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Oberlandesgericht Hamm·9 U 69/19·16.09.2019

Berufungsrücknahme eines Prozessbevollmächtigten bewirkt Verlust des Rechtsmittels

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Zwei Prozessbevollmächtigte legten unabhängig voneinander Berufung für dieselbe Partei ein; einer der Bevollmächtigten nahm mit Schriftsatz die "Berufung" ohne Einschränkung zurück. Das OLG erklärt, dass diese Rücknahme zum Verlust des Rechtsmittels der betroffenen Partei führt. Die Berufung der anderen Beklagten wurde gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.

Ausgang: Berufung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen; Berufung des Beklagten zu 2) und seiner Streithelferin durch Rücknahme verlustig erklärt; Kostenentscheidung getroffen, vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Nimmt ein Prozessbevollmächtigter die Berufung einer Partei ohne einschränkenden Zusatz zurück, bewirkt diese Rücknahme den Verlust des Rechtsmittels für die Partei, auch wenn ein weiterer Bevollmächtigter unabhängig ebenfalls Berufung eingelegt hatte.

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Die Rücknahme einer Berufung durch einen Vertreter ist wirksam, wenn sie als Erklärung über die Berufung insgesamt und ohne Beschränkung abgegeben wird.

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Nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat; eine mündliche Verhandlung ist dann nicht geboten.

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Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen richten sich nach den Vorschriften über die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 97, 101, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 84, 516 Abs. 3 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 21 O 83/18

Leitsatz

Legen namens der unterlegengen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später "die Berufung" ohne einschränkenden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels.

Tenor

Der Beklagte zu 2) sowie die Streithelferin des Beklagten zu 2) sind des Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem sie ihre Berufung gegen das am 25.02.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund mit Schriftsatz vom 11.09.2019 wirksam zurückgenommen haben.

Die Be¬ru¬fung der Beklagten zu 1) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die durch die Nebenintervention in der Berufungsinstanz verursachten Kosten wer¬den der Streithelferin des Beklagten zu 2) auferlegt. Die Kosten der Berufungsinstanz im Übrigen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streit¬ge¬gen¬stan¬des für die Be¬ru¬fungs¬in¬stanz wird auf bis 7.000,- € fest¬ge¬setzt.

Rubrum

1

Grün¬de:

2

1.

3

Hinsichtlich der Berufung des Beklagten zu 2) und der Streithelferin des Beklagten zu 2) war gem. § 516 Abs. 3 lediglich noch eine Verlustigkeits- und Kostenentscheidung zu treffen, da das Rechtsmittel insoweit mit Schriftsatz der Rechtsanwälte E & X vom 11.09.2019 ohne weitere Beschränkung und damit insgesamt – auch soweit die Berufung für den Beklagten zu 2) auch durch die Rechtsanwälte I pp. eingelegt worden war – wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. dazu allgemein nur BGH, Beschluss vom 30.05.2007 – XII ZB 82/06, NJW 2007, 3640, dort Rn. 24 ff. bei juris).

4

2.

5

Die damit in der Sache allein noch zu bescheidende Berufung der Beklagten zu 1) war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

6

Die zu¬läs¬si¬ge Be¬ru¬fung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich kei¬ne Aus¬sicht auf Er¬folg. Die Rechts¬sa¬che hat auch kei¬ne grund¬sätz¬li¬che Be¬deu¬tung. Weder die Fort¬bil¬dung des Rechts noch die Si¬che¬rung ei¬ner ein¬heit¬li¬chen Recht¬spre-chung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Ver¬mei¬dung von Wie¬der¬ho¬lun¬gen wird auf die Grün¬de des Se¬nats¬be¬schlus¬ses vom 20.08.2019 Be¬zug ge¬nom¬men, an denen der Senat nach nochmaliger Beratung einstimmig festhält. Die Stellungnahme der Beklagten zu 1) vom 12.09.2019 zeigt keine relevanten neuen Gesichtspunkte auf und gibt nach einstimmiger Auffassung des Senats keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

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3.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO.