung vor, wenn ein Mitfahrer sich aus freien Stücken jemandem zu einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug anvertraut, der für ihn erkennbar infolge Trunkenheit fahruntüchtig ist oder an dessen Fahrtüchtigkeit er zumindest begründete Zweifel haben muß (BGH VersR 1966, 565, 566; VersR 1968, 197, 198; VersR 1979, 1007, 1008; NJW 1988, 2365, 2366).
Die Fahruntüchtigkeit des Beklagten zu 1) zu Beginn der verhängnisvollen Fahrt am frühen Morgen des 11.06.1993 steht außer Zweifel und ist auch unstreitig. Die 7 Stunden nach Fahrtbeginn gewonnene Blutprobe wies noch eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 o/oo auf. Bei einer Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Unfalls ergibt sich eine Alkoholisierung, die weit über dem Wert liegt, bei dem bereits allgemeine Fahruntüchtigkeit angenommen wird.
bb)
Bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte der Kläger auch die Fahruntüchtigkeit des Beklagten erkennen oder zumindest begründete Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit haben müssen. Selbst wenn der Beklagte zu 1) keine Ausfallerscheinungen oder sonstige Trunkenheitssymptome gezeigt haben sollte, hätten sich dem Kläger zumindest aus den Gesamtumständen begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beklagten aufdrängen müssen. Der Kläger und der Beklagte zu 1) hielten sich den ganzen Abend gemeinsam auf der Abiturfeier auf, die im Wohnzimmer des Elternhauses des Beklagten zu 1) stattfand. Die nur 7 Teilnehmer der Feier befanden sich somit immer im selben Raum, wie sowohl der Kläger als auch der Beklagte bei ihrer persönlichen Anhörung bestätigt haben. Unter diesen Umständen konnte dem Kläger nicht entgangen sein, daß der Beklagte zu 1) ebenso wie die anderen Anwesenden in erheblichem Maß dem vorhandenen Alkohol zusprach. Nach eigener Darstellung hat der Beklagte zu 1) auch nicht nur Bier, sondern aus dem reichhaltigen Angebot hochprozentiger Spirituosen zumindest mehrere Tequila getrunken. Dies hätte dem Kläger die Überlegung nahelegen müssen, daß der Beklagte zu 1) aufgrund des hohen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
cc)
Diesem Mitverschuldensvorwurf kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei wegen des eigenen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen, den soeben dargestellten Verstoß gegen die Eigensorgfalt zu erkennen und aufgrund einer solchen Erkenntnis die Teilnahme an der Autofahrt mit dem alkoholisierten Beklagten zu 1) zu unterlassen. Zwar gehört zum Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB auch die Zurechnungsfähigkeit; es kommt auf die Fähigkeit zu der Einsicht an, daß man sich selber vor Schaden zu bewahren hat (Palandt-Heinrichs, 54. Aufl., § 254 Rdn. 13). Insoweit ist der Sachverständige xxx zu dem Ergebnis gelangt, daß bei dem von ihm aufgrund der Angaben des Klägers ermittelten Alkoholgehalt von 2,5-3,2 o/oo zur Vorfallzeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit vorgelegen habe und der Kläger aus gerichtsmedizinischer Sicht überfordert gewesen sei, den Alkoholkonsum des Beklagten zu 1) zu beurteilen.
Die danach anzunehmende Unzurechnungsfähigkeit des Klägers nach § 827 S. 1 BGB vermag ihn aber gleichwohl nicht zu entlasten, selbst wenn der von dem Sachverständigen xxx zugrundegelegte Alkoholkonsum des Klägers zutreffen sollte. Nach § 827 S. 2 BGB, der im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB entsprechend gilt (OLG Hamm, 27. ZS., ZfS 1987, 290), ist der Kläger für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat. Der Mitverschuldensvorwurf wird durch diese Vorschrift vorverlagert und zielt auf die Tatsache ab, daß der Kläger zumindest fahrlässig durch seinen Alkoholkonsum eine Situation herbeigeführt hat, in der er nicht mehr die zum Selbstschutz erforderliche Einsichtsfähigkeit hatte. Ohne Bedeutung ist dabei, ob er in nüchternem Zustand die schadensursächliche Handlung hätte vorhersehen können, sofern diese fahrlässiges Verhalten betrifft (Palandt-Thomas, § 827 Rdn. 2). Der Mitverschuldensvorwurf trifft den Kläger somit ungeachtet der Tatsache, daß er zu Beginn der Feier davon ausging, in der Wohnung des Beklagten zu 1) übernachten zu können, und sich für ihn die Frage der Heimfahrt gar nicht stellte.
dd)
Das in der Teilnahme an der Heimfahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegende Mitverschulden bemißt der Senat mit 1/4. Den Beklagten zu 1) traf als Fahrer des Fahrzeugs eine größere Verantwortung an dem Unfallgeschehen als den nur mitfahrenden Kläger. Deshalb fällt in der Abwägung nach § 254 BGB grundsätzlich dem Fahrer der gewichtigere Anteil zu (BGH VersR 1985, 965; OLG Hamm, 27. ZS., ZfS 1987, 290). Nach diesen auch hier anwendbaren Grundsätzen erscheint dem Senat die Mitverursachung der Unfallschäden durch den Kläger mit 1/4 angemessen berücksichtigt.
d)
Gem. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO war der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche an das Landgericht zurückzuverweisen. Da die Beklagten auch insoweit Einwendungen erhoben haben, war der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Zur Berechtigung des geltend gemachten Verdienstausfalls sowie zum Umfang der die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmenden Beeinträchtigungen des Klägers wird das Landgericht ggfls. nach ergänzendem Sachvortrag des Klägers Beweis zu erheben haben. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers ist selbst unter Berücksichtigung eines Mitverursachungsanteils von 1/4 durch die vorprozessual geleistete Zahlung der Beklagten auch nicht erfüllt worden, denn die berechtigte Forderung wird aller Voraussicht nach den Betrag von 10.000,00 DM übersteigen.
4.
Die Klageanträge zu 3) und 4), mit denen der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) und 3) für künftige materielle und immaterielle Schäden begehrt, sind zulässig und begründet. Angesichts der erheblichen Verletzungen des Klägers muß in der Zukunft mit derzeit nicht vorhersehbaren Komplikationen gerechnet werden, die Schadensersatzansprüche begründen können, die jetzt nicht bezifferbar sind. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist deshalb gegeben. Das Feststellungsbegehren ist jedoch nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 1/4 begründet. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen Bezug genommen.
5.
Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten, dar im Betragsverfahren über die Klageanträge zu 1) und 2) zu verhandeln und zu entscheiden haben wird.